Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei schloss mit der beklagten Versicherung einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag für einen LKW ihres Fuhrparks, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB 1995; im Folgenden kurz: AKHB) zugrundelagen, ab, deren maßgebliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:
„Art 1
Was ist Gegenstand der Versicherung?
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter ... Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer ... erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeuges ... Sachen beschädigt ... werden ... .
Art 3Artikel 3
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist bei ... Sachschäden ein Schadensereignis ..., aus dem Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer ... entstehen können ...
Art 8Artikel 8
Was ist nicht versichert! (Risikoausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht ...
2.) Ersatzansprüche wegen Beschädigung ... des versicherten Fahrzeuges und von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen ...
3.) Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken ...!"
Der versicherte LKW war mit einem Multilifthakengerät ausgestattet, welches dazu dient, zu befördernde Sachen auf die Ladefläche zu ziehen; dies geschieht bei laufendem Motor über die zuvor in Schräglage gebrachte Ladefläche des LKW.
Im Dezember 2002 sollte mit dem LKW ein Steinbrecher der Firma Karl H***** GmbH zu einer Baustelle befördert werden. Beim Versuch, diese Maschine mittels des Multilifthakengerätes auf die Ladefläche zu heben, kippte sie um und wurde beschädigt; Grund dafür war, dass - wie sich nachträglich herausstellte - der Steinbrecher am Boden festgefroren war. Die Reparaturkosten für den am Steinbrecher entstandenen Schaden ersetzte die beklagte Versicherung der Firma H***** aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag (jedoch ausdrücklich „nur kulanzhalber" und nicht in der Absicht, hiedurch eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen). Für die Dauer der Reparatur mietete die Firma H***** ein Ersatzgerät an; die hiefür aufgelaufenen Kosten dieser Ersatzmaschine von EUR 8.640,-- wurden von der klagenden Partei mittels Kompensation ersetzt.
Mit der am 26. 4. 2004 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei den Ersatz auch dieser Kosten in Höhe von EUR 8.640,-- samt 9,47 % Zinsen seit 2. 3. 2004.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren mit der (zusammengefassten) Begründung, auf Grund der Bestimmung des Art 8 Z 2 AKHB leistungsfrei zu sein, weil es sich beim beschädigten Gerät um eine mit dem versicherten Fahrzeug beförderte Sache gehandelt habe.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren mit der (zusammengefassten) Begründung, auf Grund der Bestimmung des Artikel 8, Ziffer 2, AKHB leistungsfrei zu sein, weil es sich beim beschädigten Gerät um eine mit dem versicherten Fahrzeug beförderte Sache gehandelt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs festgestellten (und zwischen den Streitteilen unstrittig gebliebenen) Sachverhalt rechtlich dahin, dass zwar die Beladung des LKWs mit dem Steinbrecher mittels des motorbetriebenen Hakenliftes unter den Begriff der Verwendung des versicherten Fahrzeuges zu subsumieren sei; nachdem jedoch die Beschädigung beim Vorgang der Beladung zum Zwecke der Beförderung erfolgt sei, welche sohin mit der Beförderung als eine Einheit zu betrachten sei (da ohne die Beladung ja eine Beförderung undenkbar erscheine), sei davon auszugehen, dass der bei dieser Beladung entstandene Schaden gleichfalls unter den Risikoausschluss des Art 8 Z 2 AKHB zu subsumieren sei. Selbst wenn aber dieser Risikoausschlussgrund nicht Platz greife, sei jedenfalls der nach Art 8 Z 3 gegeben, weil der Schaden bei der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle zur Beladung bzw zum Aufziehen des Steinbrechers entstanden sei. Ein Anerkenntnis durch die beklagte Partei liege nicht vor, weil ihre bloße Kulanzzahlung hiefür keinen Anhaltspunkt liefere.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs festgestellten (und zwischen den Streitteilen unstrittig gebliebenen) Sachverhalt rechtlich dahin, dass zwar die Beladung des LKWs mit dem Steinbrecher mittels des motorbetriebenen Hakenliftes unter den Begriff der Verwendung des versicherten Fahrzeuges zu subsumieren sei; nachdem jedoch die Beschädigung beim Vorgang der Beladung zum Zwecke der Beförderung erfolgt sei, welche sohin mit der Beförderung als eine Einheit zu betrachten sei (da ohne die Beladung ja eine Beförderung undenkbar erscheine), sei davon auszugehen, dass der bei dieser Beladung entstandene Schaden gleichfalls unter den Risikoausschluss des Artikel 8, Ziffer 2, AKHB zu subsumieren sei. Selbst wenn aber dieser Risikoausschlussgrund nicht Platz greife, sei jedenfalls der nach Artikel 8, Ziffer 3, gegeben, weil der Schaden bei der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle zur Beladung bzw zum Aufziehen des Steinbrechers entstanden sei. Ein Anerkenntnis durch die beklagte Partei liege nicht vor, weil ihre bloße Kulanzzahlung hiefür keinen Anhaltspunkt liefere.
Das von der klagenden Partei lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht gab deren Rechtsmittel keine Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass der Risikoausschluss des Art 8 Z 2 AKHB auch dann eingreife, wenn die zu befördernde Sache im Zuge eines Beladungsvorganges beschädigt wurde, da Beladung und Beförderung insoweit als Einheit zu betrachten seien und der genannte Risikoausschluss (nach Wortlaut und Bedeutungssinn) nicht nur dann Platz greifen solle, wenn die Sache bei der (eigentlichen) Beförderung beschädigt oder zerstört werde. Auf den Risikoausschluss des Art 8 Z 3 AKHB sei hingegen nicht weiter einzugehen, weil die beklagte Partei hiezu kein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren erstattet habe.Das von der klagenden Partei lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht gab deren Rechtsmittel keine Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, dass der Risikoausschluss des Artikel 8, Ziffer 2, AKHB auch dann eingreife, wenn die zu befördernde Sache im Zuge eines Beladungsvorganges beschädigt wurde, da Beladung und Beförderung insoweit als Einheit zu betrachten seien und der genannte Risikoausschluss (nach Wortlaut und Bedeutungssinn) nicht nur dann Platz greifen solle, wenn die Sache bei der (eigentlichen) Beförderung beschädigt oder zerstört werde. Auf den Risikoausschluss des Artikel 8, Ziffer 3, AKHB sei hingegen nicht weiter einzugehen, weil die beklagte Partei hiezu kein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren erstattet habe.
Die Revision wurde für zulässig erklärt, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der Risikoausschlussbestimmung des Art 8 Z 2 AKHB (soweit überblickbar) nicht vorliege.Die Revision wurde für zulässig erklärt, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der Risikoausschlussbestimmung des Artikel 8, Ziffer 2, AKHB (soweit überblickbar) nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer vollständigen Klagestattgebung abzuändern.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher zwar auch die Zulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels mangels Vorliegens der Voraussetzungen des „§ 508" (gemeint wohl: § 502) Abs 1 ZPO bestritten, jedoch lediglich der Antrag gestellt wird, diesem keine Folge zu geben.Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher zwar auch die Zulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels mangels Vorliegens der Voraussetzungen des „§ 508" (gemeint wohl: Paragraph 502,) Absatz eins, ZPO bestritten, jedoch lediglich der Antrag gestellt wird, diesem keine Folge zu geben.