Rechtssatz RS0120242
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120242
Entscheidungsdatum
03.11.2005
Rechtssatz
Der strafrechtliche Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt:
Die Anmeldung von tatsächlich als Dienstnehmer beschäftigten Personen beim zuständigen Sozialversicherungsträger führt zu keiner Vermögensverfügung des Sozialversicherungsträgers, weil die Pflichtversicherung schon kraft Gesetzes (ex lege) besteht, es zu seiner Begründung daher keines Verhaltens des Sozialversicherungsträgers bedarf. Der Straftatbestand des Betrugs ist daher schon aus diesem Grund nicht erfüllt.
In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung; bloßes Versicherthalten bewirkt keinen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120242
Dokumentnummer
JJR_20051103_OGH0002_0060OB00190_04S0000_001