Rechtssatz RS0120457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120457
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Rechtssatz
Aus § 206 Abs 4 StGB idgF folgt zwingend, dass die Penetration mit einem Gegenstand das Tatbestandsmerkmal „einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung" erfüllt, sofern sie ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betrifft. Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich.Aus Paragraph 206, Absatz 4, StGB idgF folgt zwingend, dass die Penetration mit einem Gegenstand das Tatbestandsmerkmal „einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung" erfüllt, sofern sie ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betrifft. Die Analpenetration mit einem Gegenstand ist eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung. Das Vorliegen weiterer Tatmodalitäten, die eine Sexualbezogenheit ausdrücken, ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 11 Os 4/05f
Entscheidungstext OGH 13.12.2005 11 Os 4/05f
- 12 Os 30/07i
Entscheidungstext OGH 03.05.2007 12 Os 30/07i
Vgl; Beisatz: Essentielle Voraussetzung jeglichen iSd § 206 Abs 1 StGB tatbildlichen „Unternehmens" des Beischlafs ist der zumindest äußerliche Kontakt der Geschlechtsteile von Täter und Opfer. Dieses Penetrationselement muss auch der dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung innewohnen, die überdies ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betreffen muss. (T1)
- 12 Os 128/10f
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 12 Os 128/10f
Vgl
- 11 Os 131/10i
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 131/10i
Vgl
- 12 Os 40/12t
Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 40/12t
nur: Es erhellt schon aus § 206 Abs 4 StGB, dass die Penetration mit einem Gegenstand das Tatbestandsmerkmal „einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung" erfüllt, sofern sie ein zur Geschlechtssphäre gehörendes Organ des Opfers betrifft. (T2)
- 13 Os 43/14v
Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 43/14v
Vgl
- 13 Os 81/16k
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 81/16k
Auch; Beis wie T1
- 14 Os 29/21b
Entscheidungstext OGH 29.06.2021 14 Os 29/21b
Vgl
- 11 Os 84/23x
Entscheidungstext OGH 14.11.2023 11 Os 84/23x
vgl; Beisatz wie T2
- 11 Os 21/24h
Entscheidungstext OGH 12.03.2024 11 Os 21/24h
vgl; Beisatz: Hingegen keine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung, wenn nicht die Penetration einer Körperöffnung (sei es des Opfers, sei es durch das Opfer) in Rede steht. (T3); nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120457
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20051213_OGH0002_0110OS00004_05F0000_001