Rechtssatz RS0120321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120321
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Rechtssatz
Im Falle der Wandlung sind die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteile und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Die durch erfolglose Verbesserungsversuche längere Benutzungsdauer der Sache kann dem die Wandlung Begehrenden jedoch nicht zum Nachteil gereichen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 194/05p
Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 194/05p
Veröff: SZ 2005/138
- 2 Ob 142/06f
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
Auch; Beisatz: Bei (berechtigtem) Wandlungsbegehren nach § 932 Abs 4 ABGB ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer infolge der Ablehnung der primären Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung begehrt hat. Es geht nicht an, dass sich ein Verkäufer, der den Austausch beziehungsweise die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen kann. Auch für das auf „angemessene Abgeltung für die Benützung" reklamierte Benützungsentgelt, welches vorliegend nach der Vertragsklausel bis zur Rückstellung (und nicht bloß bis zum - berechtigten - Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers) zustehen soll, kann nichts anderes gelten. Eine derartige Vertragsklausel ist unzulässig. (T1)
- 2 Ob 95/06v
Entscheidungstext OGH 04.07.2007 2 Ob 95/06v
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2007/109
- 8 Ob 74/13k
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 Ob 74/13k
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 126/15k
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 126/15k
Auch; Beisatz: Bei einem berechtigten Wandlungsbegehren ist nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Käufer erstmals berechtigt Wandlung begehrt hat. Der Verkäufer kann sich bei verzögerter Abwicklung auf eine bloß theoretische Gebrauchsmöglichkeit ebenso wenig berufen wie auf den rein infolge Zeitablaufs eingetretenen Wertverlust. (T2)
Beisatz: Diese Einschränkung gilt aber nicht für die Anrechnung jenes tatsächlichen Nutzens, den der Käufer durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert hat, indem er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart hat. (T3)
- 8 Ob 59/16h
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 59/16h
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 21/21y
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 4 Ob 21/21y
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120321
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20050928_OGH0002_0070OB00194_05P0000_001