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Rechtssatz RS0120314×

Rechtssatz RS0120314

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120314

Entscheidungsdatum

24.08.2016

Rechtssatz

Musste der Gläubiger im Zeitpunkt seiner - etwa als Folge einer von ihm beantragten Konkurseröffnung veranlassten - Sicherstellung oder Befriedigung, mit der ihn der Schuldner vor anderen Gläubigern fälliger Forderungen begünstigen wollte, die Tatsachen, die er kannte oder hätte kennen müssen, zumindest als Zustand einer akuten Insolvenzgefahr bewerten, so ist ihm je nach Lage des Falls entweder die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Begünstigungsabsicht des Schuldners anzulasten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 156/05f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 156/05f
    Veröff: SZ 2005/146
  • 3 Ob 99/10w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 99/10w
    Auch; Beisatz: Sozialversicherungsträger haben bei Vorliegen von Insolvenzindikatoren die Behauptung einer bloßen Zahlungsstockung zu überprüfen. Wird mangels zumutbarer Prüfungsschritte die Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht erkannt, ist auch das fahrlässige Nichterkennen der Begünstigungsabsicht vorwerfbar. (T1);
    Veröff: SZ 2011/2
  • 3 Ob 107/16f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 107/16f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120314

Im RIS seit

17.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016

Dokumentnummer

JJR_20051018_OGH0002_0010OB00156_05F0000_003