Rechtssatz RS0115620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115620
Entscheidungsdatum
18.10.2021
Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Gesamtverträge zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Privatrecht zugehören; die Ausübung des in einem solchen Gesamtvertrag vorgesehenen Vorschlagsrechtes ist ebenfalls ein dem Privatrecht zuzuzählender Akt. Streitigkeiten um die Kassenarztauswahl und Kassenarztzulassung sind vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg auszutragen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 299/00x
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 299/00x
Veröff: SZ 74/129
- 7 Ob 3/05z
Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 3/05z
nur: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Gesamtverträge zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Privatrecht zugehören. (T1)
Beisatz: Hier: Gesamtvertrag zwischen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger, der österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse über die Abrechnung und Bezahlung der Ansprüche der Apotheker. (T2)
Veröff: SZ 2005/149
- 2 Ob 128/06x
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 128/06x
Auch; Beisatz: Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abgeschlossenen Gesamtverträge (§ 341 ASVG) sind samt ihren Zusatzvereinbarungen als Rechtsquellen sui generis anzusehen, deren Zustandekommen zwar nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, die ihrem Inhalt nach jedoch Gesetzen im materiellen Sinn gleichzuhalten sind. (T3)
Beisatz: Gemäß § 343 Abs 1 Satz 1 ASVG erfolgt die Auswahl der Vertragsärzte und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. (T4)
- 2 Ob 48/08k
Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 48/08k
Vgl; nur T1; Beis wie T3
- 4 Ob 121/10p
Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 121/10p
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hier: § 1 UWG. (T5)
Beisatz: Gesamtverträge sollen eine Gleichbehandlung der Vertragspartner der Sozialversicherungsträger sicherstellen. Soweit sie nicht ausschließlich das Innenverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern und ihren Vertragspartnern regeln, sondern auch deren Verhalten gegenüber Patienten (Kunden) erfassen, begründen sie einen rechtlichen Rahmen für das Handeln der Vertragspartner im zwischen ihnen bestehenden Wettbewerb. (T6)
- 10 ObS 166/13d
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 166/13d
Auch
- 6 Ob 221/13p
Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 221/13p
- 1 Ob 126/14g
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 126/14g
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 35/15a
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 35/15a
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zu § 2 Abs 1 Z 1 Reihungskriterien-Verordnung; Unterschiedliche Punktevergabe für die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt und als Vertragsarzt. (T7)
- 1 Ob 176/15m
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 176/15m
Beis wie T3
- 7 Ob 142/21i
Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 142/21i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115620
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20010711_OGH0002_0070OB00299_00X0000_001