Rechtssatz RS0120390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120390
Entscheidungsdatum
09.03.2011
Norm
GehKG 1959 §36
GehKG 2002 §43
Rechtssatz
Die Verrechnungsregelung des Gehaltskassengesetzes ist dahin auszulegen, dass der Verlust von Rezepten nicht zwingend einen Anspruchsverlust des Apothekers beziehungsweise der Gehaltskasse, sondern nur deren (erhöhte) Beweislast über das Bestehen des Anspruchs auf Ersatz auslöst.
Bei unverschuldetem Verlust der Rezepte ist nicht unbedingt eine Rechnungslegung im Sinne des § 1012 ABGB in Form einer Rezepteinreichung, sondern ein anderer entsprechender Nachweis der betreffenden Leistungen des Apothekers erforderlich.Bei unverschuldetem Verlust der Rezepte ist nicht unbedingt eine Rechnungslegung im Sinne des Paragraph 1012, ABGB in Form einer Rezepteinreichung, sondern ein anderer entsprechender Nachweis der betreffenden Leistungen des Apothekers erforderlich.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 3/05z
Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 3/05z
Veröff: SZ 2005/149
- 7 Ob 213/10i
Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 213/10i
Auch; Beisatz: Der erhöhten Beweislast kann nicht durch die seit 1. 1. 2004 geltenden elektronischen Abrechnung allein entsprochen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120390
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20051019_OGH0002_0070OB00003_05Z0000_001