Rechtssatz RS0120322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120322
Entscheidungsdatum
13.07.2007
Norm
EG-RL 99/44/EG - VerbrauchsgüterkaufRL 399L0044 Art3 Abs6
ABGB §932 Abs4 IIe
Rechtssatz
Die Formulierung „geringfügiger" Mangel geht auf Art 3 Abs 6 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zurück. Danach hat der Verbraucher bei einer nur „geringfügigen Vertragswidrigkeit" kein Recht auf Vertragsauflösung.Die Formulierung „geringfügiger" Mangel geht auf Artikel 3, Absatz 6, der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zurück. Danach hat der Verbraucher bei einer nur „geringfügigen Vertragswidrigkeit" kein Recht auf Vertragsauflösung.
Vom Armaturenbrett ausgehende, ständig störende Vibrationsgeräusche und mangelnder, die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrekturen beeinträchtigender Geradeauslauf eines PKW neben weiteren Mängeln sind nicht als geringfügige Mängel iSd § 932 Abs 4 ABGB zu sehen und berechtigen daher zur Wandlung.Vom Armaturenbrett ausgehende, ständig störende Vibrationsgeräusche und mangelnder, die Fahrsicherheit durch ständig notwendige Lenkkorrekturen beeinträchtigender Geradeauslauf eines PKW neben weiteren Mängeln sind nicht als geringfügige Mängel iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB zu sehen und berechtigen daher zur Wandlung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 194/05p
Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 194/05p
Veröff: SZ 2005/138
- 6 Ob 143/07h
Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 143/07h
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die mangelhafte Ausführung des Ofens zu einer bescheidmäßigen Untersagung seines Betriebs führte, steht der Annahme eines geringfügigen Mangels entgegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120322
Dokumentnummer
JJR_20050928_OGH0002_0070OB00194_05P0000_002