Rechtssatz RS0120063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120063
Entscheidungsdatum
11.05.2005
Norm
Multilaterales Garantieabk 1991 Art5
ABGB §1358
Rechtssatz
Da es sich bei Leistungen des Verbandes der Versicherungsunternehmer Österreichs aufgrund des multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros um einen „quasi versicherungsrechtlichen" Regressanspruch handelt, können Rechte und Pflichten erst durch die Regulierung (= Anspruchserhebung) durch das behandelnde Büro entstehen. Die Verjährung eines solchen Regressanspruchs richtet sich daher nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zahlenden Büros durch das Behandelnde Büro (durch Verlangen und Nachweis der Zahlung) und nicht nach den Regeln der Legalzession gemäß § 158c VersVG.Da es sich bei Leistungen des Verbandes der Versicherungsunternehmer Österreichs aufgrund des multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros um einen „quasi versicherungsrechtlichen" Regressanspruch handelt, können Rechte und Pflichten erst durch die Regulierung (= Anspruchserhebung) durch das behandelnde Büro entstehen. Die Verjährung eines solchen Regressanspruchs richtet sich daher nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zahlenden Büros durch das Behandelnde Büro (durch Verlangen und Nachweis der Zahlung) und nicht nach den Regeln der Legalzession gemäß Paragraph 158 c, VersVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120063
Dokumentnummer
JJR_20050511_OGH0002_0070OB00071_05Z0000_001