Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht dafür angeführten Gründen zulässig aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber hinaus beruft sich auch noch darauf, dass die im ersten Rechtsgang vertretene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes der vom Höchstgericht bisher vertretenen Auffassung widerspreche, wonach die Legalzession nichts an der Verjährung des übergegangenen Anspruches ändere, und die Verjährungszeit auf den Legalzessionar so übergehe, wie sie zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs bestanden habe.
Richtig ist, dass (auch) die Regressforderung in Legalzessionsfällen - wie zB nach §§ 67 oder 158 f VersVG - gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten (und nicht dem regressberechtigten Versicherer) bekannt geworden ist, verjährt, weil sie derselben Verjährung wie der übergegangene Anspruch unterliegt (stRsp und Lehre; RIS-Justiz RS0034383; RS0080423; 7 Ob 233/99m; 7 Ob 91/01k; zuletzt: 7 Ob 168/04p; Gamerith in Rummel³ II/3 § 1358 ABGB Rz 7a).Richtig ist, dass (auch) die Regressforderung in Legalzessionsfällen - wie zB nach Paragraphen 67, oder 158 f VersVG - gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten (und nicht dem regressberechtigten Versicherer) bekannt geworden ist, verjährt, weil sie derselben Verjährung wie der übergegangene Anspruch unterliegt (stRsp und Lehre; RIS-Justiz RS0034383; RS0080423; 7 Ob 233/99m; 7 Ob 91/01k; zuletzt: 7 Ob 168/04p; Gamerith in Rummel³ II/3 Paragraph 1358, ABGB Rz 7a).
Demgemäß ist aber - entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung - der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Person des Regresspflichtigen oder von den Umständen, die seine Regresspflicht begründen, Kenntnis erhält, für die Verjährung der Regressforderung ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0034383; RS0034541; RS0080423; so ausdrücklich auch schon JBl 1979, 257, ZVR 1989/87 uam; ebenso Hübsch im Berliner Kommentar zum dVVG und öVersVG, Rn 22 zu § 158 f VersVG auch zur Rechtslage zum insoweit wortgleichen § 158 f dVVG), weil sich am Beginn und Ablauf der Verjährungszeit nichts ändert (SZ 58/90; zuletzt: 7 Ob 91/01k).Demgemäß ist aber - entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung - der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Person des Regresspflichtigen oder von den Umständen, die seine Regresspflicht begründen, Kenntnis erhält, für die Verjährung der Regressforderung ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0034383; RS0034541; RS0080423; so ausdrücklich auch schon JBl 1979, 257, ZVR 1989/87 uam; ebenso Hübsch im Berliner Kommentar zum dVVG und öVersVG, Rn 22 zu Paragraph 158, f VersVG auch zur Rechtslage zum insoweit wortgleichen Paragraph 158, f dVVG), weil sich am Beginn und Ablauf der Verjährungszeit nichts ändert (SZ 58/90; zuletzt: 7 Ob 91/01k).
Es trifft also iSd dargestellten Rechtslage lediglich zu, dass nach stRsp und Lehre die Legalzession nichts an der Verjährung des übergegangenen Anspruches ändert, und die Verjährungszeit auf den Legalzessionar so übergeht, wie sie zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs bestanden hat. Daraus ist für den Standpunkt des Revisionswerbers aber nichts zu gewinnen:
Die Verpflichtung des Klägers, an Stelle des Haftpflichtversicherers einzuspringen, ergibt sich weder aus dem VersVG noch aus dem Schadenersatzrecht, sondern - wie der erkennende Senat auch in der Folgeentscheidung 7 Ob 103/03b mwN (ZVR 2004/59 = VersR 2005, 530) ausführlich dargelegt hat - aufgrund des Multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. 3. 1991, kundgemacht in ABl EG Nr L 177, S. 27 vom 5. 7. 1991 (im Folgenden kurz: Abkommen; abgedruckt auch in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrversicherung [2002], 1300 ff; Grubmann, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [1995], 199 ff; Schmitt/Schomaker, Das Londoner Muster-Abkommen [1993], 113 ff). Dementsprechend wurde in der Vorentscheidung im ersten Rechtsgang (7 Ob 281/00z) lediglich ausgesprochen, dass es sich es sich hier um einen „quasi versicherungsvertragsrechtlichen" Regressanspruch handle, der sich am Regressanspruch des Versicherers nach § 67 VersVG „zu orientieren" habe.Die Verpflichtung des Klägers, an Stelle des Haftpflichtversicherers einzuspringen, ergibt sich weder aus dem VersVG noch aus dem Schadenersatzrecht, sondern - wie der erkennende Senat auch in der Folgeentscheidung 7 Ob 103/03b mwN (ZVR 2004/59 = VersR 2005, 530) ausführlich dargelegt hat - aufgrund des Multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 15. 3. 1991, kundgemacht in Amtsblatt EG Nr L 177, S. 27 vom 5. 7. 1991 (im Folgenden kurz: Abkommen; abgedruckt auch in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrversicherung [2002], 1300 ff; Grubmann, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung [1995], 199 ff; Schmitt/Schomaker, Das Londoner Muster-Abkommen [1993], 113 ff). Dementsprechend wurde in der Vorentscheidung im ersten Rechtsgang (7 Ob 281/00z) lediglich ausgesprochen, dass es sich es sich hier um einen „quasi versicherungsvertragsrechtlichen" Regressanspruch handle, der sich am Regressanspruch des Versicherers nach Paragraph 67, VersVG „zu orientieren" habe.
In dieser Konstellation konnten die Pflichten und Rechte des klagenden Verbandes aber überhaupt erst durch die tschechische Regulierung (= Anspruchserhebung) entstehen: Ist doch - wie ebenfalls bereits die Entscheidung 7 Ob 103/03b näher ausgeführt - das behandelnde Büro, wenn es einen (solchen) Anspruch erledigt hat, berechtigt, auf Verlangen und nach Nachweis der Zahlung vom Zahlenden Büro gemäß den in Art 5 des Abkommens näher umschriebenen Modalitäten Rückersatz zu verlangen (s hierzu - allgemein - auch Reisinger in Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls III [1999] Rz 90 ff). Geht man jedoch vom Zeitpunkt der nach Inanspruchnahme durch die tschechische Versicherung erfolgten Zahlung aus, ist der Klagsanspruch - wie bereits zu 7 Ob 281/00z ausgesprochen - nicht verjährt.In dieser Konstellation konnten die Pflichten und Rechte des klagenden Verbandes aber überhaupt erst durch die tschechische Regulierung (= Anspruchserhebung) entstehen: Ist doch - wie ebenfalls bereits die Entscheidung 7 Ob 103/03b näher ausgeführt - das behandelnde Büro, wenn es einen (solchen) Anspruch erledigt hat, berechtigt, auf Verlangen und nach Nachweis der Zahlung vom Zahlenden Büro gemäß den in Artikel 5, des Abkommens näher umschriebenen Modalitäten Rückersatz zu verlangen (s hierzu - allgemein - auch Reisinger in Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls römisch drei [1999] Rz 90 ff). Geht man jedoch vom Zeitpunkt der nach Inanspruchnahme durch die tschechische Versicherung erfolgten Zahlung aus, ist der Klagsanspruch - wie bereits zu 7 Ob 281/00z ausgesprochen - nicht verjährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.