Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehlt, ob Benachteiligungsabsicht auch dann anzunehmen sei, wenn eine Rechtshandlung im Bewußtsein vorgenommen werde, daß durch sie die Befriedigung der übrigen Gläubiger verzögert oder erschwert wird; die Revision ist aber auch berechtigt.
Der Kläger stützt sein Anfechtungsbegehren im Revisionsverfahren nur mehr auf § 28 Z 2 KO, wonach alle Rechtshandlungen, durch die die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, anfechtbar sind, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte. Es ist nicht weiter bestritten, daß die Gemeinschuldnerin ihre übrigen Gläubiger durch die angefochtene Zahlung benachteiligt hat. Die Vorinstanzen haben das Anfechtungsbegehren aber deshalb abgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen können, daß die Gemeinschuldnerin bei der Zahlung in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden:Der Kläger stützt sein Anfechtungsbegehren im Revisionsverfahren nur mehr auf Paragraph 28, Ziffer 2, KO, wonach alle Rechtshandlungen, durch die die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommen hat, anfechtbar sind, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte. Es ist nicht weiter bestritten, daß die Gemeinschuldnerin ihre übrigen Gläubiger durch die angefochtene Zahlung benachteiligt hat. Die Vorinstanzen haben das Anfechtungsbegehren aber deshalb abgewiesen, weil der Kläger nicht habe beweisen können, daß die Gemeinschuldnerin bei der Zahlung in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden:
Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich (ÖBA 1990, 948 ua); dennoch ist die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO zu beurteilen ist, als Rechtsfrage revisibel. In Benachteiligungsabsicht handelt der Schuldner, wenn er weiß, daß die Gläubiger durch seine Rechtshandlung benachteiligt werden (SZ 24/224 uva). Dabei genügt es jedoch, daß sein Wille in Form des bedingten Vorsatzes auf Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet war (SZ 59/143 ua), er muß also die Benachteiligung der übrigen Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben (vgl. § 5 Abs. 1 StGB). Die Gläubigerbenachteiligung muß aber nicht der einzige Beweggrund für seine Rechtshandlung gewesen sein (JBl. 1984, 495; Wegan, Insolvenzrecht 66 f; aA Burgstaller in ÖJZ 1979, 148). Fraglich ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen schon Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO anzunehmen ist:Die Frage, ob Benachteiligungsabsicht vorliegt, gehört zum Tatsachenbereich (ÖBA 1990, 948 ua); dennoch ist die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht im Sinne des Paragraph 28, KO zu beurteilen ist, als Rechtsfrage revisibel. In Benachteiligungsabsicht handelt der Schuldner, wenn er weiß, daß die Gläubiger durch seine Rechtshandlung benachteiligt werden (SZ 24/224 uva). Dabei genügt es jedoch, daß sein Wille in Form des bedingten Vorsatzes auf Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet war (SZ 59/143 ua), er muß also die Benachteiligung der übrigen Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, StGB). Die Gläubigerbenachteiligung muß aber nicht der einzige Beweggrund für seine Rechtshandlung gewesen sein (JBl. 1984, 495; Wegan, Insolvenzrecht 66 f; aA Burgstaller in ÖJZ 1979, 148). Fraglich ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen schon Benachteiligungsabsicht im Sinne des Paragraph 28, KO anzunehmen ist:
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war sich die Gemeinschuldnerin bei der angefochtenen Zahlung bewußt und hat sie sich auch damit abgefunden, daß die beklagte Partei damit vor den übrigen Gläubigern mit zumindest gleich alten und gleichartigen Forderungen bevorzugt, also begünstigt wurde. Zur Feststellung der Benachteiligungsabsicht genügt es aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, nicht, daß die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners feststeht: Die Benachteiligungsabsicht schließt wohl logisch zwingend die Begünstigungsabsicht in sich, letztere kann aber auch ohne Benachteiligungsabsicht gegeben sein. Sie liegt, ohne daß der Schuldner von besonderem Wohlwollen für den Begünstigten bestimmt sein muß, auch vor, wenn Klags- oder Exekutionsmaßnahmen des Anfechtungsgegners durch die Sicherstellung und die Befriedigung hintangehalten werden sollen (SZ 58/205; 8 Ob 593/86). Begünstigungsabsicht ohne Absicht der Benachteiligung der übrigen Gläubiger ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner den andrängenden Gläubiger befriedigt, um ihnzuberuhigen, jedoch hofft, den drohenden Vermögensverfall doch noch rechtzeitig abwenden und sodann alle übrigen Gläubiger voll und fristgerecht befriedigen zu können (4 Ob 547, 548/81).
Das Erstgericht hat aber auch festgestellt, der Gemeinschuldnerin sei es bewußt gewesen und sie habe sich damit auch abgefunden, daß die übrigen Gläubiger - und damit auch alle Gläubiger mit zumindest gleich alten bzw. gleichartigen Forderungen - infolge dieser durch den Konkurseröffnungsantrag der beklagten Partei - offensichtlich mißbräuchlich (vgl. Sprung in JBl. 1969, 237 ff) - bewirkten Zahlung an diese erst später Befriedigung erlangen würden. Zur Annahme der Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO reicht es jedoch hin, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung im Bewußtsein vornimmt, daß er durch diese die Befriedigung der übrigen Gläubiger zwar nicht ganz oder teilweise unmöglich macht, aber doch verzögert oder erschwert. Der vom (auch bedingten) Vorsatz des Schuldners umfaßte Nachteil der übrigen Gläubiger kann also auch in der nicht rechtzeitigen Befriedigung liegen (Krasnopolski in GrünhutsZ 15 (1888), 24; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 135; vgl. auch Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 361). Die Gemeinschuldnerin hat demnach - nach den Feststellungen der Vorinstanzen, jedoch entgegen deren Auffassung - in Benachteiligungsabsicht gehandelt. Angesichts dieser - so weit - eindeutigen Feststellung des Erstgerichtes ist es auch nicht erheblich, daß die Gemeinschuldnerin mit der angefochtenen Zahlung konkgruente Deckung leistete: In solchen Fällen mag zwar ein Schluß auf die Benachteiligungsabsicht besondere Indizien erfordern (vgl. König aaO Rz 133 mwN), sind aber, wie im vorliegenden Fall, Feststellungen über die mit der Zahlung verbundenen Absicht des Schuldners getroffen, die - wie weiter oben dargelegt - als Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 28 KO zu beurteilen sind, so ist auch kongruente Deckung aus dem Grunde des § 28 KO anfechtbar. Ob die im übrigen geradezu lebensfremd anmutenden Feststellungen des Erstgerichtes - das das Bewußtsein der Gemeinschuldnerin, mit der begünstigenden Zahlung einen weiteren Befriedigungsausfall der übrigen Gläubiger zu bewirken, trotz der schon Jahre dauernden, drückenden und offenbar strukturellen Zahlungsschwierigkeiten nicht festzustellen können glaubte - auf einer noch logisch einwandfreien Beweiswürdigung beruht, muß somit nicht weiter geprüft werden.Das Erstgericht hat aber auch festgestellt, der Gemeinschuldnerin sei es bewußt gewesen und sie habe sich damit auch abgefunden, daß die übrigen Gläubiger - und damit auch alle Gläubiger mit zumindest gleich alten bzw. gleichartigen Forderungen - infolge dieser durch den Konkurseröffnungsantrag der beklagten Partei - offensichtlich mißbräuchlich vergleiche Sprung in JBl. 1969, 237 ff) - bewirkten Zahlung an diese erst später Befriedigung erlangen würden. Zur Annahme der Benachteiligungsabsicht im Sinne des Paragraph 28, KO reicht es jedoch hin, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung im Bewußtsein vornimmt, daß er durch diese die Befriedigung der übrigen Gläubiger zwar nicht ganz oder teilweise unmöglich macht, aber doch verzögert oder erschwert. Der vom (auch bedingten) Vorsatz des Schuldners umfaßte Nachteil der übrigen Gläubiger kann also auch in der nicht rechtzeitigen Befriedigung liegen (Krasnopolski in GrünhutsZ 15 (1888), 24; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 135; vergleiche auch Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 361). Die Gemeinschuldnerin hat demnach - nach den Feststellungen der Vorinstanzen, jedoch entgegen deren Auffassung - in Benachteiligungsabsicht gehandelt. Angesichts dieser - so weit - eindeutigen Feststellung des Erstgerichtes ist es auch nicht erheblich, daß die Gemeinschuldnerin mit der angefochtenen Zahlung konkgruente Deckung leistete: In solchen Fällen mag zwar ein Schluß auf die Benachteiligungsabsicht besondere Indizien erfordern vergleiche König aaO Rz 133 mwN), sind aber, wie im vorliegenden Fall, Feststellungen über die mit der Zahlung verbundenen Absicht des Schuldners getroffen, die - wie weiter oben dargelegt - als Benachteiligungsabsicht im Sinne des Paragraph 28, KO zu beurteilen sind, so ist auch kongruente Deckung aus dem Grunde des Paragraph 28, KO anfechtbar. Ob die im übrigen geradezu lebensfremd anmutenden Feststellungen des Erstgerichtes - das das Bewußtsein der Gemeinschuldnerin, mit der begünstigenden Zahlung einen weiteren Befriedigungsausfall der übrigen Gläubiger zu bewirken, trotz der schon Jahre dauernden, drückenden und offenbar strukturellen Zahlungsschwierigkeiten nicht festzustellen können glaubte - auf einer noch logisch einwandfreien Beweiswürdigung beruht, muß somit nicht weiter geprüft werden.
Die Vorinstanzen sind - in der Revisionsbeantwortung nicht weiter bekämpft - davon ausgegangen, daß die beklagte Partei im Hinblick auf die Ergebnisse des Konkurseröffnungsverfahrens, das die Gemeinschuldnerin zur Zahlung veranlaßt hatte, leicht hätte erkennen können, daß die Zahlung nur unter dem Druck ihres Konkurseröffnungsantrages erfolgte, die Gemeinschuldnerin in gleichem Umfang Zahlung an die übrigen Gläubiger nicht leistete und diese - wenn überhaupt - erst später zum Zuge kommen würden; ein Schluß auf die Begünstigungs- und auch auf die Benachteiligungsabsicht zumindest in dem Umfang, wie sie weiter oben dargelegt wurde, lag für die beklagte Partei dann aber geradezu auf der Hand.
Da demnach sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes nach § 28 Z 2 KO gegeben sind, ist dem Leistungsbegehren des klagenden Masseverwalters in dem im Revisionsverfahren noch strittigen Umfang stattzugeben.Da demnach sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes nach Paragraph 28, Ziffer 2, KO gegeben sind, ist dem Leistungsbegehren des klagenden Masseverwalters in dem im Revisionsverfahren noch strittigen Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Im Verfahren 14 Cg 223/89 des Erstgerichtes, mit dem das erst nun erledigte Verfahren 14 Cg 318/89 vor der letzten Verhandlungstagsatzung am 15.5.1990 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde, drang die beklagte Partei im Abschnitt bis zur Verhandlungstagsatzung am 16.1.1990 bloß mit rund 57 % und sodann im Abschnitt bis zur Verhandlungstagsatzung am 15.5.1990 mit etwa 80 % durch; nach Fällung des (zweiten) Teilanerkenntnisurteils bei dieser Verhandlungstagsatzung und im Berufungsverfahren obsiegte die beklagte Partei mit rund 64 %. Berücksichtigt man dagegen, daß der Kläger im Verfahren 14 Cg 318/89 bis zu dessen Verbindung und im Revisionsverfahren zur Gänze durchgedrungen ist, erscheint die gegenseitige Aufhebung der Kosten aller drei Instanzen, mit der schon bei annähernd gleichwertigem Erfolg vorzugehen ist (vgl. Fasching Komm III 330), gerechtfertigt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Im Verfahren 14 Cg 223/89 des Erstgerichtes, mit dem das erst nun erledigte Verfahren 14 Cg 318/89 vor der letzten Verhandlungstagsatzung am 15.5.1990 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden wurde, drang die beklagte Partei im Abschnitt bis zur Verhandlungstagsatzung am 16.1.1990 bloß mit rund 57 % und sodann im Abschnitt bis zur Verhandlungstagsatzung am 15.5.1990 mit etwa 80 % durch; nach Fällung des (zweiten) Teilanerkenntnisurteils bei dieser Verhandlungstagsatzung und im Berufungsverfahren obsiegte die beklagte Partei mit rund 64 %. Berücksichtigt man dagegen, daß der Kläger im Verfahren 14 Cg 318/89 bis zu dessen Verbindung und im Revisionsverfahren zur Gänze durchgedrungen ist, erscheint die gegenseitige Aufhebung der Kosten aller drei Instanzen, mit der schon bei annähernd gleichwertigem Erfolg vorzugehen ist vergleiche Fasching Komm römisch drei 330), gerechtfertigt.