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Rechtssatz RS0120024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120024

Geschäftszahl

12Os38/05p

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Rechtssatz

Der für die Änderung des anzuwendenden Strafsatzes relevante Umstand, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher vergleiche Paragraph 5, JGG) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Paragraph 36, StGB) begangen hat, ist kein Gegenstand der Fragestellung an die Geschworenen. Ob die Voraussetzungen für die Änderung des anzuwendenden Strafsatzes durch Paragraph 5, Ziffer 2 bis 5 JGG oder Paragraph 36, StGB wegen Tatbegehung als Jugendlicher (Paragraph eins, Z2 JGG) oder als junger Erwachsener (Paragraph 46 a, JGG) vorliegen, ist vielmehr vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden (Paragraph 338, StPO). Das Ergebnis dieser (von der Fragestellung nicht umfassten) Entscheidung ist daher im Urteil auch zu begründen. Diese begründungspflichtige gemeinsame Entscheidung über die tatsächliche Grundlage der Sanktionsbefugnis des Geschworenengerichtes kann sodann aus der Ziffer 13, ersterFall des Paragraph 345, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO angefochten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120024

Dokumentnummer

JJR_20050602_OGH0002_0120OS00038_05P0000_001