Rechtssatz RS0120224
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120224
Entscheidungsdatum
18.06.2009
Norm
EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 Art6
EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 allg
KSchG §5e
KSchG §5g
Rechtssatz
Richtlinienkonforme Auslgeung des § 5g KSchG: Das Rücktrittsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, bei Erhalt des Erzeugnisses und dessen Überprüfung vom Vertrag zurücktreten zu können; es dient als Korrektiv für unüberlegte Bestellungen, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe-und Marketingmaßnahmen verleitet wurde. Der Verbraucher im Fernabsatz soll einem Käufer, der die Ware vor Vertragsabschluss begutachten und überprüfen kann, im Ergebnis gleichgestellt werden. Nur der Widerruf ermöglicht dem Verbraucher, die Vorteile des Distanzvertriebs zu nutzen und sich dennoch in einer vergleichbaren Position zu sehen wie jemand, der den Vertragsgegenstand vor Vertragsschluss intensiv untersuchen kann.Richtlinienkonforme Auslgeung des Paragraph 5 g, KSchG: Das Rücktrittsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, bei Erhalt des Erzeugnisses und dessen Überprüfung vom Vertrag zurücktreten zu können; es dient als Korrektiv für unüberlegte Bestellungen, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe-und Marketingmaßnahmen verleitet wurde. Der Verbraucher im Fernabsatz soll einem Käufer, der die Ware vor Vertragsabschluss begutachten und überprüfen kann, im Ergebnis gleichgestellt werden. Nur der Widerruf ermöglicht dem Verbraucher, die Vorteile des Distanzvertriebs zu nutzen und sich dennoch in einer vergleichbaren Position zu sehen wie jemand, der den Vertragsgegenstand vor Vertragsschluss intensiv untersuchen kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 110/05s
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 110/05s
Veröff: SZ 2005/137
- 7 Ob 54/08d
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 54/08d
Auch; Beisatz: Dieses Rücktrittsrecht muss auch insoweit als umfassend bezeichnet werden, als es dem Verbraucher sowohl dann zusteht, wenn er selbst das Geschäft angebahnt hat (zB durch Wählen der Telefonnummer des Call-Centers des Unternehmers), als auch dann, wenn der Unternehmer sich an den Verbraucher gewandt hat. Insoweit unterscheidet sich die Regelung des § 5e Abs 1 KSchG grundlegend von der in § 3 Abs 3 Z 1 und 2 KSchG normierten Rücktrittsregelung. (T1)
- 8 Ob 25/09y
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 25/09y
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120224
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JJR_20050927_OGH0002_0010OB00110_05S0000_002