Rechtssatz RS0120043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120043
Entscheidungsdatum
20.09.2012
Rechtssatz
Das Vorliegen einer der Schaffung des Exekutionstitels nachfolgenden wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen kann auch auf Grund einer Klage auf Rückzahlung geleisteter Beträge geprüft werden. Es bedarf keiner „klaren Trennung zwischen (vorheriger) Beseitigung des Titels einerseits und (daraus resultierend) dem Rückersatz andererseits. Mit einer Verurteilung zur Rückzahlung der den Klagegrund bildenden Leistungen ist aber noch nicht die titulierte Unterhaltspflicht des Klägers für weitere Zeiträume beseitigt oder herabgesetzt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 56/05z
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 56/05z
Veröff: SZ 2005/93
- 3 Ob 102/06f
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 102/06f
Vgl auch; nur: Mit einer Verurteilung zur Rückzahlung der den Klagegrund bildenden Leistungen ist aber noch nicht die titulierte Unterhaltspflicht des Klägers für weitere Zeiträume beseitigt oder herabgesetzt. (T1); Beisatz: Der Verpflichtete muss sich im Falle der Exekutionsführung aufgrund eines (unverändert) vollstreckbaren Unterhaltsurteils auch dann mit einer Oppositionsklage zur Wehr setzen und im Oppositionsprozess behaupten und beweisen, dass der betriebene vollstreckbare Anspruch wegen einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsache nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess erloschen sei, wenn in einem andere Zeiträume der Unterhaltspflicht betreffenden Leistungsurteil die materielle Unrichtigkeit des anderweitig betriebenen Unterhaltsanspruchs als Voraussetzung der Rückforderung zu Unrecht hereingebrachter Unterhaltsbeträge festgestellt wurde. (T2)
- 2 Ob 219/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 219/11m
Auch; Beisatz: Eine Klage auf Rückzahlung bestimmter Leistungen aufgrund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels wegen einer nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess eingetretenen wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen muss nicht mit einem Begehren verknüpft sein. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120043
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Dokumentnummer
JJR_20050624_OGH0002_0010OB00056_05Z0000_001