Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie habe die Unterhaltsbeträge, die sie auf Grund der während des gesamten Unterhaltsprozesses aufrecht gebliebenen einstweiligen Verfügung erhielt, jedenfalls so lange gutgläubig verbraucht, solange der Erstrichter ihren Unterhaltsanspruch in zwei Rechtsgängen bejaht habe. Lediglich auf Grund - sei es auch - ernsthafter und konkreter Bestreitung des Anspruchs durch den Kläger hätte sie noch keine Zweifel am Bestand ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs haben müssen, zumal auch ihr in Familienrechtssachen versierter Rechtsvertreter solche Zweifel bei ihr nicht geweckt habe oder wecken hätte müssen.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Nach ständiger, im Schrifttum gebilligter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge (mangels echter Bereicherung) nur dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden (SZ 13/262; SZ 58/57; JBl 1996, 727; 1 Ob 2267/97f mwN; 1 Ob 1/98y mwN; 4 Ob 217/99m mwN; RIS-Justiz RS0033609; Rummel in Rummel2 Rz 12 zu § 1437; Konsell/Mader in Schwimann2 Rz 18 ff zu § 1437). Der Oberste Gerichtshof wendet diesen Grundsatz auch auf im Rahmen des einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO gezahlte Unterhaltsbeträge aus der Erwägung an, die zugrunde liegende einstweilige Verfügung bilde für sich allein keine ausreichende rechtliche Grundlage, weil der so festgesetzte Unterhalt nur vorschussweise zu zahlen sei, während die endgültige rechtliche Zuweisung vom Ergebnis des ordentlichen Verfahrens abhänge (EvBl 1984/151; JBl 1996, 727). Im Rahmen des einstweiligen Unterhalts bezogene Beträge könnten daher bei Schlechtgläubigkeit des Empfängers zurückgefordert werden, wenn sie nicht der sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhaltspflicht entsprechen (JBl 1996, 727). Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof auch in 1 Ob 235/98k und 4 Ob 217/99m aufrecht erhalten.Nach ständiger, im Schrifttum gebilligter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge (mangels echter Bereicherung) nur dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden (SZ 13/262; SZ 58/57; JBl 1996, 727; 1 Ob 2267/97f mwN; 1 Ob 1/98y mwN; 4 Ob 217/99m mwN; RIS-Justiz RS0033609; Rummel in Rummel2 Rz 12 zu Paragraph 1437,; Konsell/Mader in Schwimann2 Rz 18 ff zu Paragraph 1437,). Der Oberste Gerichtshof wendet diesen Grundsatz auch auf im Rahmen des einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO gezahlte Unterhaltsbeträge aus der Erwägung an, die zugrunde liegende einstweilige Verfügung bilde für sich allein keine ausreichende rechtliche Grundlage, weil der so festgesetzte Unterhalt nur vorschussweise zu zahlen sei, während die endgültige rechtliche Zuweisung vom Ergebnis des ordentlichen Verfahrens abhänge (EvBl 1984/151; JBl 1996, 727). Im Rahmen des einstweiligen Unterhalts bezogene Beträge könnten daher bei Schlechtgläubigkeit des Empfängers zurückgefordert werden, wenn sie nicht der sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhaltspflicht entsprechen (JBl 1996, 727). Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof auch in 1 Ob 235/98k und 4 Ob 217/99m aufrecht erhalten.
Auch ein Großteil der Lehre (Huber, Endgültige Zuweisung bei einstweiligem Unterhalt, JBl 1984, 182 ff; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 130; Deixler-Hübner, Wiederaufnahme im Verfahren nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a ZPO, Beitr ZPR V (1995) 10 ff; Rummel aaO; Konsell/Mader aaO) tritt für die Rückforderbarkeit einstweilen geleisteten Unterhalts ein, wobei allerdings die Rückforderbarkeit überwiegend unter Hinweis auf § 394 EO - unabhängig vom guten Glauben - bejaht wird (König aaO; Huber aaO).Auch ein Großteil der Lehre (Huber, Endgültige Zuweisung bei einstweiligem Unterhalt, JBl 1984, 182 ff; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 130; Deixler-Hübner, Wiederaufnahme im Verfahren nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, ZPO, Beitr ZPR römisch fünf (1995) 10 ff; Rummel aaO; Konsell/Mader aaO) tritt für die Rückforderbarkeit einstweilen geleisteten Unterhalts ein, wobei allerdings die Rückforderbarkeit überwiegend unter Hinweis auf Paragraph 394, EO - unabhängig vom guten Glauben - bejaht wird (König aaO; Huber aaO).
Soweit es auf die Unredlichkeit des Unterhaltsverbrauchs ankommt, hat der kondizierende Kläger die Unredlichkeit der Beklagten zu behaupten und unter Beweis zu stellen (SZ 60/136; 2 Ob 9/96; 1 Ob 1/98y;
RIS-Justiz RS0010271 und RS0010182; Konsell/Mader aaO Rz 8). Dabei bezieht sich die Redlichkeit auf die Existenz des Kondiktionsanspruchs, wobei schon Fahrlässigkeit schadet (SZ 57/64;
JBl 1996, 727; Rummel aaO Rz 2 zu § 1437). Auch ist nicht ausschlaggebend, ob der einstweilige Unterhalt "erschlichen" oder in auffallend sorgloser Weise entgegengenommen und verbraucht wurde. Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen (RdA 1993, 214 [Wachter]; JBl 1996, 727; 1 Ob 1/98y; 4 Ob 217/99m; RIS-Justiz RS0103057; Honsell/Mader aaO Rz 5 ff). Die Rechtsprechung hat in Fällen der Bekämpfung von Unterhaltstiteln schon bisher auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Antrags im Verfahren außer Streitsachen abgestellt; ab diesem Zeitpunkt müsse der Bereicherte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm (danach) ausgezahlten Beträge haben (SZ 58/57 mwN; Rummel aaO Rz 2 zu § 1437; Honsell/Mader aaO Rz 7 zu § 1437).JBl 1996, 727; Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 1437,). Auch ist nicht ausschlaggebend, ob der einstweilige Unterhalt "erschlichen" oder in auffallend sorgloser Weise entgegengenommen und verbraucht wurde. Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar bei Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen (RdA 1993, 214 [Wachter]; JBl 1996, 727; 1 Ob 1/98y; 4 Ob 217/99m; RIS-Justiz RS0103057; Honsell/Mader aaO Rz 5 ff). Die Rechtsprechung hat in Fällen der Bekämpfung von Unterhaltstiteln schon bisher auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Antrags im Verfahren außer Streitsachen abgestellt; ab diesem Zeitpunkt müsse der Bereicherte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm (danach) ausgezahlten Beträge haben (SZ 58/57 mwN; Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 1437,; Honsell/Mader aaO Rz 7 zu Paragraph 1437,).
Im Falle einer Unterhaltsklage nach rechtskräftiger Ehescheidung hat der schuldlos - oder nur minder schuldig - geschiedene Ehegatte gemäß § 66 EheG erst dann einen Unterhaltsanspruch gegen den allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten, wenn (soweit) seine Einkünfte aus Vermögen oder die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht zur Deckung des nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalts ausreichen. Jede gegen diese grundsätzlichen Unterhaltsvoraussetzungen verstoßende (allenfalls auf entsprechender Belehrung beruhende) Auffassung eines schuldlos geschiedenen Ehegatten ist für sich gesehen als vorwerfbare Fehleinschätzung des Unterhaltsanspruchs anzusehen. Selbst wenn daher - im vorliegenden Fall - die Beklagte (als Klägerin des Unterhaltsprozesses) noch bei Einleitung des Unterhaltsprozesses der (von ihrem Rechtsvertreter, aber auch vom Erstrichter dieses Verfahrens genährten) Überzeugung gewesen sein sollte, sie müsse in ihrem Alter (Jahrgang 1946) und auf Grund ihrer Familiensituation (Obsorge für die drei damals 17, 15 und 13 Jahre alten ehelichen Töchter und langjährige Nichtausübung des erlernten Berufs als MTA) nicht mehr in ihren oder einen vergleichbaren Beruf "zurückkehren", sondern könne sich auf Unterhaltsleistungen des Klägers "verlassen", so mussten bei ihr (und ihrem Rechtsvertreter) spätestens nach dem konkreten und durch vielfache Beweisanbote belegten Bestreitungsvorbringen des Klägers (dort Beklagten) in der mündlichen Streitverhandlung vom 12. 5. 1992, (mit dem die später im Prozess erfolgreiche Rechtsauffassung des Klägers, die Beklagte sei in ihrem Mangelberuf als MTA stets vermittelbar und damit selbsterhaltungsfähig im Sinn des § 66 EheG gewesen, bekannt wurde) ähnliche Zweifel an der Berechtigung ihres Unterhaltsanspruchs aufkommen wie etwa nach der Rechtsprechung spätestens mit der Zustellung einer Oppositionsklage oder einer Unterhaltsherabsetzungsklage. Dieser - aktenkundige - Umstand führt daher in Anwendung der dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze zu dem Ergebnis, dass der Empfang und Verbrauch des vom Kläger auf Grund der einstweiligen Verfügung geleisteten einstweiligen Unterhalts ab Juni 1992 nicht mehr als gutgläubig beurteilt werden kann. Der Kläger hat sich im Verfahren erster Instanz nicht etwa auf einen Ersatz (auch) dieser Unterhaltsleistungen aus dem Grunde des § 394 EO, sondern bloß wegen Schadenersatzes auf Grund schuldhafter rechtswidriger Weigerung der Beklagten, eine entsprechend ertragreiche Arbeit aufzunehmen, gestützt. Ob nach § 394 EO auch gutgläubig verbrauchter Unterhalt zurückgefordert werden kann, ist hier deshalb nicht zu entscheiden.Im Falle einer Unterhaltsklage nach rechtskräftiger Ehescheidung hat der schuldlos - oder nur minder schuldig - geschiedene Ehegatte gemäß Paragraph 66, EheG erst dann einen Unterhaltsanspruch gegen den allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten, wenn (soweit) seine Einkünfte aus Vermögen oder die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht zur Deckung des nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalts ausreichen. Jede gegen diese grundsätzlichen Unterhaltsvoraussetzungen verstoßende (allenfalls auf entsprechender Belehrung beruhende) Auffassung eines schuldlos geschiedenen Ehegatten ist für sich gesehen als vorwerfbare Fehleinschätzung des Unterhaltsanspruchs anzusehen. Selbst wenn daher - im vorliegenden Fall - die Beklagte (als Klägerin des Unterhaltsprozesses) noch bei Einleitung des Unterhaltsprozesses der (von ihrem Rechtsvertreter, aber auch vom Erstrichter dieses Verfahrens genährten) Überzeugung gewesen sein sollte, sie müsse in ihrem Alter (Jahrgang 1946) und auf Grund ihrer Familiensituation (Obsorge für die drei damals 17, 15 und 13 Jahre alten ehelichen Töchter und langjährige Nichtausübung des erlernten Berufs als MTA) nicht mehr in ihren oder einen vergleichbaren Beruf "zurückkehren", sondern könne sich auf Unterhaltsleistungen des Klägers "verlassen", so mussten bei ihr (und ihrem Rechtsvertreter) spätestens nach dem konkreten und durch vielfache Beweisanbote belegten Bestreitungsvorbringen des Klägers (dort Beklagten) in der mündlichen Streitverhandlung vom 12. 5. 1992, (mit dem die später im Prozess erfolgreiche Rechtsauffassung des Klägers, die Beklagte sei in ihrem Mangelberuf als MTA stets vermittelbar und damit selbsterhaltungsfähig im Sinn des Paragraph 66, EheG gewesen, bekannt wurde) ähnliche Zweifel an der Berechtigung ihres Unterhaltsanspruchs aufkommen wie etwa nach der Rechtsprechung spätestens mit der Zustellung einer Oppositionsklage oder einer Unterhaltsherabsetzungsklage. Dieser - aktenkundige - Umstand führt daher in Anwendung der dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze zu dem Ergebnis, dass der Empfang und Verbrauch des vom Kläger auf Grund der einstweiligen Verfügung geleisteten einstweiligen Unterhalts ab Juni 1992 nicht mehr als gutgläubig beurteilt werden kann. Der Kläger hat sich im Verfahren erster Instanz nicht etwa auf einen Ersatz (auch) dieser Unterhaltsleistungen aus dem Grunde des Paragraph 394, EO, sondern bloß wegen Schadenersatzes auf Grund schuldhafter rechtswidriger Weigerung der Beklagten, eine entsprechend ertragreiche Arbeit aufzunehmen, gestützt. Ob nach Paragraph 394, EO auch gutgläubig verbrauchter Unterhalt zurückgefordert werden kann, ist hier deshalb nicht zu entscheiden.
Der Kläger kann daher den der Beklagten für die Zeit von Juni 1992 bis Juni 1997 (61 Monate) geleisteten Unterhalt in der Höhe von 671.000 S, den die Beklagte nach dem Gesagten nicht gutgläubig verbraucht hat, gemäß § 1431 ABGB zurückfordern. Darüber hinaus hat er gegen die Beklagte, die bei der Kondiktion der von ihr zu Unrecht empfangenen Geldleistungen unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges zur Verzinsung des Kapitals verpflichtet ist (SZ 60/6; JBl 1992, 199; SZ 70/69; JBl 1998, 312 [verst. Senat]), Anspruch auf gesetzliche Zinsen. Dieser beträgt monatlich 36,66 S (4 % von 11.000 = 440:12) und besteht bis zur Tilgung der Schuld der Beklagten, die mit der durch die Klage erfolgten Aufrechnung anzunehmen ist, daher bis einschließlich November 1997. Dies bedeutet, dass der im Juni 1992 empfangene Unterhaltsbetrag (11.000 S) für insgesamt 66 Monate, der im Juli 1992 empfangene für insgesamt 65 Monate usf und zuletzt der im Juni 1997 empfangene für 6 Monate zu verzinsen ist. Das ergibt für alle Monate einen Zinsennanspruch von 80.505,36 S (36,66 S x [66 + 6] x [61:2]). Insgesamt konnte der Kläger daher mit 751.505,36 S (671.000 S Kapital + 80.505,36 S Zinsen) aufrechnen. Bei dieser Zinsenberechnung wurde im Sinne des § 273 ZPO von einem regelmäßigen monatlichen Empfang der Unterhaltsbeträge ausgegangen. Auf die Verjährung eines Teiles der Zinsenforderung konnte gemäß § 1501 ABGB nicht Bedacht genommen werden, weil sie nicht eingewendet wurde (vgl RZ 1988/58), wobei dies auch bei einer aufrechnungsweise geltend gemachten Forderung notwendig gewesen wäre (Mader in Schwimann2 Rz 1 zu § 1501). Die betriebene Forderung ist demnach durch die Aufrechnung im Umfang von 751.505,36 S erloschen.Der Kläger kann daher den der Beklagten für die Zeit von Juni 1992 bis Juni 1997 (61 Monate) geleisteten Unterhalt in der Höhe von 671.000 S, den die Beklagte nach dem Gesagten nicht gutgläubig verbraucht hat, gemäß Paragraph 1431, ABGB zurückfordern. Darüber hinaus hat er gegen die Beklagte, die bei der Kondiktion der von ihr zu Unrecht empfangenen Geldleistungen unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges zur Verzinsung des Kapitals verpflichtet ist (SZ 60/6; JBl 1992, 199; SZ 70/69; JBl 1998, 312 [verst. Senat]), Anspruch auf gesetzliche Zinsen. Dieser beträgt monatlich 36,66 S (4 % von 11.000 = 440:12) und besteht bis zur Tilgung der Schuld der Beklagten, die mit der durch die Klage erfolgten Aufrechnung anzunehmen ist, daher bis einschließlich November 1997. Dies bedeutet, dass der im Juni 1992 empfangene Unterhaltsbetrag (11.000 S) für insgesamt 66 Monate, der im Juli 1992 empfangene für insgesamt 65 Monate usf und zuletzt der im Juni 1997 empfangene für 6 Monate zu verzinsen ist. Das ergibt für alle Monate einen Zinsennanspruch von 80.505,36 S (36,66 S x [66 + 6] x [61:2]). Insgesamt konnte der Kläger daher mit 751.505,36 S (671.000 S Kapital + 80.505,36 S Zinsen) aufrechnen. Bei dieser Zinsenberechnung wurde im Sinne des Paragraph 273, ZPO von einem regelmäßigen monatlichen Empfang der Unterhaltsbeträge ausgegangen. Auf die Verjährung eines Teiles der Zinsenforderung konnte gemäß Paragraph 1501, ABGB nicht Bedacht genommen werden, weil sie nicht eingewendet wurde vergleiche RZ 1988/58), wobei dies auch bei einer aufrechnungsweise geltend gemachten Forderung notwendig gewesen wäre (Mader in Schwimann2 Rz 1 zu Paragraph 1501,). Die betriebene Forderung ist demnach durch die Aufrechnung im Umfang von 751.505,36 S erloschen.
Der Revision ist daher teilweise stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1, für die Kosten der Rechtsmittelverfahren überdies auf § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger mit rund 93 % seines Begehrens durchgedrungen ist, schuldet ihm die Beklagte 86 % seiner zutreffend verzeichneten Kosten für Verdienst und Umsatzsteuer sowie 93 % der richtig verzeichneten Barauslagen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins,, für die Kosten der Rechtsmittelverfahren überdies auf Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da der Kläger mit rund 93 % seines Begehrens durchgedrungen ist, schuldet ihm die Beklagte 86 % seiner zutreffend verzeichneten Kosten für Verdienst und Umsatzsteuer sowie 93 % der richtig verzeichneten Barauslagen.