Rechtssatz RS0120185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120185
Entscheidungsdatum
22.02.2012
Rechtssatz
Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes verpflichtet ist. Die Übermäßigkeit des Reugeldes hat der Verbraucher darzutun. Beachtlich ist dabei insbesondere die Relation zwischen zugesagter Summe einerseits und dem durch die Nichterfüllung des Vertrages dem Gläubiger wahrscheinlich drohenden oder entstandenen Schaden andererseits.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 85/05x
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 2 Ob 85/05x
- 3 Ob 231/11h
Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 231/11h
Auch; nur: Beachtlich ist dabei insbesondere die Relation zwischen zugesagter Summe einerseits und dem durch die Nichterfüllung des Vertrages dem Gläubiger wahrscheinlich drohenden oder entstandenen Schaden andererseits. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120185
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20051006_OGH0002_0020OB00085_05X0000_001