Rechtssatz RS0120369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120369
Entscheidungsdatum
15.12.2005
Rechtssatz
Für das Sorgfaltsgebot, die Aufstiegspur „am Rand der Abfahrt" zu wählen (FIS-Regel Nr 7), gilt, dass der Pistenrand nicht als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist. Wieweit der „Rand der Abfahrt" in einem konkret zu beurteilenden Fall zu ziehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beurteilung hängt auch davon ab, wie breit die Piste im Bereich der Aufstiegspur ist und ob die Position des Aufsteigenden von abfahrenden Schisportlern eingesehen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120369
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20051215_OGH0002_0060OB00270_05G0000_001