Rechtssatz RS0120240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120240
Geschäftszahl
11Bkd3/05; 1Bkd4/07
Entscheidungsdatum
08.09.2008
Rechtssatz
Die Ablegung einer falschen Beweisaussage vor Gericht bildet für sich eine schwere Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wodurch die Vertrauenswürdigkeit in den gesamten Anwaltsstand schwer erschüttert wird. Es liegt auf der Hand, dass die Kenntnis davon in der Regel nicht auf die Prozesspartei beschränkt bleibt und insbesondere das für den Berufsstand notwendige Vertrauensverhältnis zur Richterschaft schwer belastet.
Entscheidungstexte
- 11 Bkd 3/05
Entscheidungstext OGH 12.10.2005 11 Bkd 3/05
- 1 Bkd 4/07
Entscheidungstext OGH 08.09.2008 1 Bkd 4/07
Vgl; Beisatz: Hier: Bestimmung eines Angestellten der Disziplinarbeschuldigten zur Falschaussage vor dem Disziplinarrat durch die in diesem Verfahren Disziplinarbeschuldigte ist ein besonders schwerwiegendes Verhalten; Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes bejaht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120240
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20051012_OGH0002_011BKD00003_0500000_001