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Rechtssatz RS0120054×

Rechtssatz RS0120054

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120054

Geschäftszahl

4Ob56/05x

Entscheidungsdatum

14.06.2005

Rechtssatz

Kann eine Ware nicht mit Hilfe der Klasseneinteilung gemäß dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957, der erläuternden Anmerkungen oder alphabetischen Liste qualifiziert werden, so sind Fertigwaren nach ihrer Funktion oder Bestimmung zu klassifizieren. Ist dieses Kriterium in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen, so werden Fertigwaren in Analogie zu anderen vergleichbaren in der alphabetischen Liste genannten Fertigwaren klassifiziert. Falls keine entsprechende Position gefunden werden kann, sind andere untergeordnete Kriterien heranzuziehen, wie zB das Material, aus dem die Waren hergestellt sind, oder ihre Wirkungsweise.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 56/05x
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 56/05x
    Veröff: SZ 2005/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120054

Dokumentnummer

JJR_20050614_OGH0002_0040OB00056_05X0000_001