Rechtssatz RS0120044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120044
Entscheidungsdatum
24.06.2005
Rechtssatz
Eine Klage auf Rückzahlung bestimmter Leistungen auf Grund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels wegen einer nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess eingetretenen wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen muss als Erfolgsvoraussetzung nicht mit einem Begehren verknüpft sein, nach dem das (teilweise) Erlöschen der im Vorprozess titulierten Unterhaltspflicht ausgesprochen werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120044
Dokumentnummer
JJR_20050624_OGH0002_0010OB00056_05Z0000_002