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Rechtssatz RS0120201×

Rechtssatz RS0120201

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120201

Geschäftszahl

7Ob161/05k; 7Ob101/25s

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Norm

AKHG 1995 Art8 Z2
KFZ-Haftpflichtversicherung Art8.2 AKHB 2018

Rechtssatz

Unter den im Risikoausschluss des Art8 Ziffer 2, AKHB ua genannten „beförderten Sachen" sind auch solche zu verstehen, bei denen sich die vom Ausschluss erfasste Beschädigung oder Zerstörung nicht bloß während der (fahrtmäßigen) Beförderung, sondern vielmehr auch schon bei der Be- bzw Entladung als weitere Teile des Beförderungsvorganges ereignete.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 161/05k
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 161/05k
  • 7 Ob 101/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2025 7 Ob 101/25s
    Beisatz: Hier: Beschädigung von Zwiebeln bei Erntevorgang durch von Traktor gezogenen Anhänger. Die Arbeitsweise beschränkte sich nicht auf die Ernte der Zwiebeln und deren Verarbeitung, sondern das Gespann diente auch dazu, die Ernte zu sammeln und zu einem Sammelbehälter zu befördern. (T1)
    Beisatz: Als „beförderte Sache“ gilt, eine Sache die mithilfe eines hierfür eingesetzten Transportmittels von einem Ort zum anderen gebracht wird. Der Vorgang der Beförderung besteht in einer Handlung, die objektiv zu einer Ortsveränderung der Sache führt und subjektiv mindestens in dem Bewusstsein vorgenommen wird, dass die Bewegung des Transportmittels zu einer Ortsveränderung der Sache führt. In subjektiver Hinsicht reicht nicht schon das Bewusstsein aus, die gewollte Bewegung des Fahrzeugs werde zwangsläufig zu einer Ortsveränderung der in oder auf diesem befindlichen Sache führen. Unter einer Beförderung ist vielmehr nur ein zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, das gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung zu bewirken. (T2)
    Beisatz: Befördert werden auch Sachen, die sich auf einem Anhänger befinden. (T3)
    Beisatz: Dem Risikoausschluss liegt, wie auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Ausnahmen für üblicherweise oder als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitgeführte Sachen in Art 8.2 zweiter Halbsatz AKHB 2018 entnehmen wird, der Gedanke zugrunde, dass die Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeugs nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen. (T4)

Schlagworte

Beförderungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120201

Im RIS seit

31.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JJR_20050831_OGH0002_0070OB00161_05K0000_001