Rechtssatz RS0120267
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120267
Entscheidungsdatum
21.05.2025
Rechtssatz
Bei einer „Wissenserklärung" geht es darum, dass die eine Partei der anderen oder beide Parteien übereinstimmend sich bloß ihre Vorstellungen über bestimmte Tatsachen mitteilen, jedoch keinen Willen dahin äußern, mit der Erklärung bestimmte Rechtsfolgen bewirken zu wollen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 34/05s
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 8 ObA 34/05s
- 9 ObA 72/11w
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 ObA 72/11w
Auch
- 8 ObA 39/14i
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObA 39/14i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Meldung des Arbeitgebers nach § 22 BUAG. (T1)
- 4 Ob 102/15a
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 102/15a
Vgl
- 9 ObA 22/19d
Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 22/19d
- 5 Ob 149/20b
Entscheidungstext OGH 30.09.2020 5 Ob 149/20b
- 4 Ob 63/21z
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
Vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess; Klausel in den ABB einer Fluglinie, wonach der Kunde die Zuverfügungstellung persönlicher Daten für bestimmte Zwecke „anerkennt“. Dabei handelt es sich um eine Zustimmungsfiktion. An der Absicht der Fluglinie, dem Kunden einen entsprechenden Rechtsfolgewillen zu unterstellen, kann kein Zweifel bestehen [Klausel 14]. (T2)
- 6 Ob 222/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2023 6 Ob 222/22y
Beisatz: Hier: Wenn ein Unternehmer in einem E-Mail den Verbraucher nicht nur über ein Vorhaben informiert, sondern auch darauf hinweist, dass nur bei Widerspruch dieses Vorhaben nicht umgesetzt wird, handelt es sich nicht um eine bloße Wissenserklärung. (T3)
Beisatz: Hier: Widerspruch zum Datenabgleich mit Dritter (T4)
- 9 Ob 23/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 Ob 23/23g
Beisatz: Hier: Verbandsprozess. AGB eines Veranstaltungsunternehmens. (T5)
Beisatz: Die Klausel zielt erkennbar darauf ab, die Haftung der Beklagten für den Verbraucher zugefügte Personenschäden einzuschränken. Sie kann auch nicht als bloßer Warnhinweis (im Sinne einer Wissenserklärung) verstanden werden, weil sie eine klare Rechtsfolge, nämlich den Ausschluss der Schadenersatzpflicht der Beklagten anordnet. (T6)
Anm: Vgl auch RS0131601.
- 8 Ob 158/22a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Zur Auslegung einer Klausel, wonach der Mietgegenstand der Ausstattungskategorie A entspricht. (T7)
- 7 Ob 65/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2025 7 Ob 65/25x
vgl; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die einen Ausschluss vom Versicherungsschutz bei Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos vorsah. (T8)
Schlagworte
Luftfahrtunternehmen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120267
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20051006_OGH0002_008OBA00034_05S0000_001