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Rechtssatz RS0120165

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120165

Geschäftszahl

15Os96/05i

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Rechtssatz

Unter einer verwaltungsbehördlichen Verwahrungshaft im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, StGB ist jeder Freiheitsentzug durch eine Verwaltungsbehörde oder deren Organe im Zusammenhang mit einer gerichtlich zu ahndenden Straftat zu verstehen. Eine Schubhaft wird hingegen wegen der im Fremdengesetz genannten Zwecke verhängt und darf nicht angerechnet werden, auch wenn die Haftnahme aus Anlass der verfahrensgegenständlichen (gerichtlich strafbaren) Handlung erfolgt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120165

Dokumentnummer

JJR_20050915_OGH0002_0150OS00096_05I0000_001