a) Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels:
§ 86 EO idFd EO-Novelle 2000 ordnet den Vorrang der Rechtsakte der Europäischen Union vor den Bestimmungen der §§ 79 ff EO an, was auch für das Verfahrensrecht gilt (3 Ob 20/04v = EvBl 2000/179; Jakusch in Angst, EO, § 86 Rz 3 und Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 86 Rz 1). In der Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts über den Antrag der verpflichteten Partei auf Einstellung des Exekution wegen Nichterlag der - bereits rechtskräftig aufgetragenen - Sicherheitsleistung nach Art 46 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung, EuGVVO) geht es indes - anders als in der Vorentscheidung 3 Ob 189/04x - nicht um die Auslegung der EuGVVO, sondern um innerstaatliches Verfahrensrecht. Die hier angefochtene zweitinstanzliche Entscheidung ist keine im Zusammenhang mit der - bereits rechtskräftig erfolgten - Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels und dem dabei zulässigen Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung (vgl. dazu Burgstaller/Höllwerth aaO § 84 EO Rz 39 mwN auch aus der Rsp des EuGH). Fragen nach einem Rechtsmittelausschluss zufolge Art 44 EuGVVO stellen sich damit nicht.Paragraph 86, EO idFd EO-Novelle 2000 ordnet den Vorrang der Rechtsakte der Europäischen Union vor den Bestimmungen der Paragraphen 79, ff EO an, was auch für das Verfahrensrecht gilt (3 Ob 20/04v = EvBl 2000/179; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 86, Rz 3 und Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 86, Rz 1). In der Frage der Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts über den Antrag der verpflichteten Partei auf Einstellung des Exekution wegen Nichterlag der - bereits rechtskräftig aufgetragenen - Sicherheitsleistung nach Artikel 46, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung, EuGVVO) geht es indes - anders als in der Vorentscheidung 3 Ob 189/04x - nicht um die Auslegung der EuGVVO, sondern um innerstaatliches Verfahrensrecht. Die hier angefochtene zweitinstanzliche Entscheidung ist keine im Zusammenhang mit der - bereits rechtskräftig erfolgten - Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels und dem dabei zulässigen Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung vergleiche dazu Burgstaller/Höllwerth aaO Paragraph 84, EO Rz 39 mwN auch aus der Rsp des EuGH). Fragen nach einem Rechtsmittelausschluss zufolge Artikel 44, EuGVVO stellen sich damit nicht.
b) Zur inhaltlichen Berechtigung des Rechtsmittels:
Art 47 EuGVVO regelt die Sicherungsmaßnahmen, die der Antragsteller und betreibende Gläubiger für sich in Anspruch nehmen kann, Art 46 EuGVVO hingegen die zulässige Aussetzung des Verfahrens oder als gelinderes Mittel den Erlag einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller und betreibenden Gläubiger. Nach Abs 3 leg.cit. kann das Gericht auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen, freilich erst im Zuge der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf in zweiter oder dritter Instanz (EuGH Slg 1984, 3971 - Brennero/Wendel; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Art 46 Rz 8). Dazu bestimmt auch § 84 Abs 5 zweiter Satz EO, dass das Gericht die Vornahme bereits zulässiger Exekutionshandlungen davon abhängig machen kann, dass der betreibende Gläubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten drohenden Schaden leistet. Die Sicherheitsleistung nach Art 46 Abs 3 EuGVVO bzw. § 84 Abs 5 zweiter Satz EO soll die für den Schuldner mit der Zwangsvollstreckung eines ausländischen Titels, die auch Verwertungshandlungen umfasst, verbundene Gefahr ausgleichen, zumal die EuGVVO die Zwangsvollstreckung einerseits zur Hereinbringung auch noch nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen sowie andererseits noch vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung (G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 47 EuGVVO Rz 3; Kropholler aaO Art 47 RzArtikel 47, EuGVVO regelt die Sicherungsmaßnahmen, die der Antragsteller und betreibende Gläubiger für sich in Anspruch nehmen kann, Artikel 46, EuGVVO hingegen die zulässige Aussetzung des Verfahrens oder als gelinderes Mittel den Erlag einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller und betreibenden Gläubiger. Nach Absatz 3, leg.cit. kann das Gericht auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen, freilich erst im Zuge der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf in zweiter oder dritter Instanz (EuGH Slg 1984, 3971 - Brennero/Wendel; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Artikel 46, Rz 8). Dazu bestimmt auch Paragraph 84, Absatz 5, zweiter Satz EO, dass das Gericht die Vornahme bereits zulässiger Exekutionshandlungen davon abhängig machen kann, dass der betreibende Gläubiger eine vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten drohenden Schaden leistet. Die Sicherheitsleistung nach Artikel 46, Absatz 3, EuGVVO bzw. Paragraph 84, Absatz 5, zweiter Satz EO soll die für den Schuldner mit der Zwangsvollstreckung eines ausländischen Titels, die auch Verwertungshandlungen umfasst, verbundene Gefahr ausgleichen, zumal die EuGVVO die Zwangsvollstreckung einerseits zur Hereinbringung auch noch nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen sowie andererseits noch vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung (G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 47, EuGVVO Rz 3; Kropholler aaO Artikel 47, Rz
7) zulässt. Die Sicherheitsleistung hat zweifellos auch den Zweck, den Verpflichteten vor dem Einbringlichkeits- und Insolvenzrisiko in Ansehung seines Gegners zu schützen und ihm eine gewisse Sicherheit bei einer langdauernden Prozessführung im Ursprungsstaat und einer allenfalls dadurch langdauernden Unmöglichkeit, über gepfändete Vermögenswerte zu verfügen, zu bieten.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht zweiter Instanz mit seinem Beschluss ON 13 der betreibenden Partei eine - bisher nicht erlegte - Sicherheitsleistung iSd Art 46 Abs 3 EuGVVO unangefochten und unanfechtbar (3 Ob 189/04x, 3 Ob 23/05m mwN) aufgetragen. Wird nun die vom zweitinstanzlichen Gericht auferlegte Sicherheitsleistung nicht erlegt, so sind etwa bereits gesetzte Maßnahmen (zugunsten des Gläubigers nach Art 47 Abs 2 und 3 EuGVVO) oder nach § 84a Abs 2 EO aufzuheben (G. Kodek aaO Art 46 unter Hinweis auf die EB RV, 93 BlgNR 21. GP, 30 f). Aus der Zulässigkeit von Sicherungsmaßnahmen schon vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung einerseits sowie der Verbindungsmöglichkeit vom Antrag auf Vollstreckbarerklärung und Bewilligung der Exekution nach § 84a Abs 1 EO andererseits ist zu folgern, dass nur der weitere Vollzug der Exekution, nicht aber deren Bewilligung gehindert ist, solange die dem betreibenden Gläubiger aufgetragene Sicherheit nicht erlegt ist (vgl. Jakusch in Angst, § 84 EO Rz 12). Der Nichterlag der aufgetragenen Sicherheitsleistung führt somit zum Unterbleiben weiterer Exekutions-, insbesondere von jeglichen Verwertungsmaßnahmen (Verkauf, Überweisung), nicht aber zu der hier angestrebten Verfahrenseinstellung unter Aufhebung der Exekutionsbewilligung. Hervorzuheben ist, dass nach dem Inhalt der Vollstreckbarkeitsbestätigung und der Exekutionsbewilligung ON 2 und 13 vor Erlag der Sicherheitsleistung beim Exekutionsgericht dieses weder Exekutions- noch Verwertungshandlungen vorzunehmen hat und nach dem Akteninhalt auch nicht vorgenommen hat.Im vorliegenden Fall hat das Gericht zweiter Instanz mit seinem Beschluss ON 13 der betreibenden Partei eine - bisher nicht erlegte - Sicherheitsleistung iSd Artikel 46, Absatz 3, EuGVVO unangefochten und unanfechtbar (3 Ob 189/04x, 3 Ob 23/05m mwN) aufgetragen. Wird nun die vom zweitinstanzlichen Gericht auferlegte Sicherheitsleistung nicht erlegt, so sind etwa bereits gesetzte Maßnahmen (zugunsten des Gläubigers nach Artikel 47, Absatz 2 und 3 EuGVVO) oder nach Paragraph 84 a, Absatz 2, EO aufzuheben (G. Kodek aaO Artikel 46, unter Hinweis auf die EB RV, 93 BlgNR 21. GP, 30 f). Aus der Zulässigkeit von Sicherungsmaßnahmen schon vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung einerseits sowie der Verbindungsmöglichkeit vom Antrag auf Vollstreckbarerklärung und Bewilligung der Exekution nach Paragraph 84 a, Absatz eins, EO andererseits ist zu folgern, dass nur der weitere Vollzug der Exekution, nicht aber deren Bewilligung gehindert ist, solange die dem betreibenden Gläubiger aufgetragene Sicherheit nicht erlegt ist vergleiche Jakusch in Angst, Paragraph 84, EO Rz 12). Der Nichterlag der aufgetragenen Sicherheitsleistung führt somit zum Unterbleiben weiterer Exekutions-, insbesondere von jeglichen Verwertungsmaßnahmen (Verkauf, Überweisung), nicht aber zu der hier angestrebten Verfahrenseinstellung unter Aufhebung der Exekutionsbewilligung. Hervorzuheben ist, dass nach dem Inhalt der Vollstreckbarkeitsbestätigung und der Exekutionsbewilligung ON 2 und 13 vor Erlag der Sicherheitsleistung beim Exekutionsgericht dieses weder Exekutions- noch Verwertungshandlungen vorzunehmen hat und nach dem Akteninhalt auch nicht vorgenommen hat.
Die dagegen von der verpflichteten Partei vorgetragenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Aus den Regeln des Art 47 EuGVVO für den Zeitraum vor (rechtskräftiger) Vollstreckbarerklärung des Exekutionstitels ist nicht abzuleiten, dass nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung bereits vorher zulässige und durch den Erlag einer Sicherheitsleistung nicht zu beschränkende Sicherungsmaßnahmen beschränkbar nun würden. Auch im Falle der Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach Art 46 Abs 1 EuGVVO bleibt eine Sicherungsvollstreckung nach Art 47 Abs 3 EuGVVO zulässig (G. Kodek aaO Art 46 Rz 8). Umso mehr muss dies auch bei Anwendung des „gelinderen Mittels" der Sicherheitsleistung nach Art 46 Abs 3 EuGVVO gelten; der von der verpflichteten Partei in umgekehrter Richtung gezogene Größenschluss ist hingegen unberechtigt. Es liegt auch keine „Inländerdiskriminierung" darin, dass im Zuge eines aufgrund eines österr. vollstreckbaren Titels geführten Exekutionsverfahrens ein zulässiger, zur Fortsetzung des Verfahrens dienlicher Auftrag erteilt werden darf und bei Untätigkeit des betreibenden Gläubigers die Rechtsfolge des § 39 Abs 1 Z 6 EO eintritt, im Verfahren aufgrund eines ausländischen Titels, auf den die EuGVVO anzuwenden ist, hingegen nicht. Die unterschiedlichen Verfahrensordnungen knüpfen nicht an der Person des betreibenden Gläubigers, sondern an der Herkunft des der Exekution zugrunde liegenden Titels an.Die dagegen von der verpflichteten Partei vorgetragenen Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Aus den Regeln des Artikel 47, EuGVVO für den Zeitraum vor (rechtskräftiger) Vollstreckbarerklärung des Exekutionstitels ist nicht abzuleiten, dass nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung bereits vorher zulässige und durch den Erlag einer Sicherheitsleistung nicht zu beschränkende Sicherungsmaßnahmen beschränkbar nun würden. Auch im Falle der Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach Artikel 46, Absatz eins, EuGVVO bleibt eine Sicherungsvollstreckung nach Artikel 47, Absatz 3, EuGVVO zulässig (G. Kodek aaO Artikel 46, Rz 8). Umso mehr muss dies auch bei Anwendung des „gelinderen Mittels" der Sicherheitsleistung nach Artikel 46, Absatz 3, EuGVVO gelten; der von der verpflichteten Partei in umgekehrter Richtung gezogene Größenschluss ist hingegen unberechtigt. Es liegt auch keine „Inländerdiskriminierung" darin, dass im Zuge eines aufgrund eines österr. vollstreckbaren Titels geführten Exekutionsverfahrens ein zulässiger, zur Fortsetzung des Verfahrens dienlicher Auftrag erteilt werden darf und bei Untätigkeit des betreibenden Gläubigers die Rechtsfolge des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO eintritt, im Verfahren aufgrund eines ausländischen Titels, auf den die EuGVVO anzuwenden ist, hingegen nicht. Die unterschiedlichen Verfahrensordnungen knüpfen nicht an der Person des betreibenden Gläubigers, sondern an der Herkunft des der Exekution zugrunde liegenden Titels an.
Zusammenfassend ist klarzustellen: Der Nichterlag einer nach Art 46 Abs 3 EuGVVO dem Antragsteller und betreibenden Gläubiger aufgetragenen Sicherheitsleistung führt zwar zum Unterbleiben weiterer Exekutionsschritte und von Verwertungsmaßnahmen, nicht aber zur Aufhebung der mit der Vollstreckbarerklärung verbundenen Exekutionsbewilligung. Es ist daher nicht zulässig, den unterlassenen Erlag der Sicherheitsleistung durch den Antragsteller und betreibenden Gläubiger mit der Drohung der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO zu sanktionieren oder nach rechtskräftigem - unbefristetem - Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach Art 46 Abs 3 EuGVVO an den Antragsteller und betreibenden Gläubiger diesen nun unter Fristsetzung neuerlich zum Erlag mit der Drohung der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO aufzufordern. Die von der verpflichteten Partei angestrebte Beendigung des durch die Fortdauer der Sicherungsmaßnahmen hervorgerufenen Schwebezustands im innerstaatlichen Exekutionsverfahren ist somit von der endgültigen Entscheidung im Titelverfahren abhängig. Verwertungshandlungen oder weitere über bloße Sicherungsmaßnahmen hinausgehende exekutive Schritte wären nur nach Erlag der Sicherheitsleistung zulässig. Die mit bloßen Sicherungsmaßnahmen verbundenen Belastungen des Schuldners hat dieser bis zur endgültigen Klärung der Anspruchsberechtigung im Titelverfahren zu tragen; in Bezug auf bloße Sicherungsmaßnahmen besteht nach der Rsp des Europäischen Gerichtshofs kein über die Beschränkung auf Sicherungsmaßnahmen hinausgehender Schutz für die Interessen des Schuldners (EuGH Slg 1985, 3147 - Capelloni/Pelkmans; EuGH Slg 1984, 3971 - Brennero/Wendel; G. Kodek aaO Rz 7).Zusammenfassend ist klarzustellen: Der Nichterlag einer nach Artikel 46, Absatz 3, EuGVVO dem Antragsteller und betreibenden Gläubiger aufgetragenen Sicherheitsleistung führt zwar zum Unterbleiben weiterer Exekutionsschritte und von Verwertungsmaßnahmen, nicht aber zur Aufhebung der mit der Vollstreckbarerklärung verbundenen Exekutionsbewilligung. Es ist daher nicht zulässig, den unterlassenen Erlag der Sicherheitsleistung durch den Antragsteller und betreibenden Gläubiger mit der Drohung der Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO zu sanktionieren oder nach rechtskräftigem - unbefristetem - Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach Artikel 46, Absatz 3, EuGVVO an den Antragsteller und betreibenden Gläubiger diesen nun unter Fristsetzung neuerlich zum Erlag mit der Drohung der Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO aufzufordern. Die von der verpflichteten Partei angestrebte Beendigung des durch die Fortdauer der Sicherungsmaßnahmen hervorgerufenen Schwebezustands im innerstaatlichen Exekutionsverfahren ist somit von der endgültigen Entscheidung im Titelverfahren abhängig. Verwertungshandlungen oder weitere über bloße Sicherungsmaßnahmen hinausgehende exekutive Schritte wären nur nach Erlag der Sicherheitsleistung zulässig. Die mit bloßen Sicherungsmaßnahmen verbundenen Belastungen des Schuldners hat dieser bis zur endgültigen Klärung der Anspruchsberechtigung im Titelverfahren zu tragen; in Bezug auf bloße Sicherungsmaßnahmen besteht nach der Rsp des Europäischen Gerichtshofs kein über die Beschränkung auf Sicherungsmaßnahmen hinausgehender Schutz für die Interessen des Schuldners (EuGH Slg 1985, 3147 - Capelloni/Pelkmans; EuGH Slg 1984, 3971 - Brennero/Wendel; G. Kodek aaO Rz 7).
c) Die von der verpflichteten Partei angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kann hier unterbleiben (3 Ob 20/04v). Denn schon wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ (Art 38) und EuGVVO (Art 46) können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, wie hier nicht geändert haben (3 Ob 20/04v, 3 Ob 189/04x, 3 Ob 23/05m, je mwN; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht II, EuGV[V]O, vor Art 1 Rz 33; Czernich/Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Einl Rz 34 mwN). Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei muss ein Erfolg versagt bleiben.c) Die von der verpflichteten Partei angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kann hier unterbleiben (3 Ob 20/04v). Denn schon wegen der Kontinuität zwischen EuGVÜ (Artikel 38,) und EuGVVO (Artikel 46,) können Entscheidungen des EuGH zu ersterem dann zur Auslegung der EuGVVO herangezogen werden, wenn sich die Begriffe, um die es geht, wie hier nicht geändert haben (3 Ob 20/04v, 3 Ob 189/04x, 3 Ob 23/05m, je mwN; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht römisch zwei, EuGV[V]O, vor Artikel eins, Rz 33; Czernich/Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Einl Rz 34 mwN). Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei muss ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.