Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst (1 Ob 285/04z) bei einem von der Kastastrophenwertigkeit her durchaus vergleichbarem Schadensereignis, nämlich einem „nur einmal in tausend bis zweitausend Jahren auftretenden Hochwasser", ausgesprochen, dass eine Pflicht (dort der Behörde nach dem WRG, hier für den Flugplatzhalter nach dem LFG), präventive Maßnahmen zwecks gänzlicher Verhinderung von Schäden aus derartig seltenen und katastrophenartig eintretenden Ereignissen zu treffen, von den (dort wasserrechtlichen, hier luftfahrtrechtlichen) Bestimmungen „nicht einmal intendiert" werde; nur dann, wenn die Organe der (hier wie dort) beklagten Partei trotz erkennbaren Vorliegens einer konkreten Gefahrensituation untätig geblieben wären, hätten sie ihre Handlungspflicht verletzt und erwiese sich die Unterlassung derartiger Handlungspflichten als rechtswidrig.
Eine derartige Situation war (auch) hier gegeben. Das Flugzeug war am Flughafengelände ordnungsgemäß abgestellt und mit von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Betonklötzen befestigt. Bereits bei Herannahen und Bekanntwerden der von der Wetterdienststelle angekündigten Gewitterfront, deren Spitzenböen hiebei bloß als im normalen Durchschnitt gelegen angekündigt worden waren, wurde das hiefür vorgesehene und vom Erstgericht im Einzelnen näher beschriebene Standardverfahren (ua auch mit Überprüfung, ob die Flugzeuge befestigt waren) eingeleitet und auch die Feuerwehr in Einsatzbereitschaft versetzt.
Die Auswahl der bei dauerhaft abgestellten Flugzeugen jeweils vor Ort verbleibenden und vom jeweiligen Piloten eigenständig ohne Zutun vom Flughafenpersonal angebundenen Befestigungsgewichte ist grundsätzlich Aufgabe der Piloten. Der Kläger, der sein Flugzeug erst wenige Monate zuvor gebraucht gekauft hatte, hatte auch die von seinem Rechtsvorgänger gebrauchten Gewichte übernommen. Dass der Kläger je wegen einer besseren Befestigungsmöglichkeit für sein Flugzeug bei der beklagten Partei angefragt hätte, konnte nicht festgestellt werden; hätte er dies allerdings getan, so hätte er solche auch (gegen Ausstellung eines sog Leistungsscheines) erhalten. Dass die Beklagte für nicht einem solchen „Jahrhundertereignis" entsprechende sonstige Wetterumschwünge ihren Piloten untaugliches Material bzw Einrichtungen zur Verfügung gestellt hätte, ist nach dem Beweisverfahren nicht hervorgekommen und auch nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht gegeben.
Nach herrschender Meinung liegt (grundsätzlich haftungsbefreiende) höhere Gewalt, auf welche sich die beklagte Partei bereits in ihrem Einspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl ausdrücklich berufen hatte, insbesondere vor, wenn ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung außergewöhnlich und unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (vgl Scheffen, Änderungen schadenersatzrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf betroffene Kinder und Jugendliche, ZRP 2001, 380; OLG Hamm NZV 2005, 41). Die Haftung der beklagten Partei ist daher schon deshalb zutreffend von den Vorinstanzen verneint worden, zumal auch in P. 6 der zwischen den Streitteilen maßgeblichen Gebührenordnung eine Haftung der beklagten Partei nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zugrundegelegt wurde. Davon kann nach den maßgeblichen Sachverhaltskonstellationen keineswegs ausgegangen werden. Dass auch diese Gebührenordnung im Verhältnis der Streitteile nicht anzuwenden sei, behauptet der Rechtsmittelwerber selbst nicht (der sich bloß auf die Nichtgeltung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen [ZFBB) mangels Verlautbarung durch Anschlag gemäß § 74 Abs 5 LFG beruft). Damit wird - insgesamt - tatsächlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert; dies gilt auch im Zusammenhang mit den - unzulässigerweise (§ 503 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 502) - als „Falschwürdigungen" und „Vorbringensmissachtung" monierten Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit. Die vom Berufungsgericht zutreffend betonte Einzelfalltypizität des vorliegenden Falles ist schon durch die Einmaligkeit des verfahrensgegenständlichen Schadensereignisses verwirklicht (vgl auch 7 Ob 38/05x, ebenfalls bei einem Sturmschadensfall).Nach herrschender Meinung liegt (grundsätzlich haftungsbefreiende) höhere Gewalt, auf welche sich die beklagte Partei bereits in ihrem Einspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl ausdrücklich berufen hatte, insbesondere vor, wenn ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung außergewöhnlich und unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist vergleiche Scheffen, Änderungen schadenersatzrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf betroffene Kinder und Jugendliche, ZRP 2001, 380; OLG Hamm NZV 2005, 41). Die Haftung der beklagten Partei ist daher schon deshalb zutreffend von den Vorinstanzen verneint worden, zumal auch in P. 6 der zwischen den Streitteilen maßgeblichen Gebührenordnung eine Haftung der beklagten Partei nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zugrundegelegt wurde. Davon kann nach den maßgeblichen Sachverhaltskonstellationen keineswegs ausgegangen werden. Dass auch diese Gebührenordnung im Verhältnis der Streitteile nicht anzuwenden sei, behauptet der Rechtsmittelwerber selbst nicht (der sich bloß auf die Nichtgeltung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen [ZFBB) mangels Verlautbarung durch Anschlag gemäß Paragraph 74, Absatz 5, LFG beruft). Damit wird - insgesamt - tatsächlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert; dies gilt auch im Zusammenhang mit den - unzulässigerweise (Paragraph 503, ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 502,) - als „Falschwürdigungen" und „Vorbringensmissachtung" monierten Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit. Die vom Berufungsgericht zutreffend betonte Einzelfalltypizität des vorliegenden Falles ist schon durch die Einmaligkeit des verfahrensgegenständlichen Schadensereignisses verwirklicht vergleiche auch 7 Ob 38/05x, ebenfalls bei einem Sturmschadensfall).