Rechtssatz RS0120165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120165
Entscheidungsdatum
15.09.2005
Rechtssatz
Unter einer verwaltungsbehördlichen Verwahrungshaft im Sinne des § 38 Abs 1 StGB ist jeder Freiheitsentzug durch eine Verwaltungsbehörde oder deren Organe im Zusammenhang mit einer gerichtlich zu ahndenden Straftat zu verstehen. Eine Schubhaft wird hingegen wegen der im Fremdengesetz genannten Zwecke verhängt und darf nicht angerechnet werden, auch wenn die Haftnahme aus Anlass der verfahrensgegenständlichen (gerichtlich strafbaren) Handlung erfolgt ist.Unter einer verwaltungsbehördlichen Verwahrungshaft im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, StGB ist jeder Freiheitsentzug durch eine Verwaltungsbehörde oder deren Organe im Zusammenhang mit einer gerichtlich zu ahndenden Straftat zu verstehen. Eine Schubhaft wird hingegen wegen der im Fremdengesetz genannten Zwecke verhängt und darf nicht angerechnet werden, auch wenn die Haftnahme aus Anlass der verfahrensgegenständlichen (gerichtlich strafbaren) Handlung erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120165
Dokumentnummer
JJR_20050915_OGH0002_0150OS00096_05I0000_001