Die Revision der Klägerinnen ist unzulässig.
Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Zur Revision der Klägerinnen:römisch eins. Zur Revision der Klägerinnen:
1. Die Klägerinnen begründen die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels mit dem vermeintlichen Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Nachweises der Bestbietereigenschaft des übergangenen Bieters im - hier vorliegenden - Fall einer tatsächlichen Zuschlagserteilung an und der Auftragserfüllung durch einen nachgereiten Bieter bei an sich zu widerrufender Ausschreibung. Die Anwendung des prima-facie-Beweises erscheine im Vergabeverfahren nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht schlichtweg ausgeschlossen und diese sei gerade dann gerechtfertigt, wenn sich die maßgeblichen Beweise beim Gegner, hier in der Hand des Auftraggebers befänden. In dem der Entscheidung 1 Ob 110/02m zugrunde gelegenen Fall habe der Auftraggeber die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung erkannt und diese widerrufen, sodass tatsächlich kein Zuschlag erteilt worden sei; unter diesen Umständen sei es nahegelegen, eine nachträgliche Bestbieterermittlung abzulehnen, sei doch auch eine neuerliche Vergabe im Raum gestanden, bei der übergangene Bieter zum Zug hätte kommen können. Im vorliegenden Fall einer tatsächlichen Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter seien das letztlich erfolgreiche Anbot und die Vorlieben des Auftraggebers nachträglich ermittelbar. Es sei dann Sache des Auftraggebers nachzuweisen, warum nicht die Klägerinnen als technisch und wirtschaftlich erfüllende Billigstbieter nicht auch Bestbieter gewesen sein sollten. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanzen stehe im Widerspruch zur sonstigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum prima-facie-Beweis.
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch das positive Vertragsinteresse, also das Erfüllungsinteresse zugesprochen werden kann (8 Ob 183/02y = ecolex 2003, 677 = bbl 2003, 199 = wbl 2004, 38 mwN), wenn ohne die Pflichtverletzung des Auftraggebers der Vertrag zustande gekommen wäre, also der Kläger Bestbieter ist (7 Ob 200/00p = SZ 74/115 = JBl 2002, 117 [Rummel] mzN). Der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden obliegt auch in den Fällen der Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB grundsätzlich dem Geschädigten (RIS-Justiz RS0022664). Dieser Grundsatz gilt auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Vergabeverstößen (8 Ob 183/02y = ecolex 2003, 677 = bbl 2003, 199 = wbl 2004, 38; 7 Ob 148/01t = JBl 2002, 115).2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass auch das positive Vertragsinteresse, also das Erfüllungsinteresse zugesprochen werden kann (8 Ob 183/02y = ecolex 2003, 677 = bbl 2003, 199 = wbl 2004, 38 mwN), wenn ohne die Pflichtverletzung des Auftraggebers der Vertrag zustande gekommen wäre, also der Kläger Bestbieter ist (7 Ob 200/00p = SZ 74/115 = JBl 2002, 117 [Rummel] mzN). Der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden obliegt auch in den Fällen der Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB grundsätzlich dem Geschädigten (RIS-Justiz RS0022664). Dieser Grundsatz gilt auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Vergabeverstößen (8 Ob 183/02y = ecolex 2003, 677 = bbl 2003, 199 = wbl 2004, 38; 7 Ob 148/01t = JBl 2002, 115).
3. Eine Beweislastverschiebung zu Gunsten des Geschädigten anerkennt die Rechtsprechung nur bei ärztlichen Behandlungsfehlern, weil sich in solchen Fällen in ganz besonderem Maß Beweisschwierigkeiten des Patienten ergeben und nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und die Sachkunde zum Beweis zur Verfügung stehen (6 Ob 702/89 = SZ 63/90). Im Gegensatz dazu ist einem Geschädigten im Vergabeverfahren der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden regelmäßig zumutbar. Der jeweilige Bieter ist im Allgemeinen fachkundig. Er hat selbst die Kalkulationsunterlagen erstellt und kennt gewöhnlich auch die Angebote der Mitbewerber. Selbst wenn die Klägerinnen den Nachweis, dass sie sich bei korrekter Ausschreibung gegen alle potentiellen Mitbewerber durchgesetzt hätten und Bestbieterinnen gewesen wären, im konkreten Fall für besonders schwierig halten mögen, rechtfertigt dies nicht die Umkehrung der Beweislast; nicht die Beweisschwierigkeiten im Einzelfall, sondern lediglich strukturelle Beweislagen, die es aus typischen Haftungsgrundlagen dem Geschädigten ganz allgemein verwehren, Ersatzansprüche durchzusetzen, können eine solche Beweislastverschiebung rechtfertigen (1 Ob 110/02m = EvBl 2003/130, 611 = wbl 2003, 440 = RdW 2003, 567; 6 Ob 177/03b = ZVB 2004, 333 = RdW 2004, 741). Diese von den Vorinstanzen zutreffend angewendeten Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof - entgegen der Ansicht der Klägerinnen - auch schon in einem wegen Unerfüllbarkeit einer wesentlichen Produkteigenschaft rechtswidrigen Vergabeverfahren bejaht, in dem tatsächlich - was die Klägerinnen hier als wesentlich reklamieren - eine Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter erfolgt war (6 Ob 177/03b = ZVB 2004, 333 = RdW 2004, 741).
4. Der Bestbieter ist anhand der in der Ausschreibung festzulegenden Kriterien zu ermitteln (vgl § 53 BVergG 1997). Um zur Wahrung des im § 16 Abs 1 BVergG 1997 festgeschriebenen Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bieter eine objektiven Maßstäben unterliegende Ermittlung des Bestbieters durchführen zu können, ist eine Reihung und Gewichtung der Zuschlagskriterien vorzunehmen; andernfalls ist eine objektiv nachvollziehbare Bestbieterermittlung nicht möglich. Die Klägerinnen können bei dieser Sachlage den ihnen obliegenden Beweis, dass sie bei normgerechter Ausschreibung aus dem Wettbewerb als Bestbieterinnen hervorgegangen wären, mangels Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht erbringen (1 Ob 110/02m = EvBl 2003/130, 611 = wbl 2003, 440 = RdW 2003, 567). Die Revisionsausführungen der Klägerinnen bilden keinen Anlass, von dieser Judikatur zu den Anforderungen für den Ersatz des Erfüllungsinteresses im Vergabeverfahren abzugehen:4. Der Bestbieter ist anhand der in der Ausschreibung festzulegenden Kriterien zu ermitteln vergleiche Paragraph 53, BVergG 1997). Um zur Wahrung des im Paragraph 16, Absatz eins, BVergG 1997 festgeschriebenen Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bieter eine objektiven Maßstäben unterliegende Ermittlung des Bestbieters durchführen zu können, ist eine Reihung und Gewichtung der Zuschlagskriterien vorzunehmen; andernfalls ist eine objektiv nachvollziehbare Bestbieterermittlung nicht möglich. Die Klägerinnen können bei dieser Sachlage den ihnen obliegenden Beweis, dass sie bei normgerechter Ausschreibung aus dem Wettbewerb als Bestbieterinnen hervorgegangen wären, mangels Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht erbringen (1 Ob 110/02m = EvBl 2003/130, 611 = wbl 2003, 440 = RdW 2003, 567). Die Revisionsausführungen der Klägerinnen bilden keinen Anlass, von dieser Judikatur zu den Anforderungen für den Ersatz des Erfüllungsinteresses im Vergabeverfahren abzugehen:
Das - hier noch nicht anzuwendende - BVergG 2002 sieht zwar in seinem § 67 Abs 3 vor, dass der Auftraggeber auch das Billigstbieterprinzip wählen kann, sofern der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist, sodass die Festlegungen in der Ausschreibung qualitativ gleichwertige Angebote sicherstellen. Es könnte sein, dass auch nach dem hier noch anzuwendenden BVergG 1997 bei qualitativ standardisiert ausgeschriebenen Leistungen der niedrigste Preis als einziges Zuschlagskriterium gewählt werden durfte (1 Ob 239/02g = RdW 2003, 696 = bbl 2004, 28 = JBl 2004, 180), doch haben die Klägerinnen in erster Instanz weder konkret behauptet und erwiesen, dass diese Voraussetzungen im vorliegen Fall vorgelegen seien, noch dass die Beklagte - bei von vornherein fehlerfreier Ausschreibung oder bei einem Widerruf und fehlerfreier Neuausschreibung - von diesen Überlegungen ausgegangen wäre.Das - hier noch nicht anzuwendende - BVergG 2002 sieht zwar in seinem Paragraph 67, Absatz 3, vor, dass der Auftraggeber auch das Billigstbieterprinzip wählen kann, sofern der Qualitätsstandard der Leistung in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist, sodass die Festlegungen in der Ausschreibung qualitativ gleichwertige Angebote sicherstellen. Es könnte sein, dass auch nach dem hier noch anzuwendenden BVergG 1997 bei qualitativ standardisiert ausgeschriebenen Leistungen der niedrigste Preis als einziges Zuschlagskriterium gewählt werden durfte (1 Ob 239/02g = RdW 2003, 696 = bbl 2004, 28 = JBl 2004, 180), doch haben die Klägerinnen in erster Instanz weder konkret behauptet und erwiesen, dass diese Voraussetzungen im vorliegen Fall vorgelegen seien, noch dass die Beklagte - bei von vornherein fehlerfreier Ausschreibung oder bei einem Widerruf und fehlerfreier Neuausschreibung - von diesen Überlegungen ausgegangen wäre.
5. Das rechtswidrige Verhalten der Beklagten lag nicht (erst) darin, dass der Zuschlag nicht den Klägerinnen erteilt wurde, sondern darin, dass trotz der - mangels Gewichtung der Zuschlagskriterien - rechtswidrigen Ausschreibung überhaupt ein Zuschlag erteilt wurde. Richtigerweise hätte der Zuschlag weder den Mitbewerbern noch den Klägerinnen erteilt werden dürfen, auch wenn deren Angebot preislich allenfalls wesentlich günstiger war. Die von einem Mitbewerber infolge eines vom Auftraggeber zu vertretenden Ausschreibungsmangels erlangte Position als "Bestbieter" rechtfertigt nicht die Ungleichbehandlung aller anderen in Betracht kommenden Bietinteressenten, also auch jener, die im Rahmen der verfehlten Ausschreibung keine Angebote legten, sich jedoch an einer ordnungsgemäßen (Neu-)Ausschreibung unter nunmehr anderen Leistungsvoraussetzungen allenfalls beteiligt hätten (6 Ob 177/03b = ZVB 2004, 333 = RdW 2004, 741; 1 Ob 110/02m = EvBl 2003/130, 611 = wbl 2003, 440 = RdW 2003, 567). Der Standpunkt der Klägerinnen läuft im Ergebnis darauf hinaus, die Bestbietereigenschaft aus ihrer Billigstbietereigenschaft im rechtswidrigen Vergabeverfahren herleiten zu wollen; dabei missverstehen die Klägerinnen aber den Begriff des Erfüllungsinteresses (positiven Vertragsinteresses), weil dieses im unternehmerischen Gewinn besteht, den der Bieter im Fall der Zuschlagserteilung erzielt hätte, wenn er bei rechtmäßigem Verhalten des Auftraggebers Bestbieter gewesen wäre (R. Madl/Hauck in Heid/Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts² 647; Heid/Hauck/K. Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts, 253; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1 [10]); diese Voraussetzung haben hier die Klägerinnen gerade nicht bewiesen, sodass die Abweisung des Begehrens auf das Erfüllungsinteresse durch die Vorinstanzen mit der dargestellten Judikatur des Obersten Gerichtshofs im Einklang steht. Die Revision der Klägerinnen ist daher - mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO - zurückzuweisen.5. Das rechtswidrige Verhalten der Beklagten lag nicht (erst) darin, dass der Zuschlag nicht den Klägerinnen erteilt wurde, sondern darin, dass trotz der - mangels Gewichtung der Zuschlagskriterien - rechtswidrigen Ausschreibung überhaupt ein Zuschlag erteilt wurde. Richtigerweise hätte der Zuschlag weder den Mitbewerbern noch den Klägerinnen erteilt werden dürfen, auch wenn deren Angebot preislich allenfalls wesentlich günstiger war. Die von einem Mitbewerber infolge eines vom Auftraggeber zu vertretenden Ausschreibungsmangels erlangte Position als "Bestbieter" rechtfertigt nicht die Ungleichbehandlung aller anderen in Betracht kommenden Bietinteressenten, also auch jener, die im Rahmen der verfehlten Ausschreibung keine Angebote legten, sich jedoch an einer ordnungsgemäßen (Neu-)Ausschreibung unter nunmehr anderen Leistungsvoraussetzungen allenfalls beteiligt hätten (6 Ob 177/03b = ZVB 2004, 333 = RdW 2004, 741; 1 Ob 110/02m = EvBl 2003/130, 611 = wbl 2003, 440 = RdW 2003, 567). Der Standpunkt der Klägerinnen läuft im Ergebnis darauf hinaus, die Bestbietereigenschaft aus ihrer Billigstbietereigenschaft im rechtswidrigen Vergabeverfahren herleiten zu wollen; dabei missverstehen die Klägerinnen aber den Begriff des Erfüllungsinteresses (positiven Vertragsinteresses), weil dieses im unternehmerischen Gewinn besteht, den der Bieter im Fall der Zuschlagserteilung erzielt hätte, wenn er bei rechtmäßigem Verhalten des Auftraggebers Bestbieter gewesen wäre (R. Madl/Hauck in Heid/Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts² 647; Heid/Hauck/K. Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts, 253; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1 [10]); diese Voraussetzung haben hier die Klägerinnen gerade nicht bewiesen, sodass die Abweisung des Begehrens auf das Erfüllungsinteresse durch die Vorinstanzen mit der dargestellten Judikatur des Obersten Gerichtshofs im Einklang steht. Die Revision der Klägerinnen ist daher - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - zurückzuweisen.
I. Zur Revision der Beklagten:römisch eins. Zur Revision der Beklagten:
1. Die Beklagte sieht eine Nichtigkeit der Urteile der Vorinstanzen darin, dass diese mit Zwischenurteil über den Vertrauensschaden erkannten, obwohl die Klägerinnen kein - insoweit gesondertes - Eventualbegehren gestellt hätten. In diesem Punkt ist der Beklagten dahin beizupflichten, dass die Klägerinnen tatsächlich kein auf den Vertrauensschaden gerichtetes Eventualbegehren erhoben haben, sondern ihr (einziges) Klagebegehren nur „in eventu" und „subsidiär" auf die Kosten von Anbotslegung und -erstellung gestützt haben. Der vom Erstgericht als „Eventualbegehren" behandelte Vertrauensschaden ist als bloßes Minus im Hauptbegehren enthalten und stellt nur dessen ziffernmäßige Beschränkung für den Fall dar, dass das Gericht - wie tatsächlich der Fall - rechtlich zur Ansicht gelangen sollte, es gebühre nicht das positive, sondern nur das negative Vertragsinteresse. Damit liegt aber kein bedingtes, für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens selbstständig zu erledigendes weiteres Begehren vor, sondern es ist dem Hauptbegehren gegebenenfalls nur mit dem geringeren Betrag Folge zu geben. Dass in solchen Fällen aber - unter den Voraussetzungen der §§ 391, 393 ZPO - mit Teil- und Zwischenurteil vorgegangen werden kann, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 6 Ob 639, 640/94); eine von der Beklagten - im Berufungsverfahren im Übrigen auch nicht geltend gemachte (RIS-Justiz RS0042925 [T3]) - Nichtigkeit begründet die vom Erstgericht gewählte Fassung des Urteilstenors nicht. Es ist lediglich der eindeutige und von der Beklagten auch richtig erkannte Entscheidungswille des Erstgerichts mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe klarzustellen.1. Die Beklagte sieht eine Nichtigkeit der Urteile der Vorinstanzen darin, dass diese mit Zwischenurteil über den Vertrauensschaden erkannten, obwohl die Klägerinnen kein - insoweit gesondertes - Eventualbegehren gestellt hätten. In diesem Punkt ist der Beklagten dahin beizupflichten, dass die Klägerinnen tatsächlich kein auf den Vertrauensschaden gerichtetes Eventualbegehren erhoben haben, sondern ihr (einziges) Klagebegehren nur „in eventu" und „subsidiär" auf die Kosten von Anbotslegung und -erstellung gestützt haben. Der vom Erstgericht als „Eventualbegehren" behandelte Vertrauensschaden ist als bloßes Minus im Hauptbegehren enthalten und stellt nur dessen ziffernmäßige Beschränkung für den Fall dar, dass das Gericht - wie tatsächlich der Fall - rechtlich zur Ansicht gelangen sollte, es gebühre nicht das positive, sondern nur das negative Vertragsinteresse. Damit liegt aber kein bedingtes, für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens selbstständig zu erledigendes weiteres Begehren vor, sondern es ist dem Hauptbegehren gegebenenfalls nur mit dem geringeren Betrag Folge zu geben. Dass in solchen Fällen aber - unter den Voraussetzungen der Paragraphen 391, 393, ZPO - mit Teil- und Zwischenurteil vorgegangen werden kann, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche 6 Ob 639, 640/94); eine von der Beklagten - im Berufungsverfahren im Übrigen auch nicht geltend gemachte (RIS-Justiz RS0042925 [T3]) - Nichtigkeit begründet die vom Erstgericht gewählte Fassung des Urteilstenors nicht. Es ist lediglich der eindeutige und von der Beklagten auch richtig erkannte Entscheidungswille des Erstgerichts mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe klarzustellen.
2. Die Beklagte vertritt rechtlich die Ansicht, dass bei nicht gewichteten Zuschlagskriterien ein Antrag nach § 113 Abs 3 letzter Satz BVergG 1997 sinnlos sei, weil in einem solchen Fall der Beweis, ein übergangener Bewerber oder Bieter hätte auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt, schlichtweg unmöglich sei. Dass der Gesetzgeber auch in solchen Fällen und unabhängig von Kausalitätsfragen eine unwiderlegbar Haftung des Auftraggebers begründen haben wolle, lasse „sich bei Gesamtbetrachtung der einschlägigen Normen sowie bei Beachtung des Sachlichkeitsgebotes nicht rechtfertigen".2. Die Beklagte vertritt rechtlich die Ansicht, dass bei nicht gewichteten Zuschlagskriterien ein Antrag nach Paragraph 113, Absatz 3, letzter Satz BVergG 1997 sinnlos sei, weil in einem solchen Fall der Beweis, ein übergangener Bewerber oder Bieter hätte auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt, schlichtweg unmöglich sei. Dass der Gesetzgeber auch in solchen Fällen und unabhängig von Kausalitätsfragen eine unwiderlegbar Haftung des Auftraggebers begründen haben wolle, lasse „sich bei Gesamtbetrachtung der einschlägigen Normen sowie bei Beachtung des Sachlichkeitsgebotes nicht rechtfertigen".
Nach § 122 Abs 1 BVergG 1997 hat ein übergangener Bewerber oder Bieter bei schuldhafter Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten. Ein fehlendes Verschulden ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (7 Ob 200/00p = JBl 2002, 117 [Rummel] = SZ 74/115; 7 Ob 92/99a = wbl 2000/316), von der Beklagten zu behaupten und zu beweisen. Dass die Organe der Beklagten bei Anlegung des Sorgfaltsmaßstabs des § 1299 ABGB kein Verschulden an der unterlassenen Gewichtung der Zuschlagskriterien und der deshalb rechtswidrigen Ausschreibung treffen sollte, ist nicht zu erkennen und wird in der Revision der Beklagten auch nicht (mehr) vertreten.Nach Paragraph 122, Absatz eins, BVergG 1997 hat ein übergangener Bewerber oder Bieter bei schuldhafter Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten. Ein fehlendes Verschulden ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (7 Ob 200/00p = JBl 2002, 117 [Rummel] = SZ 74/115; 7 Ob 92/99a = wbl 2000/316), von der Beklagten zu behaupten und zu beweisen. Dass die Organe der Beklagten bei Anlegung des Sorgfaltsmaßstabs des Paragraph 1299, ABGB kein Verschulden an der unterlassenen Gewichtung der Zuschlagskriterien und der deshalb rechtswidrigen Ausschreibung treffen sollte, ist nicht zu erkennen und wird in der Revision der Beklagten auch nicht (mehr) vertreten.
Ein Anspruch iSd § 122 Abs 1 BVergG 1997 besteht allerdings - trotz schuldhafter Rechtsverletzung des Auftraggebers - dann nicht, wenn das Bundesvergabeamt gemäß § 113 Abs 3 letzter Satz BVergG 1997 festgestellt hat, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Einen Antrag auf Feststellung iS des § 113 Abs 3 letzter Satz BVergG 1997 hat die Beklagte allerdings nicht gestellt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits judiziert, dass im Fall einer unterlassenen Antragstellung - selbst ein tatsächlich chancenloser - Bieter den Kostenersatzanspruch hat (7 Ob 148/01t = JBl 2002, 115; vgl auch Reinbacher, Schadenersatz im Vergaberecht, 69). Es entspricht auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass der Kostenersatzanspruch dann zusteht, wenn ein Antrag iS des § 113 Abs 3 letzter Satz BVergG 1997 mangels vorhandener Beurteilungsgrundlagen, etwa wegen fehlender Gewichtung der Zuschlagskriterien abgewiesen wurde (1 Ob 110/02m = EvBl 2003/130, 611 = wbl 2003, 440 = RdW 2003, 567). Gleiches muss dann auch im vorliegenden Fall gelten, wenn ein entsprechender Antrag mangels Gewichtung der Zuschlagskriterien als aussichtslos unterlassen wird. Die Beklagte erkannt dabei durchaus richtig, dass die Unmöglichkeit der Ermittlung eines Bestbieters zwingend die Nichtfeststellbarkeit der Positionierung der einzelnen Anbotleger nach sich zieht. Die daraus resultierende Haftung des Auftraggebers widerspricht aber - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht dem Willen des Gesetzgebers, sondern ist eine gewollte „Haftungserleichterung unter Verzicht auf die Kausalität der Rechtsverletzung" (R. Madl/Hauck in Heid/Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts² 646; Elsner/Keisler/Hahnl, Vergaberechtsschutz in Österreich, Rz 244). Die Ansicht der Vorinstanzen, den Klägerinnen stehe grundsätzlich der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu, steht demnach mit Rechtsprechung und Lehre in Einklang.Ein Anspruch iSd Paragraph 122, Absatz eins, BVergG 1997 besteht allerdings - trotz schuldhafter Rechtsverletzung des Auftraggebers - dann nicht, wenn das Bundesvergabeamt gemäß Paragraph 113, Absatz 3, letzter Satz BVergG 1997 festgestellt hat, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte. Einen Antrag auf Feststellung iS des Paragraph 113, Absatz 3, letzter Satz BVergG 1997 hat die Beklagte allerdings nicht gestellt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits judiziert, dass im Fall einer unterlassenen Antragstellung - selbst ein tatsächlich chancenloser - Bieter den Kostenersatzanspruch hat (7 Ob 148/01t = JBl 2002, 115; vergleiche auch Reinbacher, Schadenersatz im Vergaberecht, 69). Es entspricht auch der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass der Kostenersatzanspruch dann zusteht, wenn ein Antrag iS des Paragraph 113, Absatz 3, letzter Satz BVergG 1997 mangels vorhandener Beurteilungsgrundlagen, etwa wegen fehlender Gewichtung der Zuschlagskriterien abgewiesen wurde (1 Ob 110/02m = EvBl 2003/130, 611 = wbl 2003, 440 = RdW 2003, 567). Gleiches muss dann auch im vorliegenden Fall gelten, wenn ein entsprechender Antrag mangels Gewichtung der Zuschlagskriterien als aussichtslos unterlassen wird. Die Beklagte erkannt dabei durchaus richtig, dass die Unmöglichkeit der Ermittlung eines Bestbieters zwingend die Nichtfeststellbarkeit der Positionierung der einzelnen Anbotleger nach sich zieht. Die daraus resultierende Haftung des Auftraggebers widerspricht aber - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht dem Willen des Gesetzgebers, sondern ist eine gewollte „Haftungserleichterung unter Verzicht auf die Kausalität der Rechtsverletzung" (R. Madl/Hauck in Heid/Preslmayr, Handbuch des Vergaberechts² 646; Elsner/Keisler/Hahnl, Vergaberechtsschutz in Österreich, Rz 244). Die Ansicht der Vorinstanzen, den Klägerinnen stehe grundsätzlich der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu, steht demnach mit Rechtsprechung und Lehre in Einklang.
3. Dem Berufungsgericht ist dahin zuzustimmen, dass der Oberste Gerichtshof bislang noch nicht zur Frage Stellung genommen hat, ob dem Schadenersatz begehrenden Bieter ein - von der Beklagten hier auch reklamiertes - Mitverschulden mit der Begründung eingewendet werden kann, er habe sich an einer erkennbar gesetzwidrigen Ausschreibung beteiligt:
§ 124 BVergG 1997 (nunmehr: § 183 BVergG 2002) bestimmt, dass im Übrigen - gemeint: soweit die §§ 122 f BVergG 1997 (nunmehr: §§ 181 f BVergG 2002) nichts Abweichendes vorsehen - die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktrittsrechte unberührt bleiben. Daraus folgt, dass mangels besonderer Regelungen die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts gelten. Das BVergG 1997 enthält weder Hinweise darauf, dass ein (Mit-)Verschulden des geschädigten Bieters unbeachtlich sein soll, noch eine Sonderbestimmung mit dem Regelungsgehalt des § 1304 ABGB; daraus folgt, dass auch beim Schadenersatzanspruch des Bieters ein Verhalten des Geschädigten (Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten) nach den zu § 1304 ABGB entwickelten Grundsätzen wegen unterlassener Schadensabwendung oder -minderung anspruchskürzend veranschlagt werden kann. In diesem Sinn wird auch in der Lehre die Ansicht vertreten, dass Fehler etwa bei der Anbotsöffnung, zB die Nichtverlesung von wesentlichen Teilen eines Anbots, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht beim sich verschweigenden Bieter darstellen kann (Platzer/Öhlinger, EU-konforme Ausschreibungen² 92 f). Auch die Möglichkeit eines Mitverschuldenseinwands gegen den geschädigten Bieter wird in der Lehre allgemein (vgl König, Vergaberecht in der Praxis, 68 und 86; Rummel/Lux, Die zivilrechtlichen Konsequenzen des europäischen Vergaberechts, in Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht Teil 8/3: Vergaberecht, 106) und speziell auch bei einem erkennbaren und schweren Ausschreibungsfehler (vgl auch BGH 12. 6. 2001, X ZR 150/99), etwa bei unterlassener Gewichtung der Zuschlagskriterien, bejaht (Sturm, Ausschreibungswiderruf und Schadenersatz nach dem Bundesvergabegesetz, RPA 2004, 6 [10, FN 31]). Die vom Berufungsgericht als ehrheblich erachtete Rechtsfrage ist demnach wie folgt zu beantworten:Paragraph 124, BVergG 1997 (nunmehr: Paragraph 183, BVergG 2002) bestimmt, dass im Übrigen - gemeint: soweit die Paragraphen 122, f BVergG 1997 (nunmehr: Paragraphen 181, f BVergG 2002) nichts Abweichendes vorsehen - die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktrittsrechte unberührt bleiben. Daraus folgt, dass mangels besonderer Regelungen die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts gelten. Das BVergG 1997 enthält weder Hinweise darauf, dass ein (Mit-)Verschulden des geschädigten Bieters unbeachtlich sein soll, noch eine Sonderbestimmung mit dem Regelungsgehalt des Paragraph 1304, ABGB; daraus folgt, dass auch beim Schadenersatzanspruch des Bieters ein Verhalten des Geschädigten (Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten) nach den zu Paragraph 1304, ABGB entwickelten Grundsätzen wegen unterlassener Schadensabwendung oder -minderung anspruchskürzend veranschlagt werden kann. In diesem Sinn wird auch in der Lehre die Ansicht vertreten, dass Fehler etwa bei der Anbotsöffnung, zB die Nichtverlesung von wesentlichen Teilen eines Anbots, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht beim sich verschweigenden Bieter darstellen kann (Platzer/Öhlinger, EU-konforme Ausschreibungen² 92 f). Auch die Möglichkeit eines Mitverschuldenseinwands gegen den geschädigten Bieter wird in der Lehre allgemein vergleiche König, Vergaberecht in der Praxis, 68 und 86; Rummel/Lux, Die zivilrechtlichen Konsequenzen des europäischen Vergaberechts, in Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht Teil 8/3: Vergaberecht, 106) und speziell auch bei einem erkennbaren und schweren Ausschreibungsfehler vergleiche auch BGH 12. 6. 2001, römisch zehn ZR 150/99), etwa bei unterlassener Gewichtung der Zuschlagskriterien, bejaht (Sturm, Ausschreibungswiderruf und Schadenersatz nach dem Bundesvergabegesetz, RPA 2004, 6 [10, FN 31]). Die vom Berufungsgericht als ehrheblich erachtete Rechtsfrage ist demnach wie folgt zu beantworten:
Da das BVergG 1997 die Anrechnung eines (Mit-)Verschuldens des geschädigten Bieters weder auschließt noch eine Sonderbestimmung mit dem Regelungsgehalt des § 1304 ABGB enthält, kann der Auftraggeber dem geschädigten Bieter dessen Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nach den zu § 1304 ABGB entwickelten Grundsätzen als anspruchskürzend entgegenhalten; dies kann etwa im Fall eines vom Bieter erhobenen Anspruchs auf Ersatz der Kosten der Anbotslegung zum Tragen kommen, wenn sich dieser trotz spezifischer eigener Sachkunde an einem klar erkennbar rechtswidrigen Vergabeverfahren beteiligt.Da das BVergG 1997 die Anrechnung eines (Mit-)Verschuldens des geschädigten Bieters weder auschließt noch eine Sonderbestimmung mit dem Regelungsgehalt des Paragraph 1304, ABGB enthält, kann der Auftraggeber dem geschädigten Bieter dessen Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten nach den zu Paragraph 1304, ABGB entwickelten Grundsätzen als anspruchskürzend entgegenhalten; dies kann etwa im Fall eines vom Bieter erhobenen Anspruchs auf Ersatz der Kosten der Anbotslegung zum Tragen kommen, wenn sich dieser trotz spezifischer eigener Sachkunde an einem klar erkennbar rechtswidrigen Vergabeverfahren beteiligt.
4. Die Vorinstanzen haben im vorliegenden Fall ein - grundsätzlich mögliches - Mitverschulden der Klägerinnen bei der gegebenen Sachlage verneint. Fragen der Verschuldensteilung (§ 1304 ABGB) sind stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig und damit regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zu qualifizieren, sofern dem Berufungsgericht keine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0087606, RS0042405). Ein solcher Ermessensfehler liegt hier nicht vor:4. Die Vorinstanzen haben im vorliegenden Fall ein - grundsätzlich mögliches - Mitverschulden der Klägerinnen bei der gegebenen Sachlage verneint. Fragen der Verschuldensteilung (Paragraph 1304, ABGB) sind stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig und damit regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren, sofern dem Berufungsgericht keine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste vergleiche RIS-Justiz RS0087606, RS0042405). Ein solcher Ermessensfehler liegt hier nicht vor:
Die Prüfung des Mitverschuldens hat sich auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die die Beklagte einwendet hat (RIS-Justiz RS0022807); diese hat nichts vorgetragen, aus dem sich betreffend das Wissen um die Judikatur zu den Anforderungen an die Formulierung der Zuschlagskriterien eine besondere Sachkunde der Klägerinnen iS des § 1299 ABGB ableiten ließe, wie diese etwa von der Beklagten zu fordern ist. Es mag durchaus zutreffen, dass die Kenntnis von der notwendigen Gewichtung der Zuschlagskriterien als Voraussetzung für eine rechtmäßige Ausschreibung inzwischen eine gewisse Verbreitung erfahren haben mag; in den Erkenntnissen des Bundesvergabeamts hat dieses Erfordernis vor allem ab 1999 seinen Niederschlag gefunden und auch in den Judikaturnachweisen des Bundesvergabeamts im Bescheid vom 12. 6. 2001 wird als älteste einschlägige Entscheidung nur eine einzige aus dem Jahr 1998 zitierte. Dass die Kenntnis von der notwendigen Gewichtung der Zuschlagskriterien bereits im Jahre 1999 - zur Zeit der im vorliegenden Fall erfolgten Ausschreibung - so weit Allgemeingut war, dass sie bei einem durchschnittlichen Bieter schon damals vorausgesetzt werden dürfte, ist daher nach der Aktenlage nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten weder konkret behauptet noch unter Beweis gestellt. Schließlich hat die Beklagte in ihrer Ausschreibung zumindest eine Rangordnung der Zuschlagskriterien angegeben, indem sie diese im Text untereinander anführte, was den Eindruck einer gewissen Wertigkeit vermitteln konnte. Die Verneinung eines Mitverschuldens durch die Vorinstanzen war bei dieser Sachlage gerechtfertigt.Die Prüfung des Mitverschuldens hat sich auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken, die die Beklagte einwendet hat (RIS-Justiz RS0022807); diese hat nichts vorgetragen, aus dem sich betreffend das Wissen um die Judikatur zu den Anforderungen an die Formulierung der Zuschlagskriterien eine besondere Sachkunde der Klägerinnen iS des Paragraph 1299, ABGB ableiten ließe, wie diese etwa von der Beklagten zu fordern ist. Es mag durchaus zutreffen, dass die Kenntnis von der notwendigen Gewichtung der Zuschlagskriterien als Voraussetzung für eine rechtmäßige Ausschreibung inzwischen eine gewisse Verbreitung erfahren haben mag; in den Erkenntnissen des Bundesvergabeamts hat dieses Erfordernis vor allem ab 1999 seinen Niederschlag gefunden und auch in den Judikaturnachweisen des Bundesvergabeamts im Bescheid vom 12. 6. 2001 wird als älteste einschlägige Entscheidung nur eine einzige aus dem Jahr 1998 zitierte. Dass die Kenntnis von der notwendigen Gewichtung der Zuschlagskriterien bereits im Jahre 1999 - zur Zeit der im vorliegenden Fall erfolgten Ausschreibung - so weit Allgemeingut war, dass sie bei einem durchschnittlichen Bieter schon damals vorausgesetzt werden dürfte, ist daher nach der Aktenlage nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten weder konkret behauptet noch unter Beweis gestellt. Schließlich hat die Beklagte in ihrer Ausschreibung zumindest eine Rangordnung der Zuschlagskriterien angegeben, indem sie diese im Text untereinander anführte, was den Eindruck einer gewissen Wertigkeit vermitteln konnte. Die Verneinung eines Mitverschuldens durch die Vorinstanzen war bei dieser Sachlage gerechtfertigt.
5. Die Beklagten wollen aus der Nichtannahme eines Mitverschuldens trotz vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beteiligung der Klägerinnen an einer rechtswidriger Ausschreibung Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 113 Abs 3, 122 Abs 1 und 2 sowie 125 Abs 2 BVergG 1997 und gegen deren Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht herleiten und regen deshalb einen Gesetzesprüfungsantrag bzw die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an. Dieser Anregung ist schon deshalb nicht zu Folgen, weil die Beklagte, soweit sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Klägerinnen unterstellt, nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.5. Die Beklagten wollen aus der Nichtannahme eines Mitverschuldens trotz vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beteiligung der Klägerinnen an einer rechtswidriger Ausschreibung Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Paragraphen 113, Absatz 3,, 122 Absatz eins, und 2 sowie 125 Absatz 2, BVergG 1997 und gegen deren Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht herleiten und regen deshalb einen Gesetzesprüfungsantrag bzw die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an. Dieser Anregung ist schon deshalb nicht zu Folgen, weil die Beklagte, soweit sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Klägerinnen unterstellt, nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.
Die Revision der Beklagten erweist sich damit insgesamt als unberechtigt; es ist dieser nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf §§ 392 Abs 2 und 393 Abs 4 ZPO jeweils iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraphen 392, Absatz 2 und 393 Absatz 4, ZPO jeweils in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.