Rechtssatz RS0120345
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120345
Entscheidungsdatum
21.04.2015
Norm
EO §84 Abs5
Verordnung (EG) Nr 41/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art46 Abs3
Rechtssatz
Die Sicherheitsleistung nach Art 46 Abs 3 EuGVVO beziehungsweise § 84 Abs 5 zweiter Satz EO soll die für den Schuldner mit der Zwangsvollstreckung eines ausländischen Titels, die auch Verwertungshandlungen umfasst, verbundene Gefahr ausgleichen, zumal die EuGVVO die Zwangsvollstreckung einerseits zur Hereinbringung auch noch nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen sowie andererseits noch vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung zulässt. Die Sicherheitsleistung hat zweifellos auch den Zweck, den Verpflichteten vor dem Einbringlichkeitsrisiko und Insolvenzrisiko in Ansehung seines Gegners zu schützen und ihm eine gewisse Sicherheit bei einer langdauernden Prozessführung im Ursprungsstaat und einer allenfalls dadurch langdauernden Unmöglichkeit, über gepfändete Vermögenswerte zu verfügen, zu bieten.Die Sicherheitsleistung nach Artikel 46, Absatz 3, EuGVVO beziehungsweise Paragraph 84, Absatz 5, zweiter Satz EO soll die für den Schuldner mit der Zwangsvollstreckung eines ausländischen Titels, die auch Verwertungshandlungen umfasst, verbundene Gefahr ausgleichen, zumal die EuGVVO die Zwangsvollstreckung einerseits zur Hereinbringung auch noch nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen sowie andererseits noch vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung zulässt. Die Sicherheitsleistung hat zweifellos auch den Zweck, den Verpflichteten vor dem Einbringlichkeitsrisiko und Insolvenzrisiko in Ansehung seines Gegners zu schützen und ihm eine gewisse Sicherheit bei einer langdauernden Prozessführung im Ursprungsstaat und einer allenfalls dadurch langdauernden Unmöglichkeit, über gepfändete Vermögenswerte zu verfügen, zu bieten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 209/05i
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 209/05i
Veröff: SZ 2005/171
- 3 Ob 49/06m
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 49/06m
- 3 Ob 233/06w
Entscheidungstext OGH 22.02.2007 3 Ob 233/06w
Auch; nur: Die Sicherheitsleistung hat zweifellos auch den Zweck, den Verpflichteten vor dem Einbringlichkeitsrisiko und Insolvenzrisiko in Ansehung seines Gegners zu schützen und ihm eine gewisse Sicherheit bei einer langdauernden Prozessführung im Ursprungsstaat und einer allenfalls dadurch langdauernden Unmöglichkeit, über gepfändete Vermögenswerte zu verfügen, zu bieten. (T1)
- 3 Ob 248/11h
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 248/11h
Auch; nur T1
- 3 Ob 75/14x
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 75/14x
Auch; Beisatz: Art und Höhe der Sicherheitsleistung richten sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats; die Höhe liegt im richterlichen Ermessen. (T2); Veröff: SZ 2015/34
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120345
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20051124_OGH0002_0030OB00209_05I0000_002