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Rechtssatz RS0120168

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0120168

Geschäftszahl

13Os47/05v; 13Os137/11p

Entscheidungsdatum

10.05.2012

Rechtssatz

Wer den von einem anderen ge- oder verfälschten Reisepass bei sich führt, um ihn bei einer allfälligen Identitätskontrolle vorzuweisen, verantwortet ein Besitzen im Sinne des fünften Deliktsfalles des Paragraph 224 a, StGB. Erst eine ausführungsnahe Handlung zum tatsächlichen Gebrauch des Falsifikats kann das Vergehen nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB begründen. Eine solche die Versuchsstrafbarkeit auslösende ausführungsnahe Handlung (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) ist erst dann anzunehmen, wenn eine konkrete Ausweisleistung unmittelbar bevorsteht, der Täter also in Begriff steht, das ge- oder verfälschte Dokument zum Nachweis seiner Identität vorzuweisen. Das bloße Mitsichtragen des Falsifikats reicht dafür noch nicht aus, weil der Gesetzgeber durch die neu geschaffenen, mit einer geringeren Strafdrohung versehenen Tatvarianten des §224a StGB klargestellt hat, dass er derartige, dem tatsächlichen Gebrauch der Fälschung vorgelagerte Tatmodalitäten in einem eigenen Delikt erfassen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120168

Im RIS seit

26.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012

Dokumentnummer

JJR_20050727_OGH0002_0130OS00047_05V0000_001