Rechtssatz RS0120393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120393
Entscheidungsdatum
19.10.2005
Rechtssatz
Die durch ein Sturmgeschehen, das als Jahrhundertereignis zu beurteilen ist, herbeigeführten Schäden an einem gegen tarifmäßiges Entgelt auf einem Flughafengelände ordnungsgemäß abgestellten und befestigten Flugzeug sind durch höhere Gewalt herbeigeführt. Daher keine Haftung des Flughabenbetreibers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120393
Dokumentnummer
JJR_20051019_OGH0002_0070OB00244_05S0000_001