Rechtssatz RS0120464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120464
Entscheidungsdatum
19.12.2005
Rechtssatz
Der durch internationale Registrierung erlangte Schutz kann ganz oder teilweise nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an die vorher im Ursprungsland eingetragene nationale Marke in diesem Land den gesetzlichen Schutz ganz oder teilweise nicht mehr genießt. Erst mit Ablauf der genannten Frist wird die internationale Marke von der Ursprungsmarke unabhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120464
Dokumentnummer
JJR_20051219_OGH0002_0040OB00204_05M0000_001