Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Die Sozialversicherungsträger (also auch die beklagte Partei) haben in Vollziehung der Sozialversicherungsgesetze den Versicherten („begünstigte Bezieher") die im Gesetz vorgesehenen Leistungen (zB Krankenversicherungsleistungen des § 117 ASVG) zu erbringen. Sie bedienen sich dabei der Mitwirkung von Ärzten und Apothekern, die wirtschaftlich betrachtet die Funktion von Erfüllungsgehilfen haben. Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen (10 ObS 9/99t), wobei für die Abrechnung und die Zahlung der Ansprüche der Apotheker aufgrund von Medikamentenabgaben insbesondere die Bestimmungen des zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der österreichischen Apothekerkammer und der Gehaltskasse gemäß § 348a ASVG abgeschlossenen Gesamtvertrages maßgeblich sind. Daneben wird das vom Erstgericht zutreffend als komplex bezeichnete und richtig dargestellte Rechtsverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern und - unter Einschaltung der Pharmazeutischen Gehaltskasse - den Apothekern von einer Reihe weiterer gesetzlicher Bestimmungen und Normen geregelt, nämlich insbesondere den §§ 136 und 350 des ASVG betreffend die Definition und Abgabe von Heilmitteln, dem Rezeptpflichtgesetz, der Österreichischen Arzneitaxe, den in § 31 ASVG enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise und der Vereinbarung für die Expedition und Taxierung von Verschreibungen auf Kosten der Sozialversicherungsträger (vgl Pilwachs, Medikamentenbezug und Medikamentenabgabe auf Rechnung der Träger der sozialen Krankenversicherung, in SozSi 1979, 148). Schließlich ist für die hier interessierende Frage der Abrechnung und Zahlung der betreffenden Ansprüche für die Medikamentenabgabe von Apothekern auch das Gehaltskassengesetz maßgebend, wobei im vorliegenden Fall (da der Verlust der gegenständlichen Rezepte im Jahr 2001 eingetreten ist) das Gehaltskassengesetz 1959 (in der 2001 geltenden Fassung) anzuwenden ist.Die Sozialversicherungsträger (also auch die beklagte Partei) haben in Vollziehung der Sozialversicherungsgesetze den Versicherten („begünstigte Bezieher") die im Gesetz vorgesehenen Leistungen (zB Krankenversicherungsleistungen des Paragraph 117, ASVG) zu erbringen. Sie bedienen sich dabei der Mitwirkung von Ärzten und Apothekern, die wirtschaftlich betrachtet die Funktion von Erfüllungsgehilfen haben. Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen (10 ObS 9/99t), wobei für die Abrechnung und die Zahlung der Ansprüche der Apotheker aufgrund von Medikamentenabgaben insbesondere die Bestimmungen des zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der österreichischen Apothekerkammer und der Gehaltskasse gemäß Paragraph 348 a, ASVG abgeschlossenen Gesamtvertrages maßgeblich sind. Daneben wird das vom Erstgericht zutreffend als komplex bezeichnete und richtig dargestellte Rechtsverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern und - unter Einschaltung der Pharmazeutischen Gehaltskasse - den Apothekern von einer Reihe weiterer gesetzlicher Bestimmungen und Normen geregelt, nämlich insbesondere den Paragraphen 136 und 350 des ASVG betreffend die Definition und Abgabe von Heilmitteln, dem Rezeptpflichtgesetz, der Österreichischen Arzneitaxe, den in Paragraph 31, ASVG enthaltenen Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise und der Vereinbarung für die Expedition und Taxierung von Verschreibungen auf Kosten der Sozialversicherungsträger vergleiche Pilwachs, Medikamentenbezug und Medikamentenabgabe auf Rechnung der Träger der sozialen Krankenversicherung, in SozSi 1979, 148). Schließlich ist für die hier interessierende Frage der Abrechnung und Zahlung der betreffenden Ansprüche für die Medikamentenabgabe von Apothekern auch das Gehaltskassengesetz maßgebend, wobei im vorliegenden Fall (da der Verlust der gegenständlichen Rezepte im Jahr 2001 eingetreten ist) das Gehaltskassengesetz 1959 (in der 2001 geltenden Fassung) anzuwenden ist.
Gemäß § 1 Abs 2 lit b dieses Gesetzes obliegt der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), aufgrund deren die öffentlichen Apotheken und die Anstaltsapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, dieses Gesetzes obliegt der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), aufgrund deren die öffentlichen Apotheken und die Anstaltsapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher).
§ 36 leg cit (wortgleich § 43 Gehaltskassengesetz 2002), der die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung begünstigter Bezieher regelt, lautet:Paragraph 36, leg cit (wortgleich Paragraph 43, Gehaltskassengesetz 2002), der die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung begünstigter Bezieher regelt, lautet:
(1) Alle Forderungen, die den Inhabern von öffentlichen Apotheken und von Anstaltsapotheken aus Lieferungen aufgrund ärztlicher Verschreibung gegenüber begünstigten Beziehern (§ 1 Abs 2 lit b) zustehen, gehen im Zeitpunkte ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und können nur von dieser geltend gemacht werden.(1) Alle Forderungen, die den Inhabern von öffentlichen Apotheken und von Anstaltsapotheken aus Lieferungen aufgrund ärztlicher Verschreibung gegenüber begünstigten Beziehern (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) zustehen, gehen im Zeitpunkte ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und können nur von dieser geltend gemacht werden.
(2) Die Leiter der öffentlichen Apotheken und der Anstaltsapotheken haben die ärztlichen Verschreibungen (Rezepte), aufgrund deren Lieferungen für Rechnung der begünstigten Bezieher erbracht worden sind, nach Taxierung und Erstellung der Abrechnung bei der Gehaltskasse einzureichen.
(3) Die Gehaltskasse hat die aufgrund der Abrechnungen der ärztlichen Verschreibungen sich ergebenden Beträge binnen 14 Tagen nach ihrer Einreichung an den Inhaber der Apotheke, von der die Lieferung erbracht wurde, zu Handen des verantwortlichen Leiters zu bezahlen. Wie bereits erwähnt, sind für die Abrechnung und die Bezahlung der Ansprüche der Apotheker aufgrund von Medikamentenabgaben ferner vor allem die Bestimmungen des zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der österreichischen Apothekerkammer und der Gehaltskasse abgeschlossenen Gesamtvertrages maßgeblich, mit dem Dauerschuldverhältnisse mit wechselseitigen Rechten und Pflichten begründet wurden. Für die dem genannten Vertrag vergleichbaren Gesamtverträge zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und den Ärztekammern wurde bereits ausgesprochen, dass sie nicht zum Bereich der Hoheitsverwaltung zu zählen, sondern als Akte des Privatrechts anzusehen sind (7 Ob 299/00x, SZ 74/129 unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs). Wie Schrammel, Ausgewählte Probleme des ärztlichen Gesamtvertrages in Sozialrechtliche Probleme bei der Ausübung von Heilberufen 83, ausführt, stellen Gesamtverträge Rechtsquellen sui generis dar. Von ihrem Zustandekommen her sind sie zwar als privatrechtliche Verträge einzuordnen und unterliegen insoweit den für Verträge geltenden Bestimmungen des ABGB. Von ihrem Inhalt her sind sie jedoch Gesetzen im materiellen Sinn gleichzuhalten. Verträge mit normsetzender Wirkung für Dritte können nur dann als zulässig angesehen werden, wenn sie rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen. Privatrechtliche Normenverträge können wegen ihrer Wirkung für Dritte für sich nicht die klassische Vertragsfreiheit des Privatrechts beanspruchen; sie benötigen stets eine inhaltlich ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage (Funk, VR 1995, 54). Zu den rechtsstaatlichen Anforderungen gehört aber auch die Umsetzung jener verfassungsrechtlichen Vorgaben, die Normsetzer zu beachten haben. Die Gesamtvertragsparteien sind bei Ausübung ihrer Rechtssetzungsmacht (daher) an die Grundrechte gebunden. Ist der einfache Gesetzgeber an die Grundrechte gebunden, dann kann er auch andere nur zu einer durch diese begrenzten Rechtssetzung ermächtigen (Tomandl, Schadenersatz wegen „inkorrekter" ärztlicher Honorarordnung?, ecolex 1993, 328 ff [331]). Dies ist für den Kollektivvertrag heute unbestritten; auch die Gesamtvertragsparteien haben im Rahmen ihrer rechtssetzenden Befugnis die Grundrechte der Normunterworfenen zu beachten (Schrammel aaO, 84). Entsprechend diesen Erwägungen ist ein Gesamtvertrag nur in seinem schuldrechtlichen Teil wie ein Vertrag auszulegen, während sein normativer Teil nach den Grundsätzen ausgelegt werden muss, die für die Interpretation von Gesetzen (insb §§ 6 und 7 ABGB) gelten (Mosler in Strasser [Hrsg], Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 404 f). Diese hinsichtlich des ärztlichen Gesamtvertrags entwickelten Überlegungen haben auch für den gegenständlichen, Apotheken betreffenden Gesamtvertrag Geltung, der sich allerdings in einigen Punkten vom ärztlichen Gesamtvertrag unterscheidet. Er ist insbesondere für alle Apotheker ohne den Abschluss von Einzelverträgen und ohne gesonderte Zustimmungs- oder Beitrittserklärung wirksam (Tomandl, Grundriss Sozialrecht5 Rz 176). Nach § 1 der Anlage IV dieses Gesamtvertrags legen die Apotheken über die in einem Kalendermonat für Rechnung der Kassen abgegebenen Heilmittel grundsätzlich im Laufe des der Abgabe folgenden Monats über die Pharmazeutische Gehaltskasse Rechnung. Nach § 8 Abs 2 dieser Anlage hat die Pharmazeutische Gehaltskasse die zusammengefassten Rezepte und Verordnungsscheine gemeinsam mit der Rechnung an die Abrechnungsstelle der Kasse (Krankenversicherungsträger), die ihr vom Hauptverband bekanntgegeben wurde, zu übermitteln. § 10 Abs 1 der Anlage IV bestimmt, dass bei Fehlen von Gültigkeitserfordernissen auf dem Rezept und bei Fehlen von Abgabeerfordernissen hinsichtlich einzelner Verschreibungen von den Kassen grundsätzlich keine Kosten übernommen werden. § 10 Abs 2 der Anlage IV regelt die Vorgangsweise bei behebbaren Mängeln der Rezepte. Nach § 10 Abs 3 werden in allen übrigen Fällen die Rezepte an den Apotheker zurückgestellt und können bei unbehebbaren Mängeln nicht mehr eingereicht werden. Unter Bedachtnahme auf diese dargestellte Gesetzes- bzw „Vertragslage" ist die prozessentscheidende, von den Vorinstanzen kontrovers beantwortete Frage, ob der Verlust der gegenständlichen Rezepte zwingend den Verlust des Anspruches der Gehaltskasse gegenüber der beklagten Partei zur Folge haben muss, aus folgenden Erwägungen zu verneinen:(3) Die Gehaltskasse hat die aufgrund der Abrechnungen der ärztlichen Verschreibungen sich ergebenden Beträge binnen 14 Tagen nach ihrer Einreichung an den Inhaber der Apotheke, von der die Lieferung erbracht wurde, zu Handen des verantwortlichen Leiters zu bezahlen. Wie bereits erwähnt, sind für die Abrechnung und die Bezahlung der Ansprüche der Apotheker aufgrund von Medikamentenabgaben ferner vor allem die Bestimmungen des zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der österreichischen Apothekerkammer und der Gehaltskasse abgeschlossenen Gesamtvertrages maßgeblich, mit dem Dauerschuldverhältnisse mit wechselseitigen Rechten und Pflichten begründet wurden. Für die dem genannten Vertrag vergleichbaren Gesamtverträge zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger und den Ärztekammern wurde bereits ausgesprochen, dass sie nicht zum Bereich der Hoheitsverwaltung zu zählen, sondern als Akte des Privatrechts anzusehen sind (7 Ob 299/00x, SZ 74/129 unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs). Wie Schrammel, Ausgewählte Probleme des ärztlichen Gesamtvertrages in Sozialrechtliche Probleme bei der Ausübung von Heilberufen 83, ausführt, stellen Gesamtverträge Rechtsquellen sui generis dar. Von ihrem Zustandekommen her sind sie zwar als privatrechtliche Verträge einzuordnen und unterliegen insoweit den für Verträge geltenden Bestimmungen des ABGB. Von ihrem Inhalt her sind sie jedoch Gesetzen im materiellen Sinn gleichzuhalten. Verträge mit normsetzender Wirkung für Dritte können nur dann als zulässig angesehen werden, wenn sie rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen. Privatrechtliche Normenverträge können wegen ihrer Wirkung für Dritte für sich nicht die klassische Vertragsfreiheit des Privatrechts beanspruchen; sie benötigen stets eine inhaltlich ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage (Funk, VR 1995, 54). Zu den rechtsstaatlichen Anforderungen gehört aber auch die Umsetzung jener verfassungsrechtlichen Vorgaben, die Normsetzer zu beachten haben. Die Gesamtvertragsparteien sind bei Ausübung ihrer Rechtssetzungsmacht (daher) an die Grundrechte gebunden. Ist der einfache Gesetzgeber an die Grundrechte gebunden, dann kann er auch andere nur zu einer durch diese begrenzten Rechtssetzung ermächtigen (Tomandl, Schadenersatz wegen „inkorrekter" ärztlicher Honorarordnung?, ecolex 1993, 328 ff [331]). Dies ist für den Kollektivvertrag heute unbestritten; auch die Gesamtvertragsparteien haben im Rahmen ihrer rechtssetzenden Befugnis die Grundrechte der Normunterworfenen zu beachten (Schrammel aaO, 84). Entsprechend diesen Erwägungen ist ein Gesamtvertrag nur in seinem schuldrechtlichen Teil wie ein Vertrag auszulegen, während sein normativer Teil nach den Grundsätzen ausgelegt werden muss, die für die Interpretation von Gesetzen (insb Paragraphen 6 und 7 ABGB) gelten (Mosler in Strasser [Hrsg], Arzt und gesetzliche Krankenversicherung, 404 f). Diese hinsichtlich des ärztlichen Gesamtvertrags entwickelten Überlegungen haben auch für den gegenständlichen, Apotheken betreffenden Gesamtvertrag Geltung, der sich allerdings in einigen Punkten vom ärztlichen Gesamtvertrag unterscheidet. Er ist insbesondere für alle Apotheker ohne den Abschluss von Einzelverträgen und ohne gesonderte Zustimmungs- oder Beitrittserklärung wirksam (Tomandl, Grundriss Sozialrecht5 Rz 176). Nach Paragraph eins, der Anlage römisch vier dieses Gesamtvertrags legen die Apotheken über die in einem Kalendermonat für Rechnung der Kassen abgegebenen Heilmittel grundsätzlich im Laufe des der Abgabe folgenden Monats über die Pharmazeutische Gehaltskasse Rechnung. Nach Paragraph 8, Absatz 2, dieser Anlage hat die Pharmazeutische Gehaltskasse die zusammengefassten Rezepte und Verordnungsscheine gemeinsam mit der Rechnung an die Abrechnungsstelle der Kasse (Krankenversicherungsträger), die ihr vom Hauptverband bekanntgegeben wurde, zu übermitteln. Paragraph 10, Absatz eins, der Anlage römisch vier bestimmt, dass bei Fehlen von Gültigkeitserfordernissen auf dem Rezept und bei Fehlen von Abgabeerfordernissen hinsichtlich einzelner Verschreibungen von den Kassen grundsätzlich keine Kosten übernommen werden. Paragraph 10, Absatz 2, der Anlage römisch vier regelt die Vorgangsweise bei behebbaren Mängeln der Rezepte. Nach Paragraph 10, Absatz 3, werden in allen übrigen Fällen die Rezepte an den Apotheker zurückgestellt und können bei unbehebbaren Mängeln nicht mehr eingereicht werden. Unter Bedachtnahme auf diese dargestellte Gesetzes- bzw „Vertragslage" ist die prozessentscheidende, von den Vorinstanzen kontrovers beantwortete Frage, ob der Verlust der gegenständlichen Rezepte zwingend den Verlust des Anspruches der Gehaltskasse gegenüber der beklagten Partei zur Folge haben muss, aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Aus § 36 Abs 1 Gehaltskassengesetz ist geradezu zwingend zu folgern, dass die Forderungen der Apotheker jedenfalls schon vor der Einreichung der Rezepte bei der Gehaltskasse entstanden sein müssen und die Einreichung nur die Fälligkeit des von der Gehaltskasse zu leistenden Ersatzes (der „aufgrund der Abrechnung mit ärztlichen Verschreibungen sich ergebenden Beträge") auslöst (§ 36 Abs 2 und 3 leg cit). Die gesetzliche Verrechnungsvorschrift bezweckt mit der Einreichungspflicht von Rezepten eine ökonomische Abwicklung, normiert aber keine Anspruchspräklusion für den Fall der Nichtvorlage von Rezepten. Wohl ist zu bedenken, dass die Abgabe von Medikamenten und Heilbehelfen und der dafür von den Sozialversicherungsträgern zu leistende Kostenersatz ein Massengeschäft darstellt, das die strikte Einhaltung von Regeln und besondere Überprüfungsmöglichkeiten für die Sozialversicherungsträger erfordert. Dies rechtfertigt allerdings nicht, Rezepte ohne weiteres gleichsam als das Recht auf Kostenersatz verbriefende Wertpapiere anzusehen, deren Verlust zwingend zum Anspruchsverlust führen müsste; Rezepte sind vielmehr bloße Beweisurkunden. Kann daher auf andere Weise, etwa durch Beschaffung eines Duplikats vom rezeptausstellenden Arzt oder durch dessen Bestätigung sowie Bestätigungen von Patienten, die das Heilmittel in der vom Verlust der Rezepte betroffenen Apotheke bezogen haben oder insbesondere durch eine von den Apotheken in der Regel wohl zu erwartende EDVmäßige Dokumentation oder insbesondere durch eine von den Apotheken in der Regel wohl zu erwartende EDV-mäßige Dokumentation, zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Apotheker die betreffende Leistung entsprechend den einschlägigen Vorschriften erbracht hat, wäre der Sozialversicherungsträger, dessen Ersatzpflicht man nur wegen des Verlustes der Rezepte verneinte, in ungerechtfertigter Weise bereichert, weil er sich ohne sachlichen Grund die entsprechenden Aufwendungen ersparen könnte. Dass dieses Ergebnis unbillig wäre, liegt auf der Hand und kann daher weder in Ansehung des Gehaltskassengesetzes vom Gesetzgeber, noch von den Parteien des Gesamtvertrags als gewünscht unterstellt werden. Die Verrechnungsregelung des Gehaltskassengesetzes ist daher dahin auszulegen, dass der Verlust von Rezepten nicht zwingend einen Anspruchsverlust des Apothekers bzw der Gehaltskasse, sondern nur deren (erhöhte) Beweislast über das Bestehen des Anspruchs auf Ersatz auslöst.Aus Paragraph 36, Absatz eins, Gehaltskassengesetz ist geradezu zwingend zu folgern, dass die Forderungen der Apotheker jedenfalls schon vor der Einreichung der Rezepte bei der Gehaltskasse entstanden sein müssen und die Einreichung nur die Fälligkeit des von der Gehaltskasse zu leistenden Ersatzes (der „aufgrund der Abrechnung mit ärztlichen Verschreibungen sich ergebenden Beträge") auslöst (Paragraph 36, Absatz 2 und 3 leg cit). Die gesetzliche Verrechnungsvorschrift bezweckt mit der Einreichungspflicht von Rezepten eine ökonomische Abwicklung, normiert aber keine Anspruchspräklusion für den Fall der Nichtvorlage von Rezepten. Wohl ist zu bedenken, dass die Abgabe von Medikamenten und Heilbehelfen und der dafür von den Sozialversicherungsträgern zu leistende Kostenersatz ein Massengeschäft darstellt, das die strikte Einhaltung von Regeln und besondere Überprüfungsmöglichkeiten für die Sozialversicherungsträger erfordert. Dies rechtfertigt allerdings nicht, Rezepte ohne weiteres gleichsam als das Recht auf Kostenersatz verbriefende Wertpapiere anzusehen, deren Verlust zwingend zum Anspruchsverlust führen müsste; Rezepte sind vielmehr bloße Beweisurkunden. Kann daher auf andere Weise, etwa durch Beschaffung eines Duplikats vom rezeptausstellenden Arzt oder durch dessen Bestätigung sowie Bestätigungen von Patienten, die das Heilmittel in der vom Verlust der Rezepte betroffenen Apotheke bezogen haben oder insbesondere durch eine von den Apotheken in der Regel wohl zu erwartende EDVmäßige Dokumentation oder insbesondere durch eine von den Apotheken in der Regel wohl zu erwartende EDV-mäßige Dokumentation, zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Apotheker die betreffende Leistung entsprechend den einschlägigen Vorschriften erbracht hat, wäre der Sozialversicherungsträger, dessen Ersatzpflicht man nur wegen des Verlustes der Rezepte verneinte, in ungerechtfertigter Weise bereichert, weil er sich ohne sachlichen Grund die entsprechenden Aufwendungen ersparen könnte. Dass dieses Ergebnis unbillig wäre, liegt auf der Hand und kann daher weder in Ansehung des Gehaltskassengesetzes vom Gesetzgeber, noch von den Parteien des Gesamtvertrags als gewünscht unterstellt werden. Die Verrechnungsregelung des Gehaltskassengesetzes ist daher dahin auszulegen, dass der Verlust von Rezepten nicht zwingend einen Anspruchsverlust des Apothekers bzw der Gehaltskasse, sondern nur deren (erhöhte) Beweislast über das Bestehen des Anspruchs auf Ersatz auslöst.
Andererseits ist darin, dass der Gesamtvertrag für den Fall des - unverschuldeten - Verlustes der Rezepte keine Regelung vorsieht, eine „Gesetzeslücke" zu erblicken, die iSd § 7 ABGB primär durch Analogie, subsidiär nach natürlichen Rechtsgrundsätzen geschlossen werden muss (vgl P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB Rz 1 zu § 7). Dabei bietet sich zur Lückenfüllung durch Einzel- oder Gesetzesanalogie § 1004 ABGB, allenfalls auch der vom Erstgericht herangezogene § 1014 ABGB an. Die den Apothekern bzw der Gehaltskasse für die Erbringung von - im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts - auftragsgemäßen Leistungen gebührende Zahlung setzt demnach nicht unbedingt eine „Rechnungslegung" iSd § 1012 ABGB in Form einer Rezepteinreichung, sondern bei Verlust der Rezepte einen anderen entsprechenden Nachweis der betreffenden Leistungen des Apothekers voraus.Andererseits ist darin, dass der Gesamtvertrag für den Fall des - unverschuldeten - Verlustes der Rezepte keine Regelung vorsieht, eine „Gesetzeslücke" zu erblicken, die iSd Paragraph 7, ABGB primär durch Analogie, subsidiär nach natürlichen Rechtsgrundsätzen geschlossen werden muss vergleiche P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB Rz 1 zu Paragraph 7,). Dabei bietet sich zur Lückenfüllung durch Einzel- oder Gesetzesanalogie Paragraph 1004, ABGB, allenfalls auch der vom Erstgericht herangezogene Paragraph 1014, ABGB an. Die den Apothekern bzw der Gehaltskasse für die Erbringung von - im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts - auftragsgemäßen Leistungen gebührende Zahlung setzt demnach nicht unbedingt eine „Rechnungslegung" iSd Paragraph 1012, ABGB in Form einer Rezepteinreichung, sondern bei Verlust der Rezepte einen anderen entsprechenden Nachweis der betreffenden Leistungen des Apothekers voraus.
Zum selben Ergebnis gelangt man auch, wenn man den Gesamtvertrag nach §§ 914 f ABGB auslegen will: Verträge sind zunächst nach dem Wortsinn ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen. Es ist der Parteiwille zu erforschen, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Ergänzend ist die Übung des redlichen Verkehrs heranzuziehen. Maßgeblich sind die Parteienabsicht und der Zweck des Geschäfts. Schon das Berufungsgericht hat an sich richtig das Vorliegen einer (Vertrags-)Lücke erkannt, die es mit einem Größenschluss zu schließen versuchte. § 10 Abs 1 des Anhangs IV des Gesamtvertrags stellt eine Gefahrtragungsregel bei Vorliegen von Mängeln eingereichter Rezepte dar und normiert für unbehebbare Mängel einen Anspruchsverlust. Darunter fallen etwa die Ausstellung eines Rezepts durch einen Nichtarzt oder die Verschreibung eines nichtzugelassenen Medikaments. In diesen Fällen ist eine Behebung des Mangels unmöglich. Dieser Mangel betrifft aber nicht nur das Rezept als Beweisurkunde, sondern auch den beurkundeten Vorgang selbst, sodass die Gefahrtragungsregel den Sinn hat, sicherzustellen, dass in Apotheken nur gesetzeskonform Heilmittel abgegeben werden und nur in diesem Fall Ersatzleistungen zustehen. Davon muss aber der Fall des Verlusts von Rezepten unterschieden werden, der in der Verrechnungsvereinbarung des § 10 nicht geregelt ist, weil die Vertragsparteien an diesen Fall offenbar nicht gedacht und nur für vorgelegte mangelhafte Rezepte eine Regelung getroffen haben. Bei Fehlen einer konkreten Risikovereinbarung ist daher eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, die immer dann geboten ist, wenn nach Abschluss einer Vereinbarung Problemfälle auftreten, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, sodass unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu prüfen ist, was sie redlicher Weise vereinbart hätten (RIS-Justiz RS0113932).Zum selben Ergebnis gelangt man auch, wenn man den Gesamtvertrag nach Paragraphen 914, f ABGB auslegen will: Verträge sind zunächst nach dem Wortsinn ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen. Es ist der Parteiwille zu erforschen, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Ergänzend ist die Übung des redlichen Verkehrs heranzuziehen. Maßgeblich sind die Parteienabsicht und der Zweck des Geschäfts. Schon das Berufungsgericht hat an sich richtig das Vorliegen einer (Vertrags-)Lücke erkannt, die es mit einem Größenschluss zu schließen versuchte. Paragraph 10, Absatz eins, des Anhangs römisch vier des Gesamtvertrags stellt eine Gefahrtragungsregel bei Vorliegen von Mängeln eingereichter Rezepte dar und normiert für unbehebbare Mängel einen Anspruchsverlust. Darunter fallen etwa die Ausstellung eines Rezepts durch einen Nichtarzt oder die Verschreibung eines nichtzugelassenen Medikaments. In diesen Fällen ist eine Behebung des Mangels unmöglich. Dieser Mangel betrifft aber nicht nur das Rezept als Beweisurkunde, sondern auch den beurkundeten Vorgang selbst, sodass die Gefahrtragungsregel den Sinn hat, sicherzustellen, dass in Apotheken nur gesetzeskonform Heilmittel abgegeben werden und nur in diesem Fall Ersatzleistungen zustehen. Davon muss aber der Fall des Verlusts von Rezepten unterschieden werden, der in der Verrechnungsvereinbarung des Paragraph 10, nicht geregelt ist, weil die Vertragsparteien an diesen Fall offenbar nicht gedacht und nur für vorgelegte mangelhafte Rezepte eine Regelung getroffen haben. Bei Fehlen einer konkreten Risikovereinbarung ist daher eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, die immer dann geboten ist, wenn nach Abschluss einer Vereinbarung Problemfälle auftreten, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, sodass unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu prüfen ist, was sie redlicher Weise vereinbart hätten (RIS-Justiz RS0113932).
Ausgehend von diesen Überlegungen kann hier aus den auch schon zuvor zur Gesetzesauslegung angeführten Gründen ein Wille der Partner des Gesamtvertrages verneint werden, dass der Verlust von Rezepten den Anspruchsverlust der Apotheker bzw der Gehaltskasse bedeuten solle bzw müsse. Ein derartiger Verlust aus formalen Gründen der unverschuldeten Unmöglichkeit der Erfüllung der vereinbarten Rezeptvorlage trotz möglicher Beweisbarkeit des Anspruchs der Apotheker bzw der Gehaltskasse bedeutete eine Formstrenge, die vernünftige Parteien nicht beabsichtigt hätten, wenn damit - wie ausgeführt - eine ungerechtfertigte Bereicherung eines der Vertragspartner verbunden wäre. Die betreffenden Bestimmungen des Gesamtvertrages sind daher ergänzend dahin auszulegen, dass die Gehaltskasse den Anspruch gegenüber dem Sozialversicherungsträger bei unverschuldetem Verlust von Rezepten grundsätzlich nicht verliert, dass aber die Gehaltskasse die volle Beweispflicht über die rechtmäßige Abgabe der betreffenden Heilmittel trifft. Ob der Verlust der Rezepte - wie hier - bereits auf dem Weg von der Apotheke zur Gehaltskasse oder erst auf dem, entgegen dem betreffenden Einwand der Revisionsgegnerin gleichermaßen versicherten Weg von dieser zum zuständigen Sozialversicherungsträger eintritt, ändert an diesen Überlegungen selbstredend nichts.
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass sich mit dem eben erzielten Ergebnis von der Klägerin auch noch ins Treffen geführte (rein) bereicherungsrechtliche Überlegungen erübrigen; setzt doch eine Abwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen das Fehlen einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung voraus (RIS-Justiz RS0033585 und RS0020101).
Die klagende Partei hat demnach - unter der Voraussetzung der entsprechenden Nachweise - einen ihrer Versicherungsnehmerin Gehaltskasse also ungeachtet des Verlustes der Rezepte gegen die beklagte Partei zustehenden Anspruch befriedigt, der auf die Gehaltskasse im Wege der Legalzession des § 36 Abs 1 Gehaltskassengesetz 1959 übergegangen war. Dass es der Gehaltskasse selbstverständlich möglich sein muss, einen solchen Anspruch gegenüber dem betreffenden Sozialversicherungsträger auch selbst durchzusetzen, macht die gegenständliche Rezepttransportversicherung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keineswegs „obsolet". Wird doch durch eine Rezepttransportversicherung - ähnlich etwa einer Kfz-Kaskoversicherung - auch das Risiko von Beweisschwierigkeiten versichert.Die klagende Partei hat demnach - unter der Voraussetzung der entsprechenden Nachweise - einen ihrer Versicherungsnehmerin Gehaltskasse also ungeachtet des Verlustes der Rezepte gegen die beklagte Partei zustehenden Anspruch befriedigt, der auf die Gehaltskasse im Wege der Legalzession des Paragraph 36, Absatz eins, Gehaltskassengesetz 1959 übergegangen war. Dass es der Gehaltskasse selbstverständlich möglich sein muss, einen solchen Anspruch gegenüber dem betreffenden Sozialversicherungsträger auch selbst durchzusetzen, macht die gegenständliche Rezepttransportversicherung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keineswegs „obsolet". Wird doch durch eine Rezepttransportversicherung - ähnlich etwa einer Kfz-Kaskoversicherung - auch das Risiko von Beweisschwierigkeiten versichert.
Damit stellt sich nur noch die Frage, ob der von der Klägerin befriedigte Anspruch der Gehaltskasse gegen die Beklagte einen „Schadenersatzanspruch" iSd § 67 VersVG darstellt. Diese Frage ist zu bejahen, da der in der genannten Bestimmung verwendete Ausdruck „Schadenersatzansprüche" nach hM ausdehnend auszulegen ist (VersR 1966, 789 [Wahle]; SZ 48/90) und nach stRsp auch Rückgriffs-, Ausgleichs-, Bereicherungsansprüche udgl umfasst (RIS-Justiz RS0080533; Grubmann, VersVG5 § 67 E 21 mwN). In der schon vom Erstgericht erwähnten Entscheidung 9 ObA 122/98a, SZ 71/172 wurde etwa bereits ausgesprochen, dass auch vom Dienstnehmer auf den Kaskoversicherer, der Ersatz für einen Kfz-Schaden geleistet hat, übergegangene Ersatzansprüche gegen den Dienstgeber gemäß § 1014 ABGB unter § 67 Abs 1 VersVG fallen.Damit stellt sich nur noch die Frage, ob der von der Klägerin befriedigte Anspruch der Gehaltskasse gegen die Beklagte einen „Schadenersatzanspruch" iSd Paragraph 67, VersVG darstellt. Diese Frage ist zu bejahen, da der in der genannten Bestimmung verwendete Ausdruck „Schadenersatzansprüche" nach hM ausdehnend auszulegen ist (VersR 1966, 789 [Wahle]; SZ 48/90) und nach stRsp auch Rückgriffs-, Ausgleichs-, Bereicherungsansprüche udgl umfasst (RIS-Justiz RS0080533; Grubmann, VersVG5 Paragraph 67, E 21 mwN). In der schon vom Erstgericht erwähnten Entscheidung 9 ObA 122/98a, SZ 71/172 wurde etwa bereits ausgesprochen, dass auch vom Dienstnehmer auf den Kaskoversicherer, der Ersatz für einen Kfz-Schaden geleistet hat, übergegangene Ersatzansprüche gegen den Dienstgeber gemäß Paragraph 1014, ABGB unter Paragraph 67, Absatz eins, VersVG fallen.
In Stattgebung der Revision der klagenden Partei war das angefochtene Urteil daher spruchgemäß im Sinne einer Wiederherstellung des Zwischenurteils des Erstgerichts abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.