Rechtssatz RS0120314
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120314
Entscheidungsdatum
24.08.2016
Rechtssatz
Musste der Gläubiger im Zeitpunkt seiner - etwa als Folge einer von ihm beantragten Konkurseröffnung veranlassten - Sicherstellung oder Befriedigung, mit der ihn der Schuldner vor anderen Gläubigern fälliger Forderungen begünstigen wollte, die Tatsachen, die er kannte oder hätte kennen müssen, zumindest als Zustand einer akuten Insolvenzgefahr bewerten, so ist ihm je nach Lage des Falls entweder die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis der Begünstigungsabsicht des Schuldners anzulasten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 156/05f
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 156/05f
Veröff: SZ 2005/146
- 3 Ob 99/10w
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 99/10w
Auch; Beisatz: Sozialversicherungsträger haben bei Vorliegen von Insolvenzindikatoren die Behauptung einer bloßen Zahlungsstockung zu überprüfen. Wird mangels zumutbarer Prüfungsschritte die Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht erkannt, ist auch das fahrlässige Nichterkennen der Begünstigungsabsicht vorwerfbar. (T1);
Veröff: SZ 2011/2
- 3 Ob 107/16f
Entscheidungstext OGH 24.08.2016 3 Ob 107/16f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120314
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20051018_OGH0002_0010OB00156_05F0000_003