Rechtssatz RS0120313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120313
Entscheidungsdatum
18.10.2005
Rechtssatz
War der Schuldner im Zeitpunkt der Sicherstellung oder Befriedigung eines bestimmten Gläubigers zahlungsunfähig, so ist diese Rechtshandlung gemäß §30 Abs1 Z3 KO anfechtbar, wenn diesem Gläubiger zwar nicht eine fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, dennoch aber zumindest eine fahrlässige Unkenntnis dessen Begünstigungsabsicht vorwerfbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120313
Dokumentnummer
JJR_20051018_OGH0002_0010OB00156_05F0000_002