Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0120185×

Rechtssatz RS0120185

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120185

Geschäftszahl

2Ob85/05x; 3Ob231/11h

Entscheidungsdatum

22.02.2012

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes verpflichtet ist. Die Übermäßigkeit des Reugeldes hat der Verbraucher darzutun. Beachtlich ist dabei insbesondere die Relation zwischen zugesagter Summe einerseits und dem durch die Nichterfüllung des Vertrages dem Gläubiger wahrscheinlich drohenden oder entstandenen Schaden andererseits.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 85/05x
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 2 Ob 85/05x
  • 3 Ob 231/11h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 231/11h
    Auch; nur: Beachtlich ist dabei insbesondere die Relation zwischen zugesagter Summe einerseits und dem durch die Nichterfüllung des Vertrages dem Gläubiger wahrscheinlich drohenden oder entstandenen Schaden andererseits. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120185

Im RIS seit

05.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Dokumentnummer

JJR_20051006_OGH0002_0020OB00085_05X0000_001