Rechtssatz RS0120223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120223
Entscheidungsdatum
18.06.2009
Norm
KSchG §5e Abs1
KSchG §5g Abs1 Z2
EG -RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397LL0007 Art6 Abs2
Rechtssatz
Ist ein Kaufvertrag im Fernabsatzweg gem § 5a KSchG zustandegekommen und hat der Käufer vor Erklärung des Rücktritts nach § 5e KSchG den der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist nicht nur begutachtet, sondern dermaßen extensiv in Gebrauch genommen, dass der Unternehmer den Kaufgegenstand nur mehr zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis „gebraucht" weiterveräußern konnte, steht der Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine durch die Nutzung entstandene Minderung des gemeinen Werts gemäß § 5g KSchG nichts im Wege. Diese Norm steht nicht im Widerspruch zu Art 6 der „Fernabsatz-Richtlinie".Ist ein Kaufvertrag im Fernabsatzweg gem Paragraph 5 a, KSchG zustandegekommen und hat der Käufer vor Erklärung des Rücktritts nach Paragraph 5 e, KSchG den der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist nicht nur begutachtet, sondern dermaßen extensiv in Gebrauch genommen, dass der Unternehmer den Kaufgegenstand nur mehr zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis „gebraucht" weiterveräußern konnte, steht der Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine durch die Nutzung entstandene Minderung des gemeinen Werts gemäß Paragraph 5 g, KSchG nichts im Wege. Diese Norm steht nicht im Widerspruch zu Artikel 6, der „Fernabsatz-Richtlinie".
Entscheidungstexte
- 1 Ob 110/05s
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 110/05s
Veröff: SZ 2005/137
- 8 Ob 25/09y
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 25/09y
Vgl; Beisatz: Allein das bloße Ausprobieren, ob die Sache funktioniert, stellt noch keine Benützung im Sinne des § 5g Abs 1 Z 2 KSchG dar. (T1); Beisatz: Hier: Keine über die zwecks Erprobung erforderliche kurzfristige Ingebrauchnahme hinausgehende Nutzung der Kaufsache. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120223
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20050927_OGH0002_0010OB00110_05S0000_001