Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0120366×

Rechtssatz RS0120366

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120366

Geschäftszahl

4Ob190/05b

Entscheidungsdatum

29.11.2005

Rechtssatz

Die Zusage, allfällige Abfertigungsansprüche zu übernehmen, stellt allein auf die Tatsache der Selbstkündigung des Dienstnehmers ab. Sie stellt damit keinen unmittelbaren Bezug zum vertraglich übernommenen Konkurrenzverbot her und leistet schon deshalb keinen aktiven Beitrag zum Bruch der Konkurrenzklausel. Mangels eines derartigen unmittelbaren Bezugs zwischen dem Entfall der Abfertigung und dem Bruch der Konkurrenzklausel kann die Zusage auch keine bewusste Förderung des Vertragsbruchs verwirklichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120366

Dokumentnummer

JJR_20051129_OGH0002_0040OB00190_05B0000_001