Die Revisionen sind zulässig; der Oberste Gerichtshof hat sich mit der (auch) hier zentralen Frage, wann ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, zwar inzwischen in der Entscheidung 1 Ob 14/05y erstmals auseinandergesetzt. Diese Entscheidung ist allerdings erst einige Tage nach dem Urteil des Berufungsgerichtes ergangen und konnte den Revisionswerbern noch nicht bekannt sein (vgl JBl 1990, 254). Die Revisionen sind nur hinsichtlich der Höhe des Klagsanspruches teilweise berechtigt.Die Revisionen sind zulässig; der Oberste Gerichtshof hat sich mit der (auch) hier zentralen Frage, wann ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB vorliegt, zwar inzwischen in der Entscheidung 1 Ob 14/05y erstmals auseinandergesetzt. Diese Entscheidung ist allerdings erst einige Tage nach dem Urteil des Berufungsgerichtes ergangen und konnte den Revisionswerbern noch nicht bekannt sein vergleiche JBl 1990, 254). Die Revisionen sind nur hinsichtlich der Höhe des Klagsanspruches teilweise berechtigt.
Da die Revisionen im Wesentlichen inhaltsgleich sind (wobei die Revision der Nebenintervenientin mehrfach bloß auf die Revisionsausführungen der beiden Beklagten verweist), können sie gemeinsam behandelt werden.
1.) Zu den Mängelrügen:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor. Obzwar diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei doch kurz dazu bemerkt, dass die Behauptung der Revisionswerber, die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend die nach wie vor vorhandenen Mängel der Schwergängigkeit der hinteren Türen, der Formabweichung bei den Stauklappen im Kofferraum und des mangelnden Geradeauslaufes seien mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers „überschießend", unzutreffend ist. Die Revisionswerber übersehen das alle diese Mängel erwähnende Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 24. 2. 2004 (ON 14), dessen Inhalt in der Verhandlung am 18. 5. 2004 vorgetragen wurde.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor. Obzwar diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei doch kurz dazu bemerkt, dass die Behauptung der Revisionswerber, die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend die nach wie vor vorhandenen Mängel der Schwergängigkeit der hinteren Türen, der Formabweichung bei den Stauklappen im Kofferraum und des mangelnden Geradeauslaufes seien mangels entsprechenden Vorbringens des Klägers „überschießend", unzutreffend ist. Die Revisionswerber übersehen das alle diese Mängel erwähnende Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 24. 2. 2004 (ON 14), dessen Inhalt in der Verhandlung am 18. 5. 2004 vorgetragen wurde.
Zu Unrecht wird ein Verfahrensmangel von den Revisionswerbern auch in den Ausführungen des Berufungsgerichtes erblickt, durch den fehlerhaften Geradeauslauf, der eine Korrektur der Lenkradgrundeinstellung erfordert, werde nicht nur - wie das Erstgericht meine - der Fahrkomfort, sondern auch die Fahrsicherheit beeinträchtigt, handelt es sich doch dabei um eine Schlussfolgerung, die als notorisch bezeichnet werden kann.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach die von der Erstbeklagten hinsichtlich der deutlich hörbaren und störenden Vibrationsgeräusche sowie des mangelnden Geradeauslaufes des Fahrzeuges unternommenen Verbesserungsversuche letztlich nicht erfolgreich gewesen seien, interpretieren die betreffenden erstgerichtlichen Feststellungen zutreffend. Keine Rede kann daher davon sein, dass das Berufungsgericht insoweit „ohne Beweiswiederholung überraschende Feststellungen" getroffen hätte.
Schließlich ist auch die Annahme des Berufungsgerichtes, die vom Kläger Zug um Zug angebotene Herausgabe „des Kaufgegenstandes" habe zweifelsfrei auch die Winterreifen (als typisches Zubehör) umfasst, nicht zu beanstanden. Auch in diesem Zusammenhang erweist sich das Berufungsverfahren als mängelfrei.
2.) Zu den den Anspruchsgrund betreffenden Rechtsrügen:
Da der gegenständliche Kaufvertrag nach dem 31. 12. 2001 abgeschlossen wurde, sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Rechtsfall die Gewährleistungsbestimmungen nach dem GewRÄG, BGBl I 2001/48 anzuwenden sind.Da der gegenständliche Kaufvertrag nach dem 31. 12. 2001 abgeschlossen wurde, sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Rechtsfall die Gewährleistungsbestimmungen nach dem GewRÄG, BGBl römisch eins 2001/48 anzuwenden sind.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der gegenständliche PKW iSd § 922 ABGB nF insofern mangelhaft („nicht dem Vertrag entsprechend") ist, als auch nach einem oder mehreren Verbesserungsversuchen der Erstbeklagten störende Vibrationsgeräusche vom Armaturenbrett ausgehen, die hintere Türe links schwergängig ist, bei gerader Lenkradeinstellung eine Seitenabweichung des Fahrzeuges von 2 m auf einer rund 100 m Messstrecke gegeben ist und bei den Stauklappen im Kofferraum außergewöhnlich große Formabweichungen vorliegen. Die Vermutung des § 924 ABGB, dass diese, alle innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorgekommenen (s Satz 2 der genannten Bestimmung) Mängel zumindest als Anlagemängel (vgl P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger § 924 Rz 1 mwN) schon bei der Übergabe des PKW an den Kläger vorhanden waren, wurde von den Beklagten nicht widerlegt. Der von der Nebenintervenientin erstmals in ihrer Revision vorgetragene Einwand (iSd Satzes 3 der genannten Bestimmung), das Verziehen der Lenkradgrundeinstellung könnte eine Gebrauchs- und Abnützungserscheinung darstellen, da Abschürfungen an der unteren Motorraumabdeckung dokumentiert worden wären, stellt eine gemäß § 482 ZPO unzulässige Neuerung dar und ist daher unbeachtlich.Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der gegenständliche PKW iSd Paragraph 922, ABGB nF insofern mangelhaft („nicht dem Vertrag entsprechend") ist, als auch nach einem oder mehreren Verbesserungsversuchen der Erstbeklagten störende Vibrationsgeräusche vom Armaturenbrett ausgehen, die hintere Türe links schwergängig ist, bei gerader Lenkradeinstellung eine Seitenabweichung des Fahrzeuges von 2 m auf einer rund 100 m Messstrecke gegeben ist und bei den Stauklappen im Kofferraum außergewöhnlich große Formabweichungen vorliegen. Die Vermutung des Paragraph 924, ABGB, dass diese, alle innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorgekommenen (s Satz 2 der genannten Bestimmung) Mängel zumindest als Anlagemängel vergleiche P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger Paragraph 924, Rz 1 mwN) schon bei der Übergabe des PKW an den Kläger vorhanden waren, wurde von den Beklagten nicht widerlegt. Der von der Nebenintervenientin erstmals in ihrer Revision vorgetragene Einwand (iSd Satzes 3 der genannten Bestimmung), das Verziehen der Lenkradgrundeinstellung könnte eine Gebrauchs- und Abnützungserscheinung darstellen, da Abschürfungen an der unteren Motorraumabdeckung dokumentiert worden wären, stellt eine gemäß Paragraph 482, ZPO unzulässige Neuerung dar und ist daher unbeachtlich.
Da die vom Kläger angestrebte Aufhebung des Kaufvertrages (Wandlung) gemäß § 932 Abs 4 ABGB das Vorliegen eines nicht „geringfügigen" Mangels voraussetzt, lautet die den zentralen Streitpunkt des Revisionsverfahrens bildende Frage demnach, ob die am PKW festgestellten Mängel (insgesamt) als geringfügig iSd § 932 Abs 4 ABGB anzusehen sind oder nicht.Da die vom Kläger angestrebte Aufhebung des Kaufvertrages (Wandlung) gemäß Paragraph 932, Absatz 4, ABGB das Vorliegen eines nicht „geringfügigen" Mangels voraussetzt, lautet die den zentralen Streitpunkt des Revisionsverfahrens bildende Frage demnach, ob die am PKW festgestellten Mängel (insgesamt) als geringfügig iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB anzusehen sind oder nicht.
Mit der Frage, wann ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB anzunehmen ist, hat sich der Oberste Gerichtshof in der schon erwähnten Entscheidung 1 Ob 14/05y in einem insofern mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall, als es auch dort um die Vertragsaufhebung wegen eines an einem fabriksneuen PKW aufgetretenen Mangels ging, erstmals auseinandergesetzt. Wie dort bereits ausgeführt wurde, geht die Formulierung „geringfügiger" Mangel auf Art 3 Abs 6 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zurück. Danach hat der Verbraucher bei einer nur „geringfügigen Vertragswidrigkeit" kein Recht auf Vertragsauflösung. Nähere Kriterien für die Bestimmung der Geringfügigkeit enthält die Richtlinie nicht. Den Erläuterungen zum gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verbrauchsgüterkauf-RL ist zu entnehmen, dass der Ausschluss des Vertragsauflösungsrechtes nach Art 3 Abs 6 der RL vor dem Hintergrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu sehen ist. Im Sinne dieser Verhältnismäßigkeit sei die Auflösung von Verträgen in Fällen geringfügiger Vertragswidrigkeit ausgeschlossen (s Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht, 132). In den Gesetzesmaterialien zum Gewährleistungsrechts- änderungsgesetz (GewRÄG), BGBl I 2001/48, wird zu § 932 ABGB ausgeführt, dem Übernehmer sei im Sinne des Systems der Richtlinie ein Wandlungsrecht dann zu verwehren, wenn die Auflösung des Vertrages angesichts des geltend gemachten Mangels unverhältnismäßig wäre, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme (422 BlgNR XXI. GP, 19). Im Schrifttum herrscht Einigkeit darüber, dass der geringfügige Mangel nicht mit dem unerheblichen Mangel iSd § 932 Abs 2 ABGB aF gleichzusetzen sei, da bei der neuen Gruppe der geringfügigen Mängel iSd § 932 Abs 4 ABGB nicht - wie bei unerheblichen Mängeln - die Gewährleistung überhaupt, sondern nur die Wandlung ausgeschlossen ist. Nicht strittig ist weiters, dass die Verbrauchsgüterkauf-RL und ebenso § 932 Abs 4 ABGB die Wandlung nur in Ausnahmefällen ausschließen wollen (1 Ob 14/05y).Mit der Frage, wann ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB anzunehmen ist, hat sich der Oberste Gerichtshof in der schon erwähnten Entscheidung 1 Ob 14/05y in einem insofern mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall, als es auch dort um die Vertragsaufhebung wegen eines an einem fabriksneuen PKW aufgetretenen Mangels ging, erstmals auseinandergesetzt. Wie dort bereits ausgeführt wurde, geht die Formulierung „geringfügiger" Mangel auf Artikel 3, Absatz 6, der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie zurück. Danach hat der Verbraucher bei einer nur „geringfügigen Vertragswidrigkeit" kein Recht auf Vertragsauflösung. Nähere Kriterien für die Bestimmung der Geringfügigkeit enthält die Richtlinie nicht. Den Erläuterungen zum gemeinsamen Standpunkt des Rates zur Verbrauchsgüterkauf-RL ist zu entnehmen, dass der Ausschluss des Vertragsauflösungsrechtes nach Artikel 3, Absatz 6, der RL vor dem Hintergrund des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu sehen ist. Im Sinne dieser Verhältnismäßigkeit sei die Auflösung von Verträgen in Fällen geringfügiger Vertragswidrigkeit ausgeschlossen (s Faber, Handbuch zum neuen Gewährleistungsrecht, 132). In den Gesetzesmaterialien zum Gewährleistungsrechts- änderungsgesetz (GewRÄG), BGBl römisch eins 2001/48, wird zu Paragraph 932, ABGB ausgeführt, dem Übernehmer sei im Sinne des Systems der Richtlinie ein Wandlungsrecht dann zu verwehren, wenn die Auflösung des Vertrages angesichts des geltend gemachten Mangels unverhältnismäßig wäre, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme (422 BlgNR römisch 21 . GP, 19). Im Schrifttum herrscht Einigkeit darüber, dass der geringfügige Mangel nicht mit dem unerheblichen Mangel iSd Paragraph 932, Absatz 2, ABGB aF gleichzusetzen sei, da bei der neuen Gruppe der geringfügigen Mängel iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB nicht - wie bei unerheblichen Mängeln - die Gewährleistung überhaupt, sondern nur die Wandlung ausgeschlossen ist. Nicht strittig ist weiters, dass die Verbrauchsgüterkauf-RL und ebenso Paragraph 932, Absatz 4, ABGB die Wandlung nur in Ausnahmefällen ausschließen wollen (1 Ob 14/05y).
Der Oberste Gerichtshof ist in der genannten Entscheidung nach Darstellung der in der Literatur zu diesen Fragen vertretenen Meinungen (Welser, ecolex 2001, 420 [424]; Krejci, VR 2001, 201 [210]; Apathy, JBl 2001, 477 [479]; Faber, aaO 133; Bollenberger, RdW 2002, 713 [715 f]; Reischauer, JBl 2002, 137 [142]; Kerschner/P. Bydlinski, Fälle und Lösungen zum bürgerlichen Recht4, 16) in Übereinstimmung mit den im erwähnten Schrifttum vorwiegend vertretenen Auffassungen und mit den Gesetzesmaterialien - zusammengefasst - zur Ansicht gelangt, dass bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, eine auf den konkreten Vertrag bzw die Umstände des Einzelfalles bezogene Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen sei. Dabei hätten im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses nach dem Maßstab vernünftiger und redlicher Vertragsparteien bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Vertragsauflösung objektive Gesichtspunkte (entgegen der Auffassung Kletecka in RdW 2003, 612 ff) nicht nur subsidiär, sondern primär Berücksichtigung zu finden.Der Oberste Gerichtshof ist in der genannten Entscheidung nach Darstellung der in der Literatur zu diesen Fragen vertretenen Meinungen (Welser, ecolex 2001, 420 [424]; Krejci, VR 2001, 201 [210]; Apathy, JBl 2001, 477 [479]; Faber, aaO 133; Bollenberger, RdW 2002, 713 [715 f]; Reischauer, JBl 2002, 137 [142]; Kerschner/P. Bydlinski, Fälle und Lösungen zum bürgerlichen Recht4, 16) in Übereinstimmung mit den im erwähnten Schrifttum vorwiegend vertretenen Auffassungen und mit den Gesetzesmaterialien - zusammengefasst - zur Ansicht gelangt, dass bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB vorliegt, eine auf den konkreten Vertrag bzw die Umstände des Einzelfalles bezogene Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen sei. Dabei hätten im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses nach dem Maßstab vernünftiger und redlicher Vertragsparteien bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Vertragsauflösung objektive Gesichtspunkte (entgegen der Auffassung Kletecka in RdW 2003, 612 ff) nicht nur subsidiär, sondern primär Berücksichtigung zu finden.
Der erkennende Senat erachtet die betreffenden, insbesondere auch die Erläuterungen zur Verbrauchsgüterkauf-RL und die Gesetzesmaterialien berücksichtigenden Erwägungen für überzeugend und hält daher an diesem Ergebnis fest, wobei allerdings der Frage, inwieweit subjektive Gesichtspunkte (vorrangig oder subsidiär) zu beachten sind, hier nicht näher nachgegangen werden muss, da Vereinbarungen in Richtung besonderer Voraussetzungen, Vorlieben oä des Käufers, die in Ansehung der gegenständlichen Mängel eine Rolle spielen würden, von den Streitteilen nicht getroffen wurden.
Nach Vornahme einer auf den gegenständlichen Kaufvertrag und die festgestellten Umstände des vorliegenden Falles bezogenen objektiven Interessenabwägung, ist die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die gegenständlichen Mängel könnten iSd § 932 Abs 4 ABGB nicht mehr als nur geringfügig angesehen werden, zu billigen. Dabei fällt der Umstand, dass die zufolge des mangelnden Geradeauslaufes ständig erforderlichen Lenkkorrekturen und die vom Armaturenbrett ausgehenden ständigen störenden Vibrationsgeräusche, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht nur den Fahrkomfort, sondern auch die Fahrsicherheit beeinträchtigen, besonders ins Gewicht. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem zu 1 Ob 14/05y entschiedenen dadurch wesentlich, dass der dort - allein - gegebene Mangel eines durch das Vibrieren des Schalthebels hervorgerufenen deutlichen Geräusches nur bei kaltem Motor und eingelegtem ersten oder dritten Gang wahrnehmbar war. Während dieser daher als nur geringfügig qualifizierte Mangel keine Vertragsaufhebung rechtfertigte, liegen im vorliegenden Fall mehrere Mängel vor, die jedenfalls insgesamt iSd § 932 Abs 4 ABGB nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden können.Nach Vornahme einer auf den gegenständlichen Kaufvertrag und die festgestellten Umstände des vorliegenden Falles bezogenen objektiven Interessenabwägung, ist die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, die gegenständlichen Mängel könnten iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB nicht mehr als nur geringfügig angesehen werden, zu billigen. Dabei fällt der Umstand, dass die zufolge des mangelnden Geradeauslaufes ständig erforderlichen Lenkkorrekturen und die vom Armaturenbrett ausgehenden ständigen störenden Vibrationsgeräusche, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht nur den Fahrkomfort, sondern auch die Fahrsicherheit beeinträchtigen, besonders ins Gewicht. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem zu 1 Ob 14/05y entschiedenen dadurch wesentlich, dass der dort - allein - gegebene Mangel eines durch das Vibrieren des Schalthebels hervorgerufenen deutlichen Geräusches nur bei kaltem Motor und eingelegtem ersten oder dritten Gang wahrnehmbar war. Während dieser daher als nur geringfügig qualifizierte Mangel keine Vertragsaufhebung rechtfertigte, liegen im vorliegenden Fall mehrere Mängel vor, die jedenfalls insgesamt iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden können.
Bei der dieser Beurteilung zugrundeliegenden Abwägung der Interessen der Streitteile müssen zwar, wie in der Entscheidung 1 Ob 14/05y im Anschluss an Bollenberger, aaO, bereits betont wurde, auch die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings ins Kalkül zu ziehen, dass es ja hier nur an den Beklagten lag, dass die an sich allesamt behebbaren Mängel trotz zahlreicher Verbesserungsversuche (davon zwei zur Behebung der Vibrationsgeräusche und einer zur Behebung des mangelnden Geradeauslaufes) nicht behoben wurden und der Kläger (der, von den Beklagten nicht substantiiert widersprochen, behauptete, auf den PKW angewiesen gewesen zu sein) daher gezwungen war, das Fahrzeug noch längere Zeit hindurch zu benützen. Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, hätte der Kläger zwar schon nach Misslingen des ersten Verbesserungsversuches sofort die Aufhebung des Vertrages begehren können (vgl Schauer in FS Kramer [2204] 121; P. Bydlinski, Koziol/Bydlinski/Bollenberger § 932 ABGB Rz 6). Dass er den Beklagten zunächst mehrmals die Chance zur Verbesserung gab, kann, da ein Zuwarten über Gebühr noch nicht erkannt werden kann, nicht dazu führen, wegen der sich für die Beklagten dadurch jetzt ergebenden größeren Nachteile die Vertragsaufhebung nun abzulehnen.Bei der dieser Beurteilung zugrundeliegenden Abwägung der Interessen der Streitteile müssen zwar, wie in der Entscheidung 1 Ob 14/05y im Anschluss an Bollenberger, aaO, bereits betont wurde, auch die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings ins Kalkül zu ziehen, dass es ja hier nur an den Beklagten lag, dass die an sich allesamt behebbaren Mängel trotz zahlreicher Verbesserungsversuche (davon zwei zur Behebung der Vibrationsgeräusche und einer zur Behebung des mangelnden Geradeauslaufes) nicht behoben wurden und der Kläger (der, von den Beklagten nicht substantiiert widersprochen, behauptete, auf den PKW angewiesen gewesen zu sein) daher gezwungen war, das Fahrzeug noch längere Zeit hindurch zu benützen. Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, hätte der Kläger zwar schon nach Misslingen des ersten Verbesserungsversuches sofort die Aufhebung des Vertrages begehren können vergleiche Schauer in FS Kramer [2204] 121; P. Bydlinski, Koziol/Bydlinski/Bollenberger Paragraph 932, ABGB Rz 6). Dass er den Beklagten zunächst mehrmals die Chance zur Verbesserung gab, kann, da ein Zuwarten über Gebühr noch nicht erkannt werden kann, nicht dazu führen, wegen der sich für die Beklagten dadurch jetzt ergebenden größeren Nachteile die Vertragsaufhebung nun abzulehnen.
Demnach erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichtes (auf dessen Ausführungen im Einzelnen verwiesen werden kann - § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO), die Voraussetzungen für die vom Kläger angestrebte Wandlung seien erfüllt, frei von Rechtsirrtum.Demnach erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichtes (auf dessen Ausführungen im Einzelnen verwiesen werden kann - Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO), die Voraussetzungen für die vom Kläger angestrebte Wandlung seien erfüllt, frei von Rechtsirrtum.
3.) Zur die Anspruchshöhe betreffenden Rechtsrüge der Beklagten:
Die Revisionswerberinnen weisen schließlich noch darauf hin, dass als Aufpreis für den PKW ein Betrag von EUR 14.300,-- vereinbart und vom Kläger auch bezahlt worden sei. Das Berufungsgericht hätte dem Kläger daher lediglich die Rückzahlung von EUR 14.300,-- zusprechen dürfen, da sich der Kläger auf einen Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des Gebrauchtwagens und der Winterreifen nicht berufen habe.
Dieser Einwand ist insofern berechtigt, als nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes von den Streitteilen zwar zunächst eine Aufzahlung von EUR 14.700,-- festgelegt, im schriftlichen Kaufvertrag jedoch dann eine Aufzahlung von (nur) EUR 14.300,-- ausgewiesen und vom Kläger dann auch tatsächlich geleistet wurde. Dass sich die Wandlungserklärung des Klägers auch auf die Winterreifen als typische Anschlusssache (Zubehör) bezog, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Inklusive des Preises für die Winterreifen von EUR 409,73 und des mit EUR 2.000,-- festgelegten Eintauschpreises für den Gebrauchtwagen des Klägers (ein Rücktritt hinsichtlich dieses Vertrages stand nie in Rede) hat der Kläger für die gegenständliche Kaufsache demnach insgesamt EUR 16.709,73 geleistet. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes war daher spruchgemäß dahin zu korrigieren, dass dem Kläger nur dieser Betrag zuzusprechen und das Mehrbegehren von insgesamt EUR 478,27 (statt EUR 90,27) sA abzuweisen war.
Da der relativ geringfügige Revisionserfolg (in Höhe von ca 2,27 % des Revisionsinteresses) gemäß dem auch schon vom Berufungsgericht herangezogenen § 43 Abs 2 ZPO hinsichtlich der Kosten des erst- und zweiinstanzlichen Verfahrens zu vernachlässigen ist, hat es bei den vom Berufungsgericht getroffenen Kostenentscheidungen zu verbleiben.Da der relativ geringfügige Revisionserfolg (in Höhe von ca 2,27 % des Revisionsinteresses) gemäß dem auch schon vom Berufungsgericht herangezogenen Paragraph 43, Absatz 2, ZPO hinsichtlich der Kosten des erst- und zweiinstanzlichen Verfahrens zu vernachlässigen ist, hat es bei den vom Berufungsgericht getroffenen Kostenentscheidungen zu verbleiben.
Auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Da die Erstattung gesonderter Revisionsbeantwortungen zur Revision der Gegenpartei und ihres Nebenintervenientin nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient, wenn - wie hier - bereits beide Revisionen dem Revisionsgegner zugestellt waren (vgl MietSlg 38.755/4; 5 Ob 244/03y), war den allein kostenpflichtigen Beklagten nur der Ersatz der Kosten der zu ihrem Rechtsmittel erstatteten Revisionsbeantwortung des Klägers aufzuerlegen.Auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Da die Erstattung gesonderter Revisionsbeantwortungen zur Revision der Gegenpartei und ihres Nebenintervenientin nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient, wenn - wie hier - bereits beide Revisionen dem Revisionsgegner zugestellt waren vergleiche MietSlg 38.755/4; 5 Ob 244/03y), war den allein kostenpflichtigen Beklagten nur der Ersatz der Kosten der zu ihrem Rechtsmittel erstatteten Revisionsbeantwortung des Klägers aufzuerlegen.