1. Der Oberste Gerichtshof sprach zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 228/04z - gestützt auf die herrschende Ansicht - aus, dass „überall dort, wo wegen der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus eine nachträgliche Sachverhaltsänderung eine Neubemessung" rechtfertige, „eine derartige Sachverhaltsänderung einen zulässigen Anlass für eine neue diesbezügliche Klage" bilde; das gelte nicht nur für Unterhaltsansprüche, sondern auch für die Geltendmachung der Änderung oder des Erlöschens urteilsmäßig zugesprochener Renten. Deshalb stehe die Rechtskraft des Zuspruchs einer Verdienstentgangsrente einer Klage auf Feststellung deren Erlöschens wegen geänderter Verhältnisse nicht entgegen. Diese Leitlinien beherrschen insbesondere auch das Unterhaltsrecht (RIS-Justiz RS0007161). Dabei wird eine Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Einkommensgrößen von etwa 10 % jedenfalls als wesentlich angesehen (zuletzt so 3 Ob 113/04w; siehe ferner 7 Ob 175/02i). Diese Rechtslage, auf die das Berufungsgericht die Erledigung der Berufung des Klägers stützte, verdeutlicht, dass die materielle Rechtskraft einer Entscheidung, mit der ein Unterhaltsanspruch bemessen wurde, einer ins Gewicht fallenden nachträglichen Änderung des Sachverhalts nicht standhält (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III § 411 ZPO Rz 98).1. Der Oberste Gerichtshof sprach zuletzt in der Entscheidung 2 Ob 228/04z - gestützt auf die herrschende Ansicht - aus, dass „überall dort, wo wegen der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus eine nachträgliche Sachverhaltsänderung eine Neubemessung" rechtfertige, „eine derartige Sachverhaltsänderung einen zulässigen Anlass für eine neue diesbezügliche Klage" bilde; das gelte nicht nur für Unterhaltsansprüche, sondern auch für die Geltendmachung der Änderung oder des Erlöschens urteilsmäßig zugesprochener Renten. Deshalb stehe die Rechtskraft des Zuspruchs einer Verdienstentgangsrente einer Klage auf Feststellung deren Erlöschens wegen geänderter Verhältnisse nicht entgegen. Diese Leitlinien beherrschen insbesondere auch das Unterhaltsrecht (RIS-Justiz RS0007161). Dabei wird eine Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Einkommensgrößen von etwa 10 % jedenfalls als wesentlich angesehen (zuletzt so 3 Ob 113/04w; siehe ferner 7 Ob 175/02i). Diese Rechtslage, auf die das Berufungsgericht die Erledigung der Berufung des Klägers stützte, verdeutlicht, dass die materielle Rechtskraft einer Entscheidung, mit der ein Unterhaltsanspruch bemessen wurde, einer ins Gewicht fallenden nachträglichen Änderung des Sachverhalts nicht standhält (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 411, ZPO Rz 98).
Das Berufungsgericht stützte seine Ansicht über das Erfordernis einer „Feststellung des (teilweisen) Erlöschens" eines titulierten Unterhaltsanspruchs nach einer wesentlichen Änderung der Bemessungsumstände, ehe ein Begehren auf Rückzahlung des auf Grund der Judikatsschuld Geleisteten erfolgreich sein könne, auf die „Tatbestandswirkung" der rechtskräftigen Vorentscheidung und führte dafür die Entscheidung 1 Ob 35, 36/71 (= SZ 44/14) ins Treffen. Deren Erörterungsgegenstand war jedoch in Wahrheit nicht eine Tatbestandswirkung (Näheres dazu bei Fasching/Klicka aaO § 411 ZPO Rz 169 f), sondern die Bindungswirkung als eine der Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer Sachentscheidung, wenngleich diese Wirkung dort (untechnisch) auch als „Tatbestandswirkung" bezeichnet wurde. Es ging dort ferner nicht um die Lösung der Frage, ob die materielle Rechtskraft einer Sachentscheidung einer nachträglichen Änderung der sie tragenden Tatsachen standhält, sondern es war zu beurteilen, ob der Streitgegenstand des Vorprozesses trotz der die Streitteile bindenden rechtskräftigen Entscheidung auf Grund einer Klagebehauptung, die seinerzeitige „Klage- und Exekutionsführung des Beklagten" habe „gegen die guten Sitten" verstoßen und dessen „ungerechtfertigte Bereicherung ... herbeigeführt", neuerlich aufgerollt werden dürfe. Das wurde unter Erörterung der Bindungswirkung der materiell rechtskräftigen Vorentscheidung verneint.Das Berufungsgericht stützte seine Ansicht über das Erfordernis einer „Feststellung des (teilweisen) Erlöschens" eines titulierten Unterhaltsanspruchs nach einer wesentlichen Änderung der Bemessungsumstände, ehe ein Begehren auf Rückzahlung des auf Grund der Judikatsschuld Geleisteten erfolgreich sein könne, auf die „Tatbestandswirkung" der rechtskräftigen Vorentscheidung und führte dafür die Entscheidung 1 Ob 35, 36/71 (= SZ 44/14) ins Treffen. Deren Erörterungsgegenstand war jedoch in Wahrheit nicht eine Tatbestandswirkung (Näheres dazu bei Fasching/Klicka aaO Paragraph 411, ZPO Rz 169 f), sondern die Bindungswirkung als eine der Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer Sachentscheidung, wenngleich diese Wirkung dort (untechnisch) auch als „Tatbestandswirkung" bezeichnet wurde. Es ging dort ferner nicht um die Lösung der Frage, ob die materielle Rechtskraft einer Sachentscheidung einer nachträglichen Änderung der sie tragenden Tatsachen standhält, sondern es war zu beurteilen, ob der Streitgegenstand des Vorprozesses trotz der die Streitteile bindenden rechtskräftigen Entscheidung auf Grund einer Klagebehauptung, die seinerzeitige „Klage- und Exekutionsführung des Beklagten" habe „gegen die guten Sitten" verstoßen und dessen „ungerechtfertigte Bereicherung ... herbeigeführt", neuerlich aufgerollt werden dürfe. Das wurde unter Erörterung der Bindungswirkung der materiell rechtskräftigen Vorentscheidung verneint.
Hält aber die materielle Rechtskraft der über einen Unterhaltsanspruch ergangenen Vorentscheidung einer nachträglichen Änderung wesentlicher Bemessungsumstände nicht stand, so kann der auf eine solche Änderung der Umstände gestützten Leistungsklage auf Erstattung einer Überzahlung die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht entgegenstehen. Offenkundig deshalb war die Zulässigkeit reiner Zahlungsbegehren, ohne dass etwa auch ein Ausspruch über die Beseitigung oder Herabsetzung der jeweils titulierten vollstreckbaren Leistungspflicht angestrebt worden wäre, nicht zweifelhaft, obgleich die den Rückforderungsanspruch begründenden Zahlungen zahlenmäßig in den Rahmen titulierter Leistungspflichten fielen (3 Ob 219/98x [Aufrechnung mit einer Forderung auf Rückzahlung von Unterhaltsleistungen auf Grund einer einstweiligen Verfügung]; 1 Ob 2267/96f [Vergleich]; 3 Ob 2065/96i = JBl 1996, 727 [einstweilige Verfügung]; 1 Ob 5/62 = SZ 35/5 [Vergleich]; vgl ferner zum Verhältnis zwischen Oppositions- und Leistungsklage 3 Ob 72/98d = RZ 2000/18). Es bedarf daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keiner „klaren Trennung zwischen (vorheriger) Beseitigung des Titels einerseits und (daraus resultierend) dem Rückersatz andererseits", kann doch das Vorliegen einer der Schaffung des Exekutionstitels nachfolgenden wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen auch auf Grund einer Klage auf Rückzahlung geleisteter Beträge geprüft werden.Hält aber die materielle Rechtskraft der über einen Unterhaltsanspruch ergangenen Vorentscheidung einer nachträglichen Änderung wesentlicher Bemessungsumstände nicht stand, so kann der auf eine solche Änderung der Umstände gestützten Leistungsklage auf Erstattung einer Überzahlung die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht entgegenstehen. Offenkundig deshalb war die Zulässigkeit reiner Zahlungsbegehren, ohne dass etwa auch ein Ausspruch über die Beseitigung oder Herabsetzung der jeweils titulierten vollstreckbaren Leistungspflicht angestrebt worden wäre, nicht zweifelhaft, obgleich die den Rückforderungsanspruch begründenden Zahlungen zahlenmäßig in den Rahmen titulierter Leistungspflichten fielen (3 Ob 219/98x [Aufrechnung mit einer Forderung auf Rückzahlung von Unterhaltsleistungen auf Grund einer einstweiligen Verfügung]; 1 Ob 2267/96f [Vergleich]; 3 Ob 2065/96i = JBl 1996, 727 [einstweilige Verfügung]; 1 Ob 5/62 = SZ 35/5 [Vergleich]; vergleiche ferner zum Verhältnis zwischen Oppositions- und Leistungsklage 3 Ob 72/98d = RZ 2000/18). Es bedarf daher - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keiner „klaren Trennung zwischen (vorheriger) Beseitigung des Titels einerseits und (daraus resultierend) dem Rückersatz andererseits", kann doch das Vorliegen einer der Schaffung des Exekutionstitels nachfolgenden wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen auch auf Grund einer Klage auf Rückzahlung geleisteter Beträge geprüft werden.
Soweit indes der Kläger ausführt, das Erstgericht habe „durch die Feststellungswirkung des Leistungsurteils (im Verfahren über die Rückforderung des Unterhaltes) ... implizit auch das teilweise Erlöschen" der titulierten Unterhaltspflicht „festgestellt", ist dieser Ansicht in dieser Allgemeinheit nicht beizutreten. Mangelt es an einer klagestattgebenden Entscheidung über ein Begehren, mit dem der Ausspruch des Erlöschens oder der Herabsetzung einer titulierten Unterhaltspflicht wegen einer nachträglichen wesentlichen Änderung der für die Bemessung relevanten Tatsachen angestrebt wurde, so folgt aus einem vom Kläger erwirkten Urteil über die Pflicht der Beklagten zur Rückzahlung eines bestimmten Betrags lediglich, dass die den Klagegrund bildenden Zahlungen nicht in Erfüllung einer im betroffenen Zeitraum aufrechten Unterhaltspflicht geleistet wurden. Sollte daher das Exekutionsgericht der Beklagten auf Grund des (unverändert) vollstreckbaren Unterhaltsurteils die Exekution für einen anderen Leistungszeitraum bewilligen, so müsste sich der Kläger nunmehr mit einer Oppositionsklage zur Wehr setzen und im Oppositionsprozess behaupten und beweisen, dass der betriebene vollstreckbare Anspruch wegen einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess (teilweise) erloschen sei. Wenn daher die Beklagte im zweiten Rechtsgang nur zur Rückzahlung der den Klagegrund bildenden Leistungen verurteilt werden sollte, so wäre damit noch nicht die titulierte Unterhaltspflicht des Klägers für weitere Zeiträume beseitigt oder herabgesetzt. Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:
Eine Klage auf Rückzahlung bestimmter Leistungen auf Grund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels wegen einer nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess eingetretenen wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen muss als Erfolgsvoraussetzung nicht mit einem Begehren verknüpft sein, nach dem das (teilweise) Erlöschen der im Vorprozess titulierten Unterhaltspflicht ausgesprochen werden soll.
2. Der erkennende Senat erläuterte in der Entscheidung 1 Ob 144/97a (= SZ 70/199) unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass sich die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichts nach § 182 Abs 1 ZPO im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen habe. Nur in diesen Grenzen sei auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gestellt werde. Die Anleitungspflicht im Anwaltsprozess gehe jedoch keinesfalls so weit, dass einer Partei etwa die Möglichkeit eröffnet werden müsse, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine (teilweise) Klagestattgebung gegeben sein könnten. Den Parteien sei zwar Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung dessen Inhalts) zu verdeutlichen und zu präzisieren, doch könne daraus nicht die Verpflichtung des Gerichts zur Anregung einer Klageänderung abgeleitet werden. Nur innerhalb solcher Grenzen der Anleitungspflicht dürfe das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet hätten und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht habe. An diesen Leitlinien hielt der Oberste Gerichtshof auch in der Folge fest (RIS-Justiz RS0108818).2. Der erkennende Senat erläuterte in der Entscheidung 1 Ob 144/97a (= SZ 70/199) unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass sich die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichts nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen habe. Nur in diesen Grenzen sei auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gestellt werde. Die Anleitungspflicht im Anwaltsprozess gehe jedoch keinesfalls so weit, dass einer Partei etwa die Möglichkeit eröffnet werden müsse, ein nach den getroffenen Feststellungen abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine (teilweise) Klagestattgebung gegeben sein könnten. Den Parteien sei zwar Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung dessen Inhalts) zu verdeutlichen und zu präzisieren, doch könne daraus nicht die Verpflichtung des Gerichts zur Anregung einer Klageänderung abgeleitet werden. Nur innerhalb solcher Grenzen der Anleitungspflicht dürfe das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet hätten und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht habe. An diesen Leitlinien hielt der Oberste Gerichtshof auch in der Folge fest (RIS-Justiz RS0108818).
Nach den Erwägungen unter 1. hob das Berufungsgericht das angefochtene Ersturteil auch deshalb auf, um dem Kläger eine Klageänderung durch die Häufung des bisherigen Rückzahlungs- mit einem Begehren auf „Feststellung des (teilweisen) Erlöschens der Unterhaltsverpflichtung" zu ermöglichen. Das überschreitet nach den soeben referierten Grundsätzen den Rahmen der materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts. Deshalb ist ein Anleitung des Klägers zur Vornahme einer Klageänderung im Einklang mit dem berufungsgerichtlichen Auftrag im fortgesetzten Verfahren entbehrlich. Da das Berufungsgericht das Ersturteil aber auch aus anderen - im Rekurs nicht angefochtenen Gründen - aufhob, muss es bei der Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht verbleiben. Soweit die Beklagte in der Rekursbeantwortung ausführt, die Rechtssache wäre jedenfalls in Ansehung bestimmter Teilbeträge im Sinne einer Klageabweisung spruchreif, ist sie bloß daran zu erinnern, dass sie den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht bekämpfte.
3. Obgleich der Rekurs im Ergebnis erfolglos blieb, drang der Kläger mit seinen Einwänden gegen den im Rechtsmittel erörterten Aufhebungsgrund im Kernpunkt durch. Deshalb ist gemäß § 52 Abs 1 ZPO auszusprechen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz sind.3. Obgleich der Rekurs im Ergebnis erfolglos blieb, drang der Kläger mit seinen Einwänden gegen den im Rechtsmittel erörterten Aufhebungsgrund im Kernpunkt durch. Deshalb ist gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO auszusprechen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz sind.