Rechtssatz RS0120445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120445
Entscheidungsdatum
24.06.2014
Rechtssatz
Erfolgtekeine Offenlegung des Konzernabschlusses und -lageberichts der Konzernmutter, kann sich ihre Tochter, die zugleich als Mutterunternehmen zur Konzernrechnungslegung nach HGB verpflichtet ist, nicht auf die Befreiungsbestimmung des § 245 Abs 1 HGB berufen.Erfolgtekeine Offenlegung des Konzernabschlusses und -lageberichts der Konzernmutter, kann sich ihre Tochter, die zugleich als Mutterunternehmen zur Konzernrechnungslegung nach HGB verpflichtet ist, nicht auf die Befreiungsbestimmung des Paragraph 245, Absatz eins, HGB berufen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 254/05d
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 254/05d
Beisatz: Hier: Konzernmutter ist eine Privatstiftung. (T1); Veröff: SZ 2005/177
- 4 Ob 95/14w
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 95/14w
Auch; Beisatz: Dass es sich beim Mutterunternehmen im Anlassfall zu 6 Ob 254/05d um eine Privatstiftung gehandelt hat, ändert nichts an den dort gewonnenen allgemeinen Aussagen zu § 245 Abs 1 UGB. (T2)
Beisatz: In Fällen, in denen ein Tochterunternehmen selbst Mutterunternehmen ist, ist es danach im Interesse einer vollständigen Information grundsätzlich erforderlich, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120445
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2014
Dokumentnummer
JJR_20051201_OGH0002_0060OB00254_05D0000_002