1. Drohende Insolvenz als Voraussetzung der Begünstigungsanfechtung
1. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 4 Ob 306/98y (= SZ 71/210) aus, es entfalle nicht nur eine Anfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO, sondern auch eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO, wenn dem Kläger der Nachweis nicht gelinge, dass die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners wusste oder hätte wissen müssen. Sei dem Beklagten die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners nicht bekannt gewesen und habe sie ihm auch nicht bekannt sein müssen, so sei die Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis einer allfälligen Begünstigungs-, aber auch einer allfälligen Benachteilungsabsicht des Schuldners ausgeschlossen. Diese Leitlinie wurde in der Entscheidung 1 Ob 136/03m (= ZIK 2004/126) fortgeschrieben, sie kann jedoch in dieser Allgemeinheit, wie sogleich zu begründen sein wird, nicht aufrecht erhalten werden.1. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 4 Ob 306/98y (= SZ 71/210) aus, es entfalle nicht nur eine Anfechtung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO, sondern auch eine Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO, wenn dem Kläger der Nachweis nicht gelinge, dass die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Gemeinschuldners wusste oder hätte wissen müssen. Sei dem Beklagten die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners nicht bekannt gewesen und habe sie ihm auch nicht bekannt sein müssen, so sei die Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis einer allfälligen Begünstigungs-, aber auch einer allfälligen Benachteilungsabsicht des Schuldners ausgeschlossen. Diese Leitlinie wurde in der Entscheidung 1 Ob 136/03m (= ZIK 2004/126) fortgeschrieben, sie kann jedoch in dieser Allgemeinheit, wie sogleich zu begründen sein wird, nicht aufrecht erhalten werden.
1. 2. Gemäß § 30 Abs 1 KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers bei Verwirklichung eines der Tatbestände nach Z 1 bis 3 anfechtbar. Insofern entspricht es herrschender Ansicht, dass sich das Tatbestandsmerkmal der "letzten sechzig Tage vorher" sowohl auf den Antrag auf Konkurseröffnung als auch auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bezieht (8 Ob 608/87 = SZ 61/122 = JBl 1989, 53 [Schumacher]; 1 Ob 88/73 = SZ 46/57; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³ Rz 10/32; je mwN).1. 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, KO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers bei Verwirklichung eines der Tatbestände nach Ziffer eins, bis 3 anfechtbar. Insofern entspricht es herrschender Ansicht, dass sich das Tatbestandsmerkmal der "letzten sechzig Tage vorher" sowohl auf den Antrag auf Konkurseröffnung als auch auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bezieht (8 Ob 608/87 = SZ 61/122 = JBl 1989, 53 [Schumacher]; 1 Ob 88/73 = SZ 46/57; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³ Rz 10/32; je mwN).
Koziol/Bollenberger (in Buchegger, Österr Insolvenzrecht - Kommentar I4 § 30 KO Rz 7) wenden ein, das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger eines Schuldners gelte „nur während der formellen oder materiellen Insolvenz, nicht aber in Zeiten, in denen der Schuldner noch zahlungsfähig" sei. Ferner beruhe „die Anfechtbarkeit inkongruenter Deckungen auf dem Gedanken, dass diese während der Krise objektiv verdächtig" seien, weshalb „Deckungen vor dem festgestellten Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit nicht der Begünstigungsanfechtung unterworfen werden" dürften. Durch solche Argumente wird bloß verdeutlicht, wie die Anfechtungstatbestände des § 30 Abs 1 Z 1 bis 3 KO nach Ansicht dieser Autoren zu fassen wären. Der Gesetzgeber präferierte dagegen eine andere Lösung, nach der die erörterten Tatbestände auch innerhalb einer bestimmten Frist vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - somit innerhalb eines Zeitraums drohender Insolvenz - verwirklicht werden können (König aaO).Koziol/Bollenberger (in Buchegger, Österr Insolvenzrecht - Kommentar I4 Paragraph 30, KO Rz 7) wenden ein, das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger eines Schuldners gelte „nur während der formellen oder materiellen Insolvenz, nicht aber in Zeiten, in denen der Schuldner noch zahlungsfähig" sei. Ferner beruhe „die Anfechtbarkeit inkongruenter Deckungen auf dem Gedanken, dass diese während der Krise objektiv verdächtig" seien, weshalb „Deckungen vor dem festgestellten Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit nicht der Begünstigungsanfechtung unterworfen werden" dürften. Durch solche Argumente wird bloß verdeutlicht, wie die Anfechtungstatbestände des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 KO nach Ansicht dieser Autoren zu fassen wären. Der Gesetzgeber präferierte dagegen eine andere Lösung, nach der die erörterten Tatbestände auch innerhalb einer bestimmten Frist vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners - somit innerhalb eines Zeitraums drohender Insolvenz - verwirklicht werden können (König aaO).
1. 3. Nach dem hier in erster Linie maßgebenden Tatbestand des § 30 Abs 1 Z 3 KO ist die Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn ihm die Absicht des Schuldners, ihn vor anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste. Erstreckt sich allerdings dieser Tatbestand, wie unter 1. 2. begründet wurde, auch auf die letzten sechzig Tage vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so kann - entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ausnahmslos gelten, dass die Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis einer allfälligen Begünstigungs-, aber auch einer allfälligen Benachteilungsabsicht des Schuldners den Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit voraussetzte und der erörterte Tatbestand als Folge dessen nur dann eingreifen könnte, wenn der begünstigte Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte oder hätte kennen müssen. Wohl deshalb formuliert König (aaO Rz 10/101) - auch unter Berufung auf die Entscheidung 4 Ob 306/98y -, es werde ohne den „Nachweis, dass der Anfechtungsgegner von der (materiellen) Insolvenz des Schuldners wusste oder wissen musste", der „Nachweis von der Kenntnis oder schuldhaften Unkenntnis der Begünstigungsabsicht" auf Seiten des Anfechtungsgegners nicht gelingen. Das betrifft nur wahrscheinliche Beweisergebnisse in den nach der Verfahrenspraxis erwartbaren Regelfällen, ohne jedoch die Möglichkeit einer Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis einer Benachteilungs- und deshalb auch einer Begünstigungsabsicht des Schuldners - in Anlehnung an die Entscheidung 4 Ob 306/98y - kategorisch an eine dem Anfechtungsgegner anzulastende Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis einer materiell bereits eingetretenen Insolvenz des Schuldners zu binden und damit die letzten sechzig Tage vor dem Eintritt dessen Zahlungsunfähigkeit aus dem Anwendungsbereich des erörterten Anfechtungstatbestands praktisch auszuklammern. König betont daher an anderer Stelle ausdrücklich, „im Bereich des § 30 KO" sei „die Kenntnis (oder verschuldete Unkenntnis) von der Insolvenz an sich bedeutungslos", es bilde jedoch „der Nachweis der auf Seiten des späteren Gemeinschuldners vorhandenen Kenntnis der Insolvenz ein gewichtiges ... und ... meist ausreichendes Indiz für die Annahme der Begünstigungsabsicht" (aaO Rz 10/91). Überdies folgt etwa auch aus § 28 Z 1 bis 3 KO, dass eine dem Anfechtungsgegner anzulastende Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis einer anfechtungsrelevanten Benachteiligungsabsicht des Schuldners, die eine Begünstigungsabsicht notwendig einschließt (1 Ob 541/91 = SZ 64/37; König aaO Rz 10/97), die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner nicht voraussetzt, ist doch bei Anwendung des § 28 Z 1 bis 3 KO nicht von Bedeutung, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung materiell insolvent war (König aaO Rz 7/10, 7/11). Die bisherigen Erwägungen sind daher - hier auf den Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 3 KO beschränkt - wie folgt zusammenzufassen:1. 3. Nach dem hier in erster Linie maßgebenden Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO ist die Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn ihm die Absicht des Schuldners, ihn vor anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste. Erstreckt sich allerdings dieser Tatbestand, wie unter 1. 2. begründet wurde, auch auf die letzten sechzig Tage vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so kann - entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ausnahmslos gelten, dass die Kenntnis oder verschuldete Unkenntnis einer allfälligen Begünstigungs-, aber auch einer allfälligen Benachteilungsabsicht des Schuldners den Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit voraussetzte und der erörterte Tatbestand als Folge dessen nur dann eingreifen könnte, wenn der begünstigte Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte oder hätte kennen müssen. Wohl deshalb formuliert König (aaO Rz 10/101) - auch unter Berufung auf die Entscheidung 4 Ob 306/98y -, es werde ohne den „Nachweis, dass der Anfechtungsgegner von der (materiellen) Insolvenz des Schuldners wusste oder wissen musste", der „Nachweis von der Kenntnis oder schuldhaften Unkenntnis der Begünstigungsabsicht" auf Seiten des Anfechtungsgegners nicht gelingen. Das betrifft nur wahrscheinliche Beweisergebnisse in den nach der Verfahrenspraxis erwartbaren Regelfällen, ohne jedoch die Möglichkeit einer Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis einer Benachteilungs- und deshalb auch einer Begünstigungsabsicht des Schuldners - in Anlehnung an die Entscheidung 4 Ob 306/98y - kategorisch an eine dem Anfechtungsgegner anzulastende Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis einer materiell bereits eingetretenen Insolvenz des Schuldners zu binden und damit die letzten sechzig Tage vor dem Eintritt dessen Zahlungsunfähigkeit aus dem Anwendungsbereich des erörterten Anfechtungstatbestands praktisch auszuklammern. König betont daher an anderer Stelle ausdrücklich, „im Bereich des Paragraph 30, KO" sei „die Kenntnis (oder verschuldete Unkenntnis) von der Insolvenz an sich bedeutungslos", es bilde jedoch „der Nachweis der auf Seiten des späteren Gemeinschuldners vorhandenen Kenntnis der Insolvenz ein gewichtiges ... und ... meist ausreichendes Indiz für die Annahme der Begünstigungsabsicht" (aaO Rz 10/91). Überdies folgt etwa auch aus Paragraph 28, Ziffer eins bis 3 KO, dass eine dem Anfechtungsgegner anzulastende Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis einer anfechtungsrelevanten Benachteiligungsabsicht des Schuldners, die eine Begünstigungsabsicht notwendig einschließt (1 Ob 541/91 = SZ 64/37; König aaO Rz 10/97), die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner nicht voraussetzt, ist doch bei Anwendung des Paragraph 28, Ziffer eins bis 3 KO nicht von Bedeutung, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung materiell insolvent war (König aaO Rz 7/10, 7/11). Die bisherigen Erwägungen sind daher - hier auf den Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO beschränkt - wie folgt zusammenzufassen:
Die Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers innerhalb der letzten sechzig Tage vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO anfechtbar, wenn dieser Gläubiger wusste oder hätte wissen müssen, dass dem Schuldner die Insolvenz droht, und ihm ferner bekannt war oder bekannt sein musste, dass der Schuldner die angefochtene Sicherstellung oder Befriedigung in der Absicht vornahm, ihn vor anderen Gläubigern zu begünstigen.Die Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers innerhalb der letzten sechzig Tage vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO anfechtbar, wenn dieser Gläubiger wusste oder hätte wissen müssen, dass dem Schuldner die Insolvenz droht, und ihm ferner bekannt war oder bekannt sein musste, dass der Schuldner die angefochtene Sicherstellung oder Befriedigung in der Absicht vornahm, ihn vor anderen Gläubigern zu begünstigen.
1. 4. Die beklagte Partei stützt ihre Ansicht zunächst auf die zuvor erörterte Nuance der Entscheidung 4 Ob 306/98y und setzt dabei voraus, dass die Frage nach einer „Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis einer allfälligen Begünstigungsabsicht beim Anfechtungsgegner" für den Zeitraum, in dem der Schuldner noch nicht zahlungsunfähig gewesen sei, gar nicht aufgeworfen werde. Das ist durch die voranstehenden Erwägungen widerlegt. Aus den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber ohnehin abzuleiten, dass die spätere Gemeinschuldnerin bereits im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung (24. 1. 2002) zahlungsunfähig (siehe dazu RIS-Justiz RS0052198) war. Auch die beklagte Partei führt dagegen nichts ins Treffen. Letztlich ist demnach - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht die Beurteilung anfechtbarer Rechtshandlungen innnerhalb der letzten sechzig Tage vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin maßgebend, sondern es ist hier als Erfolgsvoraussetzung der Anfechtungsklage nach § 30 Abs 1 Z 3 KO lediglich die Frage zu lösen, ob der beklagten Partei die Absicht der Schuldnerin, sie vor anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste, steht doch eine Begünstigungsabsicht der Schuldnerin schon im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Rechtshandlung als maßgebende Tatsache (RIS-Justiz RS0064481; König aaO Rz 10/98; vgl ferner etwa 1 Ob 541/91 = SZ 64/37 [Benachteiligungsabsicht]) fest. Insofern ist indes noch anzumerken, dass die Prüfung, ob der Schuldner bestimmte Rechtshandlungen nach dem Eintritt dessen Zahlungsunfähigkeit in Benachteilungsabsicht, die eine Begünstigungsabsicht einschließt (1 Ob 541/91 = SZ 64/37), vornahm, nicht den strengen Anforderungen gemäß § 28 KO im Fall kongruenter Deckung (6 Ob 641/93 = SZ 67/20; König aaO Rz 7/11) vor dem Eintritt der materiellen Schuldnerinsolvenz (König aaO Rz 7/11) unterliegt (siehe dazu ferner 1 Ob 75/97d = ÖBA 1997, 1026).1. 4. Die beklagte Partei stützt ihre Ansicht zunächst auf die zuvor erörterte Nuance der Entscheidung 4 Ob 306/98y und setzt dabei voraus, dass die Frage nach einer „Kenntnis oder verschuldeten Unkenntnis einer allfälligen Begünstigungsabsicht beim Anfechtungsgegner" für den Zeitraum, in dem der Schuldner noch nicht zahlungsunfähig gewesen sei, gar nicht aufgeworfen werde. Das ist durch die voranstehenden Erwägungen widerlegt. Aus den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist aber ohnehin abzuleiten, dass die spätere Gemeinschuldnerin bereits im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung (24. 1. 2002) zahlungsunfähig (siehe dazu RIS-Justiz RS0052198) war. Auch die beklagte Partei führt dagegen nichts ins Treffen. Letztlich ist demnach - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht die Beurteilung anfechtbarer Rechtshandlungen innnerhalb der letzten sechzig Tage vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin maßgebend, sondern es ist hier als Erfolgsvoraussetzung der Anfechtungsklage nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO lediglich die Frage zu lösen, ob der beklagten Partei die Absicht der Schuldnerin, sie vor anderen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war oder bekannt sein musste, steht doch eine Begünstigungsabsicht der Schuldnerin schon im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Rechtshandlung als maßgebende Tatsache (RIS-Justiz RS0064481; König aaO Rz 10/98; vergleiche ferner etwa 1 Ob 541/91 = SZ 64/37 [Benachteiligungsabsicht]) fest. Insofern ist indes noch anzumerken, dass die Prüfung, ob der Schuldner bestimmte Rechtshandlungen nach dem Eintritt dessen Zahlungsunfähigkeit in Benachteilungsabsicht, die eine Begünstigungsabsicht einschließt (1 Ob 541/91 = SZ 64/37), vornahm, nicht den strengen Anforderungen gemäß Paragraph 28, KO im Fall kongruenter Deckung (6 Ob 641/93 = SZ 67/20; König aaO Rz 7/11) vor dem Eintritt der materiellen Schuldnerinsolvenz (König aaO Rz 7/11) unterliegt (siehe dazu ferner 1 Ob 75/97d = ÖBA 1997, 1026).
2. Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Begünstigungsabsicht
2. 1. Zahlungen bis zur Abweisung des Antrags auf Konkurseröffnung
2. 1. 1. Die beklagte Partei vertritt - (auch) unter Berufung auf die Entscheidung 4 Ob 306/98y - den Standpunkt, es sei das „Kennenmüssen einer allfälligen Begünstigungsabsicht ... ausgeschlossen", wenn der Anfechtungsgegner die (bereits eingetretene) Zahlungsunfähigkeit „nicht zumindest kennen musste".
Es wurde bereits begründet, dass die fahrlässige Unkenntnis einer Begünstigungsabsicht des Schuldners nach § 30 Abs 1 Z 3 KO den Eintritt dessen Zahlungsunfähigkeit nicht voraussetzt. Deshalb kann es nicht die von der beklagten Partei verfochtene unlösbare Korrelation zwischen der fahrlässigen Unkenntnis einer Zahlungsunfähigkeit und der fahrlässigen Unkenntnis einer Begünstigungsabsicht des Schuldners geben. Es ist vielmehr die Frage nach der Kenntnis des Begünstigten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei den Anfechtungstatbeständen gemäß § 30 Abs 1 KO an sich nicht von Belang (1 Ob 96/72 = SZ 45/57; König aaO Rz 10/91). Die gegenteilige Auffassung Koziol/Bollenbergers (aaO § 30 KO Rz 50) beruht auf einem - bereits unter 1. 2. erläuterten - unzutreffenden Verständnis der Rechtslage. Diese Erwägungen sind - hier auf den Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 3 KO beschränkt - folgendermaßen zusammenzufassen:Es wurde bereits begründet, dass die fahrlässige Unkenntnis einer Begünstigungsabsicht des Schuldners nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO den Eintritt dessen Zahlungsunfähigkeit nicht voraussetzt. Deshalb kann es nicht die von der beklagten Partei verfochtene unlösbare Korrelation zwischen der fahrlässigen Unkenntnis einer Zahlungsunfähigkeit und der fahrlässigen Unkenntnis einer Begünstigungsabsicht des Schuldners geben. Es ist vielmehr die Frage nach der Kenntnis des Begünstigten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei den Anfechtungstatbeständen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, KO an sich nicht von Belang (1 Ob 96/72 = SZ 45/57; König aaO Rz 10/91). Die gegenteilige Auffassung Koziol/Bollenbergers (aaO Paragraph 30, KO Rz 50) beruht auf einem - bereits unter 1. 2. erläuterten - unzutreffenden Verständnis der Rechtslage. Diese Erwägungen sind - hier auf den Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO beschränkt - folgendermaßen zusammenzufassen:
War der Schuldner im Zeitpunkt der Sicherstellung oder Befriedigung eines bestimmten Gläubigers zahlungsunfähig, so ist diese Rechtshandlung gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO anfechtbar, wenn diesem Gläubiger zwar nicht eine fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, dennoch aber zumindest eine fahrlässige Unkenntnis dessen Begünstigungsabsicht vorwerfbar ist.War der Schuldner im Zeitpunkt der Sicherstellung oder Befriedigung eines bestimmten Gläubigers zahlungsunfähig, so ist diese Rechtshandlung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO anfechtbar, wenn diesem Gläubiger zwar nicht eine fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, dennoch aber zumindest eine fahrlässige Unkenntnis dessen Begünstigungsabsicht vorwerfbar ist.
2. 1. 2. Es ist bekannt, dass Sozialversicherungsträger mit Konkurseröffnungsanträgen nicht selten konkursfremde Ziele verfolgen (1 Ob 75/97d; 6 Ob 641/93). Das trifft auch auf die beklagte Partei zu (vgl 1 Ob 541/91). Sie verhehlt diese Tatsache auch gar nicht, führt sie doch in der Revision aus, auch sie müsse „bei einem signifikanten Ansteigen oder über einen längeren Zeitraum rückständiger Beitragsschulden, also deutlichen Alarmfaktoren für einen Gläubiger, um den Druck auf den Schuldner zu erhöhen (Hervorhebung durch den erkennenden Senat), sehr rasch Konkursanträge stellen". Gleichzeitig bemüht sie sich, Umstände ins Treffen zu führen, die eine Schlussfolgerung tragen sollen, dass ihr der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht habe bekannt sein müssen. Sie verdeutlicht damit selbst, dass der im Anlassfall eingebrachte Konkurseröffnungsantrag - nach ihrem damaligen Kenntnisstand - augenscheinlich rechtsmissbräuch (siehe dazu 1 Ob 75/97d) gestellt wurde und lediglich bezweckte, die Schuldnerin in Zeiten einer ihr bereits drohenden Insolvenz doch noch zu Zahlungen zu veranlassen, mit denen die beklagte Partei zum Nachteil anderer Gläubiger begünstigt werden sollte (siehe dazu auch König aaO Rz 10/89). Die beklagte Partei erfuhr sodann spätestens in dem auf Grund ihres Antrags eingeleiteten Konkurseröffnungsverfahren, dass ein anderer Sozialversicherungsträger - zufolge der dem Wortlaut nach nicht strittigen Angaben der Schuldnerin in ihrem Vermögensverzeichnis samt Beilagen - fällige Forderungen hatte, die ihre eigenen Forderungen um mehr als das Vierfache überstiegen, von den Forderungen aus Leistungen der Schuldnerin (179.012,20 EUR) bloß 118.790,38 EUR als „kurzfristig einbringlich" bezeichnet wurden, die unter der Rubrik „Liquidität 1. Grades" des Vermögensstatus aufgelisteten eigenen Barmittel nach dem Kassen- und Kontenstand bloß 20.445,85 EUR (Beilage ./L des Vermögensverzeichnisses) betrugen und zu dem Anlagevermögen im Wert von insgesamt 60.596,92 EUR (Beilage ./J des Vermögensverzeichnisses) eine EDV-Anlage, EDV-Programme, drei Kraftfahrzeuge und die Büroeinrichtung (Beilage ./M des Vermögensverzeichnisses) mit jeweils hoher Bewertung gehörten, obgleich solche Sachen einem raschen Wertverfall durch bloßen Zeitablauf, Abnützung oder Innovationen unterliegen. Es mangelte an Angaben zu den für die Deckung laufender Aufwendungen - etwa an Löhnen, Gehältern, Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen - stets erforderlichen paraten liquiden Mitteln. Der „Deckungsbeitrag" von 479.640,70 EUR nach der Liquiditätsanalyse (Beilage ./L des Vermögensverzeichnisses) wurde unter Heranziehung der Mittel der „Liquidität 2. Grades" und der besonders hoch bewerteten Mittel der „Liquidität 3. Grades" (1,453.456,68 EUR - erwartete Erlöse aus Aufträgen in den nächsten sechs Monaten) errechnet, wobei es für Letztere keine Belege gab. Im Übrigen waren damals Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin anhängig. Angesichts solcher Tatsachen in Verbindung mit den bereits vom Berufungsgericht erörterten Umständen musste für die beklagte Partei bereits in den Zeitpunkten der ersten beiden angefochtenen Zahlungen (24. 1. 2002, 18. 2. 2002) geradezu auf der Hand liegen, dass diese Leistungen nur unter dem Druck ihres Konkurseröffnungsantrags erfolgten, die Schuldnerin Zahlungen im gleichen oder größeren Umfang an den anderen Sozialversicherungsträger als Großgläubiger nicht leisten und Letzterer - wenn überhaupt - erst später zum Zug kommen werde. Die beklagte Partei, die in ihrem Konkurseröffnungsantrag selbst die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin behauptete, musste in den Zeitpunkten der ersten beiden angefochtenen Zahlungen - nach den Ergebnissen der Tagsatzung vom 18. 1. 2002 im Konkurseröffnungsverfahren - jedenfalls auch wissen, dass für die Schuldnerin zumindest akute Insolvenzgefahr bestand. In diesem Kontext ist ferner hervorzuheben, dass die Ratenvereinbarung mit dem anderen Sozialversicherungsträger am 31. 1. 2002 - also erst nach der ersten der angefochtenen Zahlungen - geschlossen wurde. Dabei hatte die Schuldnerin offenkundig die für die beklagte Partei erkennbare Absicht, Letztere mit einer erst durch diese Ratenvereinbarung ermöglichten Vollzahlung zu begünstigen, um eine Konkurseröffnung - wenngleich um den Preis, erst später fällig werdende Raten an den anderen Sozialversicherungsträger nicht zahlen zu können - vorerst jedenfalls zu vermeiden. Auf dem Boden solcher Tatsachen ist der beklagten Partei eine schuldhafte Unkenntnis der anfechtungsrelevanten Begünstigungsabsicht der Schuldnerin anzulasten, selbst wenn ihr nicht auch eine schuldhafte Unkenntnis deren Zahlungsunfähigkeit vorzuwerfen ist. Diese Erwägungen sind zu folgender allgemeinen Leitlinie zusammenzufassen:2. 1. 2. Es ist bekannt, dass Sozialversicherungsträger mit Konkurseröffnungsanträgen nicht selten konkursfremde Ziele verfolgen (1 Ob 75/97d; 6 Ob 641/93). Das trifft auch auf die beklagte Partei zu vergleiche eins, Ob 541/91). Sie verhehlt diese Tatsache auch gar nicht, führt sie doch in der Revision aus, auch sie müsse „bei einem signifikanten Ansteigen oder über einen längeren Zeitraum rückständiger Beitragsschulden, also deutlichen Alarmfaktoren für einen Gläubiger, um den Druck auf den Schuldner zu erhöhen (Hervorhebung durch den erkennenden Senat), sehr rasch Konkursanträge stellen". Gleichzeitig bemüht sie sich, Umstände ins Treffen zu führen, die eine Schlussfolgerung tragen sollen, dass ihr der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht habe bekannt sein müssen. Sie verdeutlicht damit selbst, dass der im Anlassfall eingebrachte Konkurseröffnungsantrag - nach ihrem damaligen Kenntnisstand - augenscheinlich rechtsmissbräuch (siehe dazu 1 Ob 75/97d) gestellt wurde und lediglich bezweckte, die Schuldnerin in Zeiten einer ihr bereits drohenden Insolvenz doch noch zu Zahlungen zu veranlassen, mit denen die beklagte Partei zum Nachteil anderer Gläubiger begünstigt werden sollte (siehe dazu auch König aaO Rz 10/89). Die beklagte Partei erfuhr sodann spätestens in dem auf Grund ihres Antrags eingeleiteten Konkurseröffnungsverfahren, dass ein anderer Sozialversicherungsträger - zufolge der dem Wortlaut nach nicht strittigen Angaben der Schuldnerin in ihrem Vermögensverzeichnis samt Beilagen - fällige Forderungen hatte, die ihre eigenen Forderungen um mehr als das Vierfache überstiegen, von den Forderungen aus Leistungen der Schuldnerin (179.012,20 EUR) bloß 118.790,38 EUR als „kurzfristig einbringlich" bezeichnet wurden, die unter der Rubrik „Liquidität 1. Grades" des Vermögensstatus aufgelisteten eigenen Barmittel nach dem Kassen- und Kontenstand bloß 20.445,85 EUR (Beilage ./L des Vermögensverzeichnisses) betrugen und zu dem Anlagevermögen im Wert von insgesamt 60.596,92 EUR (Beilage ./J des Vermögensverzeichnisses) eine EDV-Anlage, EDV-Programme, drei Kraftfahrzeuge und die Büroeinrichtung (Beilage ./M des Vermögensverzeichnisses) mit jeweils hoher Bewertung gehörten, obgleich solche Sachen einem raschen Wertverfall durch bloßen Zeitablauf, Abnützung oder Innovationen unterliegen. Es mangelte an Angaben zu den für die Deckung laufender Aufwendungen - etwa an Löhnen, Gehältern, Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen - stets erforderlichen paraten liquiden Mitteln. Der „Deckungsbeitrag" von 479.640,70 EUR nach der Liquiditätsanalyse (Beilage ./L des Vermögensverzeichnisses) wurde unter Heranziehung der Mittel der „Liquidität 2. Grades" und der besonders hoch bewerteten Mittel der „Liquidität 3. Grades" (1,453.456,68 EUR - erwartete Erlöse aus Aufträgen in den nächsten sechs Monaten) errechnet, wobei es für Letztere keine Belege gab. Im Übrigen waren damals Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin anhängig. Angesichts solcher Tatsachen in Verbindung mit den bereits vom Berufungsgericht erörterten Umständen musste für die beklagte Partei bereits in den Zeitpunkten der ersten beiden angefochtenen Zahlungen (24. 1. 2002, 18. 2. 2002) geradezu auf der Hand liegen, dass diese Leistungen nur unter dem Druck ihres Konkurseröffnungsantrags erfolgten, die Schuldnerin Zahlungen im gleichen oder größeren Umfang an den anderen Sozialversicherungsträger als Großgläubiger nicht leisten und Letzterer - wenn überhaupt - erst später zum Zug kommen werde. Die beklagte Partei, die in ihrem Konkurseröffnungsantrag selbst die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin behauptete, musste in den Zeitpunkten der ersten beiden angefochtenen Zahlungen - nach den Ergebnissen der Tagsatzung vom 18. 1. 2002 im Konkurseröffnungsverfahren - jedenfalls auch wissen, dass für die Schuldnerin zumindest akute Insolvenzgefahr bestand. In diesem Kontext ist ferner hervorzuheben, dass die Ratenvereinbarung mit dem anderen Sozialversicherungsträger am 31. 1. 2002 - also erst nach der ersten der angefochtenen Zahlungen - geschlossen wurde. Dabei hatte die Schuldnerin offenkundig die für die beklagte Partei erkennbare Absicht, Letztere mit einer erst durch diese Ratenvereinbarung ermöglichten Vollzahlung zu begünstigen, um eine Konkurseröffnung - wenngleich um den Preis, erst später fällig werdende Raten an den anderen Sozialversicherungsträger nicht zahlen zu können - vorerst jedenfalls zu vermeiden. Auf dem Boden solcher Tatsachen ist der beklagten Partei eine schuldhafte Unkenntnis der anfechtungsrelevanten Begünstigungsabsicht der Schuldnerin anzulasten, selbst wenn ihr nicht auch eine schuldhafte Unkenntnis deren Zahlungsunfähigkeit vorzuwerfen ist. Diese Erwägungen sind zu folgender allgemeinen Leitlinie zusammenzufassen:
Musste der Gläubiger im Zeitpunkt seiner - etwa als Folge einer von ihm beantragten Konkurseröffnung veranlassten - Sicherstellung oder Befriedigung, mit der ihn der Schuldner vor anderen Gläubigern fälliger Forderungen begünstigen wollte, die Tatsachen, die er kannte oder hätte kennen müssen, zumindest als Zustand einer akuten Insolvenzgefahr bewerten, so ist ihm je nach Lage des Falls entweder die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Begünstigungsabsicht des Schuldners anzulasten.
Demzufolge können die Voraussetzungen für das Wissen um eine Begünstigungsabsicht des Schuldners oder für deren Erkennbarkeit auf Seiten des sichergestellten oder befriedigten Gläubigers nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht strenger sein als in den letzten sechzig Tagen vor dessen Insolvenz.
2. 2. Zahlungen nach der Abweisung des Antrags auf Konkurseröffnung
2. 2. 1. Das Berufungsgericht ließ die Revision auch deshalb zu, weil es von der Entscheidung 1 Ob 75/97d abgewichen sei. Die beklagte Partei teilt diese Meinung. Dabei wird übergangen, dass jene Entscheidung zu den strengen Anforderungen des Nachweises einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners und ihrer fahrlässigen Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner nach § 28 Z 2 KO erging, der Anfechtungsgegner die geleisteten Zahlungen dort vorerst auf ein Sonderkonto ohne Gutschrift auf dem Beitragskonto buchte, weil er die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vermutete, und diese Vermutung später deshalb - nicht vorwerfbar - zerstreut wurde, weil nur der Fiskus als einziger weiterer Gläubiger, mit dem die Schuldnerin einen „regelmäßig bedienten" Ratenvergleich abgeschlossen hatte, maßgebend war. Hier wurde dagegen bereits die erste Rate nach dem Inhalt der mit dem anderen Sozialversicherungsträger getroffenen Stundungsabrede nicht gezahlt. Der erkennende Senat hatte daher in jener Entscheidung einen anderen Anfechtungstatbestand auf Grund eines anders gelagerten Sachverhalts zu beurteilen.2. 2. 1. Das Berufungsgericht ließ die Revision auch deshalb zu, weil es von der Entscheidung 1 Ob 75/97d abgewichen sei. Die beklagte Partei teilt diese Meinung. Dabei wird übergangen, dass jene Entscheidung zu den strengen Anforderungen des Nachweises einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners und ihrer fahrlässigen Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner nach Paragraph 28, Ziffer 2, KO erging, der Anfechtungsgegner die geleisteten Zahlungen dort vorerst auf ein Sonderkonto ohne Gutschrift auf dem Beitragskonto buchte, weil er die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vermutete, und diese Vermutung später deshalb - nicht vorwerfbar - zerstreut wurde, weil nur der Fiskus als einziger weiterer Gläubiger, mit dem die Schuldnerin einen „regelmäßig bedienten" Ratenvergleich abgeschlossen hatte, maßgebend war. Hier wurde dagegen bereits die erste Rate nach dem Inhalt der mit dem anderen Sozialversicherungsträger getroffenen Stundungsabrede nicht gezahlt. Der erkennende Senat hatte daher in jener Entscheidung einen anderen Anfechtungstatbestand auf Grund eines anders gelagerten Sachverhalts zu beurteilen.
2. 2. 2. Der Antrag auf Konkurseröffnung der beklagten Partei wurde nicht deshalb abgewiesen, weil das Konkursgericht davon überzeugt gewesen wäre, dass der unter 2. 1. 2. erörterte Status der Schuldnerin weder deren Zahlungsunfähigkeit noch deren Überschuldung (siehe dazu ÖBA 1993, 488; König aaO Rz 10/24) indiziere, sondern bloß deshalb, weil die Schuldnerin die beklagte Partei zur Gänze befriedigt und mit dem anderen Sozialversicherungsträger eine Ratenvereinbarung geschlossen hatte. Das war der beklagten Partei seit dem 7. 3. 2002 (Zustellung des den Konkurseröffnungsantrag abweisenden Beschlusses) bekannt. Sie wusste nach den Ergebnissen des Konkurseröffnungsverfahrens überdies, dass die Schuldnerin die erste Rate in Höhe von 33.400 EUR an den anderen Sozialversicherungsträger bereits am 22. 2. 2002 „bei Terminsverlust" zu zahlen hatte. Vor diesem Hintergrund kann die Entgegennahme weiterer Zahlungen der Schuldnerin durch die beklagte Partei nach dem 22. 2. 2002, ohne dass Letztere der Frage nachgegangen wäre, ob die Schuldnerin die Ratenvereinbarung mit dem anderen Gläubiger bisher erfüllt habe, nur als grobe Vernachlässigung gebotenen Verhaltens beurteilt werden, hätte sich doch die beklagte Partei, wie im Einzelnen bereits das Berufungsgericht zutreffend begründete, durch einfache, ihr zu Gebote stehende Mittel darüber kundig machen können, dass sie durch die Entgegennahme weiterer Zahlungen der objektiv längst zahlungsunfähigen Schuldnerin zumindest vor dem anderen ihr bekannten Großgläubiger begünstigt werde. Die Entscheidung 8 Ob 37/00z (= ÖBA 2001, 563) stützt deren Standpunkt nicht, weil die unterbliebene Erfüllung einer Ratenvereinbarung auch dort als Indiz für das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewertet wurde (siehe dazu ferner 10 Ob 90/04i). Für den Zeitraum nach Abweisung des Konkurseröffnungsantrags ist der beklagten Partei daher - im Einklang mit der Auffasung des Berufungsgerichts - jedenfalls auch eine schuldhafte Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorzuwerfen. Diese Zusammenhänge vermögen die Revisionsausführungen nicht zu entkräften. Die beklagte Partei versucht bloß, zum einen ihre Praxis rascher Konkurseröffnungsanträge zur Entfaltung eines besonderen Zahlungsdrucks zu rechtfertigen, zum anderen aber auch ihre Ansicht durchzusetzen, sie habe in Ansehung der angefochtenen Zahlungen selbst naheliegendste und einfach mögliche Erkundigungen, nach deren Ergebnis nicht nur die Zahlungsunfähigkeit, sondern auch die Begünstigungsabsicht der Schuldnerin unschwer erkennbar gewesen wäre, unterlassen dürfen.
3. Ergebnis
Soweit die beklagte Partei durch die Zahlung am 18. 2. 2002 eine inkongruente Deckung im Ausmaß von 1.834,02 EUR erlangte, ist die Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO berechtigt. Im Übrigen wurde dem in dritter Instanz noch maßgebenden Teil des Klagebegehrens bereits gemäß § 30 Abs 1 Z 3 ZPO zutreffend stattgegeben, sodass auf die Frage nach der Anfechtbarkeit bestimmter Zahlungen (auch) nach § 31 Abs 1 Z 2 KO nicht mehr einzugehen ist. Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.Soweit die beklagte Partei durch die Zahlung am 18. 2. 2002 eine inkongruente Deckung im Ausmaß von 1.834,02 EUR erlangte, ist die Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO berechtigt. Im Übrigen wurde dem in dritter Instanz noch maßgebenden Teil des Klagebegehrens bereits gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zutreffend stattgegeben, sodass auf die Frage nach der Anfechtbarkeit bestimmter Zahlungen (auch) nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO nicht mehr einzugehen ist. Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.