Rechtssatz RS0120366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120366
Entscheidungsdatum
29.11.2005
Rechtssatz
Die Zusage, allfällige Abfertigungsansprüche zu übernehmen, stellt allein auf die Tatsache der Selbstkündigung des Dienstnehmers ab. Sie stellt damit keinen unmittelbaren Bezug zum vertraglich übernommenen Konkurrenzverbot her und leistet schon deshalb keinen aktiven Beitrag zum Bruch der Konkurrenzklausel. Mangels eines derartigen unmittelbaren Bezugs zwischen dem Entfall der Abfertigung und dem Bruch der Konkurrenzklausel kann die Zusage auch keine bewusste Förderung des Vertragsbruchs verwirklichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120366
Dokumentnummer
JJR_20051129_OGH0002_0040OB00190_05B0000_001