Der Revisionsrekurs des Klägers ist wegen fehlender Rsp des Obersten Gerichtshofs zu einer vergleichbaren Klassifizierungsfrage zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
§ 10 Abs 1 Z 1 MSchG gewährt (in Umsetzung von Art 5 MarkenRL 89/104/EWG) dem Markeninhaber Rechte gegenüber demjenigen, der ein mit der Marke gleiches Zeichen (Art 5 MarkenRL: identisches Zeichen) für solche Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen gleich (Art 5 MarkenRL: identisch) sind, für die die Marke eingetragen ist.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG gewährt (in Umsetzung von Artikel 5, MarkenRL 89/104/EWG) dem Markeninhaber Rechte gegenüber demjenigen, der ein mit der Marke gleiches Zeichen (Artikel 5, MarkenRL: identisches Zeichen) für solche Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen gleich (Artikel 5, MarkenRL: identisch) sind, für die die Marke eingetragen ist.
Bei der Prüfung der Warenidentität ist, ebenso wie bei der Prüfung der Warenähnlichkeit, bei eingetragenen Marken das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis maßgebend (s 4 Ob 18/02d = ecolex 2002, 44 - OPUS ONE mwN). Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach objektivem Verkehrsverständnis auszulegen (4 Ob 18/02d mwN; Ströbele/Hacker, dMarkenG7 § 9 Rn 90 f mwN). Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen gleich (ähnlich) sind (4 Ob 18/02d mwN; Ströbele/Hacker aaO Rn 92 f). Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht (4 Ob 18/92d mwN). Die Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken gemäß dem Abkommen von Nizza vom 15. 6. 1957 (abgedruckt bei Ingerl/Rohnke, Markengesetz², 2141 ff; Kucsko, Geistiges Eigentum 358 ff) sieht, falls eine Ware mit Hilfe der Klasseneinteilung, der erläuternden Anmerkungen oder der alphabetischen Liste nicht qualifiziert werden kann, für Fertigwaren eine Klassifizierung grundsätzlich nach ihrer Funktion oder Bestimmung vor. Wenn dieses Kriterium in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen ist, werden Fertigwaren in Analogie zu anderen vergleichbaren in der alphabetischen Liste genannten Fertigwaren klassifiziert. Falls keine entsprechende Position gefunden werden kann, sind andere untergeordnete Kriterien heranzuziehen, wie zB das Material, aus dem die Waren hergestellt sind, oder ihre Wirkungsweise.Bei der Prüfung der Warenidentität ist, ebenso wie bei der Prüfung der Warenähnlichkeit, bei eingetragenen Marken das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis maßgebend (s 4 Ob 18/02d = ecolex 2002, 44 - OPUS ONE mwN). Die im Warenverzeichnis verwendeten Gattungsbezeichnungen sind entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach objektivem Verkehrsverständnis auszulegen (4 Ob 18/02d mwN; Ströbele/Hacker, dMarkenG7 Paragraph 9, Rn 90 f mwN). Im Übrigen ist anhand objektiver, auf die Waren selbst bezogener Kriterien zu beurteilen, ob die Waren oder Dienstleistungen gleich (ähnlich) sind (4 Ob 18/02d mwN; Ströbele/Hacker aaO Rn 92 f). Als relevante Faktoren kommen dabei insbesondere die Gemeinsamkeit der Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrem Verwendungszweck, ihrer Vertriebsstätte und Nutzung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren in Betracht (4 Ob 18/92d mwN). Die Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken gemäß dem Abkommen von Nizza vom 15. 6. 1957 (abgedruckt bei Ingerl/Rohnke, Markengesetz², 2141 ff; Kucsko, Geistiges Eigentum 358 ff) sieht, falls eine Ware mit Hilfe der Klasseneinteilung, der erläuternden Anmerkungen oder der alphabetischen Liste nicht qualifiziert werden kann, für Fertigwaren eine Klassifizierung grundsätzlich nach ihrer Funktion oder Bestimmung vor. Wenn dieses Kriterium in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen ist, werden Fertigwaren in Analogie zu anderen vergleichbaren in der alphabetischen Liste genannten Fertigwaren klassifiziert. Falls keine entsprechende Position gefunden werden kann, sind andere untergeordnete Kriterien heranzuziehen, wie zB das Material, aus dem die Waren hergestellt sind, oder ihre Wirkungsweise.
Die Klasse 28 umfasst Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, sowie Christbaumschmuck. Nach den erläuternden Anmerkungen enthält diese Klasse insb Angelgeräte und Geräte für verschiedene Sportarten und Spiele. Nicht enthalten sind Christbaumkerzen (Klasse 4), Taucherausrüstungen (Klasse 9), elektrische Christbaumbeleuchtungen (Ketten) (Klasse 11), Fischereinetze (Klasse 22), Gymnastik- und Sportbekleidung (Klasse 25) sowie Zucker- und Schokoladewaren als Christbaumschmuck (Klasse 30).
Die Klasse 18 enthält Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren. Diese Klasse enthält im Wesentlichen Leder, Lederimitationen, Reisebedarfsartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, sowie Sattlerwaren; sie enthält insbesondere nicht Bekleidungsstücke (siehe alphabetische Warenliste).
Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung sind Nordic Walking Stöcke nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung und bei gebotener objektiver generalisierender Betrachtungsweise sowie unter Berücksichtigung der primär heranzuziehenden Funktion und Zweckbestimmung nicht als Spazierstöcke zu betrachten. Spazierstöcke werden regelmäßig nicht paarweise verwendet; ein Nordic Walking Stock ist auf Grund seiner funktionsbedingten Überlänge in der Regel auch gar nicht geeignet, als Spazierstock zu dienen. Dazu kommt, dass die Klasse 18 in erster Linie auf das Ausgangsmaterial (Leder, Lederimitation, Häute, Felle) und den Hersteller (Sattler) abstellt; industriell gefertigte Nordic Walking Stöcke aus modernen Materialien wie Kohlenstofffasern weisen dazu in keinem der beiden Kriterien eine auch nur entfernte Nahebeziehung auf. Nordic Walking Stöcke fallen damit als Turn- und Sportartikel in die Klasse 28. Der vom Kläger unter Berufung auf § 10 Abs 1 Z 1 MSchG angestrebte Markenschutz kann daher nicht mangels Warenidentität versagt werden.Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung sind Nordic Walking Stöcke nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung und bei gebotener objektiver generalisierender Betrachtungsweise sowie unter Berücksichtigung der primär heranzuziehenden Funktion und Zweckbestimmung nicht als Spazierstöcke zu betrachten. Spazierstöcke werden regelmäßig nicht paarweise verwendet; ein Nordic Walking Stock ist auf Grund seiner funktionsbedingten Überlänge in der Regel auch gar nicht geeignet, als Spazierstock zu dienen. Dazu kommt, dass die Klasse 18 in erster Linie auf das Ausgangsmaterial (Leder, Lederimitation, Häute, Felle) und den Hersteller (Sattler) abstellt; industriell gefertigte Nordic Walking Stöcke aus modernen Materialien wie Kohlenstofffasern weisen dazu in keinem der beiden Kriterien eine auch nur entfernte Nahebeziehung auf. Nordic Walking Stöcke fallen damit als Turn- und Sportartikel in die Klasse 28. Der vom Kläger unter Berufung auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG angestrebte Markenschutz kann daher nicht mangels Warenidentität versagt werden.
Angesichts der als bescheinigt angenommenen Bezeichnung der vom Beklagten vertriebenen Nordic Walking Stöcke mit dem der Wortmarke des Klägers gleichen Zeichen „INWA" erweist sich auch der Einwand des Beklagten als unberechtigt, es liege keine Benutzung eines Zeichens im Sinn des § 10a MSchG vor. Das Anbringen des Zeichens auf der Ware ist nach § 10a Z 1 MSchG eine der Benutzungsarten, die als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung anzusehen sind. Daran vermag auch der Zusatz „approved by INWA" nichts zu ändern. Das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers wird auch dann verletzt, wenn die Marke als Kennzeichen einer Vereinigung verwendet wird, die Nordic Walking Stöcke prüft.Angesichts der als bescheinigt angenommenen Bezeichnung der vom Beklagten vertriebenen Nordic Walking Stöcke mit dem der Wortmarke des Klägers gleichen Zeichen „INWA" erweist sich auch der Einwand des Beklagten als unberechtigt, es liege keine Benutzung eines Zeichens im Sinn des Paragraph 10 a, MSchG vor. Das Anbringen des Zeichens auf der Ware ist nach Paragraph 10 a, Ziffer eins, MSchG eine der Benutzungsarten, die als Benutzung eines Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung anzusehen sind. Daran vermag auch der Zusatz „approved by INWA" nichts zu ändern. Das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers wird auch dann verletzt, wenn die Marke als Kennzeichen einer Vereinigung verwendet wird, die Nordic Walking Stöcke prüft.
Zu prüfen bleibt noch der - von den Vorinstanzen auf Grund ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Ansicht zur Klasseneinordnung von Nordic Walking Stöcken bislang nicht behandelte - Einwand des Beklagten, der Markenrechtserwerb des Klägers sei sittenwidrig.
Als sittenwidrig hat der Oberste Gerichtshof einen Markenrechtserwerb zunächst in den Fällen beurteilt, in denen der Erwerber - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der das Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist und dessen ungeachtet das Markenrecht an diesem oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwirbt. Aber auch der Versuch, den Hersteller - zu dem keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestand - durch Registrierung einer Marke beim Vertrieb gleichartiger Erzeugnisse im Inland auszuschalten, wurde als sittenwidriges Erschleichen des Markenrechts erkannt. Die Anmeldung und der Erwerb eines Kennzeichenrechtes kann aber auch dann einen unzulässigen Behinderungswettbewerb nach § 1 UWG bedeuten und damit den Markenrechtserwerb sittenwidrig werden lassen, wenn ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers an dem Kennzeichen nicht besteht. Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke kann nämlich schon dann wettbewerbswidrig sein, wenn der Anmelder beabsichtigt, eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Eine sittenwidrige Wettbewerbsbehinderung hat auch nicht zur Voraussetzung, dass die Behinderungsabsicht der einzige Beweggrund des Anmelders ist; es genügt vielmehr, wenn es sich um ein wesentliches Motiv handelt (4 Ob 128/01d = ÖBl 2002/48 - Silberpfeil mwN; 4 Ob 310/98m = ÖBl 2000, 25 - Pinkplus ua).Als sittenwidrig hat der Oberste Gerichtshof einen Markenrechtserwerb zunächst in den Fällen beurteilt, in denen der Erwerber - in welcher Weise auch immer - zur Wahrung der geschäftlichen Interessen eines anderen, der das Zeichen schon gebraucht hat, verpflichtet ist und dessen ungeachtet das Markenrecht an diesem oder einem ähnlichen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren ohne Zustimmung des bisherigen Benützers erwirbt. Aber auch der Versuch, den Hersteller - zu dem keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestand - durch Registrierung einer Marke beim Vertrieb gleichartiger Erzeugnisse im Inland auszuschalten, wurde als sittenwidriges Erschleichen des Markenrechts erkannt. Die Anmeldung und der Erwerb eines Kennzeichenrechtes kann aber auch dann einen unzulässigen Behinderungswettbewerb nach Paragraph eins, UWG bedeuten und damit den Markenrechtserwerb sittenwidrig werden lassen, wenn ein schutzwürdiger Besitzstand des Vorbenutzers an dem Kennzeichen nicht besteht. Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke kann nämlich schon dann wettbewerbswidrig sein, wenn der Anmelder beabsichtigt, eine Waffe in die Hand zu bekommen, um ein von einem Mitbewerber aufgebautes System zu stören. Eine sittenwidrige Wettbewerbsbehinderung hat auch nicht zur Voraussetzung, dass die Behinderungsabsicht der einzige Beweggrund des Anmelders ist; es genügt vielmehr, wenn es sich um ein wesentliches Motiv handelt (4 Ob 128/01d = ÖBl 2002/48 - Silberpfeil mwN; 4 Ob 310/98m = ÖBl 2000, 25 - Pinkplus ua).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte vorgebracht, der Kläger wäre auf Grund seiner Zusammenarbeit mit dem Hersteller der Nordic Walking Stöcke verpflichtet gewesen, dessen Interessen zu wahren. Die Markenanmeldung des Klägers behindere den Vertrieb der Stöcke in Österreich, weil der Hersteller ein der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen entwickelt habe. Sollte es dem Beklagten gelingen, den behaupteten Sachverhalt zu bescheinigen, so wäre das Vorgehen des Klägers als sittenwidrig zu beurteilen. Eine Berufung auf die Rechte aus der Marke wäre damit ausgeschlossen.
Das Erstgericht wird die vom Beklagten zum Sittenwidrigkeitsvorwurf behaupteten Umstände zu prüfen und - allenfalls nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens - Feststellungen zu treffen haben, die eine abschließende Beurteilung des vom Kläger erhobenen und auf sein Markenrecht gestützten Unterlassungsanspruchs ermöglichen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.