Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
1. Die Beklagte macht geltend, dass die Klägerin nicht behauptet und bescheinigt habe, dass sich der Schutz ihrer internationalen Marke auch auf das Inland erstrecke.
Bescheinigt ist, dass die auf einer in Deutschland (als Ursprungs- oder Basismarke) angemeldeten und registrierten Marke beruhende internationale Marke der Klägerin seit 19. 5. 2003 im Internationalen Markenregister eingetragen ist und sich ihr Schutz auch auf Österreich erstreckt. Einer Registrierung der Marke auch beim österreichischen Patentamt bedurfte es dazu nicht. Wird eine Marke beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf registriert, so ist die Marke in jedem Vertragsstaat, auf den sich der Schutz erstreckt, ebenso geschützt, wie wenn sie in jedem Vertragsstaat unmittelbar hinterlegt (eingetragen) worden wäre. Sie verschafft dem Markeninhaber daher dieselbe Rechtsposition, die er durch nationale Eintragungen in jedem der betroffenen Vertragsstaaten erlangt hätte. Das durch die internationale Registrierung auch in Österreich entstandene Markenrecht ist daher einem (österreichischem) Markenrecht gleichzuhalten, wie es durch Anmeldung und Registrierung der Marke beim Österreichischen Patentamt entsteht (4 Ob 128/03g = JBl 2004, 525).
Dass das österreichische Patentamt der internationalen Marke der Klägerin den Schutz verweigert hätte, hat die für diese rechtsvernichtende Einwendung behauptungs- und bescheinigungspflichtige Beklagte nicht vorgebracht.
2. Der Bestand der nationalen Basismarke ist nicht nur Voraussetzung für die Eintragung der internationalen Marke, sondern während der ersten fünf Jahre auch für deren Weiterbestehen (Grundsatz der Akzessorietät): Gem Art 6 Abs 3 Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) kann der durch internationale Registrierung erlangte Schutz (ua) dann ganz oder teilweise nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an die vorher im Ursprungsland eingetragene nationale Marke in diesem Land den gesetzlichen Schutz ganz oder teilweise nicht mehr genießt. Erst mit Ablauf der genannten Frist wird die internationale Marke von der Ursprungsmarke unabhängig (Art 6 Abs 2 MMA; Kucsko, Geistiges Eigentum 633).2. Der Bestand der nationalen Basismarke ist nicht nur Voraussetzung für die Eintragung der internationalen Marke, sondern während der ersten fünf Jahre auch für deren Weiterbestehen (Grundsatz der Akzessorietät): Gem Artikel 6, Absatz 3, Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) kann der durch internationale Registrierung erlangte Schutz (ua) dann ganz oder teilweise nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an die vorher im Ursprungsland eingetragene nationale Marke in diesem Land den gesetzlichen Schutz ganz oder teilweise nicht mehr genießt. Erst mit Ablauf der genannten Frist wird die internationale Marke von der Ursprungsmarke unabhängig (Artikel 6, Absatz 2, MMA; Kucsko, Geistiges Eigentum 633).
Die Klage wurde innerhalb von fünf Jahren nach Registrierung der internationalen Marke eingebracht. Damit hängt der Schutz der internationalen Marke davon ab, ob die Basismarke in Deutschland Schutz genießt. Diese Frage ist nach deutschem Markenrecht zu prüfen.
3. § 25 Abs 1 dMarkenG schließt Ansprüche aus der Verletzung der Marke aus, wenn die Marke seit mindestens fünf Jahren eingetragen und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Geltendmachung nicht benutzt worden ist. Nach § 49 dMarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Auch das deutsche Markenrecht kennt demnach einen (aufgeschobenen) „Benutzungszwang" und verknüpft den Kennzeichenschutz grundsätzlich mit dem Erfordernis tatsächlicher Benutzung des zu schützenden Kennzeichens (Ingerl/Rohnke, Markengesetz § 26 Rz 1).3. Paragraph 25, Absatz eins, dMarkenG schließt Ansprüche aus der Verletzung der Marke aus, wenn die Marke seit mindestens fünf Jahren eingetragen und innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Geltendmachung nicht benutzt worden ist. Nach Paragraph 49, dMarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Auch das deutsche Markenrecht kennt demnach einen (aufgeschobenen) „Benutzungszwang" und verknüpft den Kennzeichenschutz grundsätzlich mit dem Erfordernis tatsächlicher Benutzung des zu schützenden Kennzeichens (Ingerl/Rohnke, Markengesetz Paragraph 26, Rz 1).
4. Nach deutschem Recht hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen (glaubhaft zu machen), dass die Marke in den letzten fünf Jahren vor Erhebung der Klage für die Waren und Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 dMarkenG benutzt worden ist (§ 25 Abs 2 dMarkenG); nach österreichischem Recht kann eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Löschungsgrund des § 33a MSchG (Löschung einer Marke infolge Nichtbenutzung innerhalb von fünf Jahren nach Erlangung des Markenschutzes) nicht vorliegt (§ 56 Satz 2 MSchG). Ob - was die Notwendigkeit der Bescheinigung nur auf Einrede oder in jedem Fall betrifft - deutsches oder österreichisches Recht anzuwenden ist, kann offen bleiben, weil nach deutschem Recht dem Antragsgegner Gelegenheit zu Einrede zu geben ist, wenn in einem auf eine dem Benutzungszwang unterliegende Marke gestützten Sicherungsantrag die rechtserhaltende Benutzung nicht glaubhaft gemacht wird (Ingerl/Rohnke, Markengesetz² § 25 Rz 30) und die Beklagte ohnehin eingewandt hat, die Klägerin habe ihre Marke nicht benutzt.4. Nach deutschem Recht hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen (glaubhaft zu machen), dass die Marke in den letzten fünf Jahren vor Erhebung der Klage für die Waren und Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß Paragraph 26, dMarkenG benutzt worden ist (Paragraph 25, Absatz 2, dMarkenG); nach österreichischem Recht kann eine einstweilige Verfügung, die auf eine seit mehr als fünf Jahren eingetragene Marke gestützt wird, nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Löschungsgrund des Paragraph 33 a, MSchG (Löschung einer Marke infolge Nichtbenutzung innerhalb von fünf Jahren nach Erlangung des Markenschutzes) nicht vorliegt (Paragraph 56, Satz 2 MSchG). Ob - was die Notwendigkeit der Bescheinigung nur auf Einrede oder in jedem Fall betrifft - deutsches oder österreichisches Recht anzuwenden ist, kann offen bleiben, weil nach deutschem Recht dem Antragsgegner Gelegenheit zu Einrede zu geben ist, wenn in einem auf eine dem Benutzungszwang unterliegende Marke gestützten Sicherungsantrag die rechtserhaltende Benutzung nicht glaubhaft gemacht wird (Ingerl/Rohnke, Markengesetz² Paragraph 25, Rz 30) und die Beklagte ohnehin eingewandt hat, die Klägerin habe ihre Marke nicht benutzt.
5. Im vorliegenden Fall gilt - wie oben dargelegt - das Erfordernis der Bescheinigung rechtserhaltender Benutzung für die Basismarke, da seit der Registrierung der für Österreich geschützten internationalen Marke fünf Jahre noch nicht abgelaufen sind und die Marke daher noch von der Basismarke abhängig ist. Die Klägerin hat nicht bescheinigt, dass die deutsche Basismarke in den letzten fünf Jahren ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen (§ 26 Abs 1 dMarkenG). Schon aus diesem Grund ist ihr Sicherungsantrag nicht berechtigt. Auf die im Rechtsmittel weiters aufgeworfenen Fragen der Verwechslungsgefahr und der Sicherheitsleistung muss nicht weiter eingegangen werden.5. Im vorliegenden Fall gilt - wie oben dargelegt - das Erfordernis der Bescheinigung rechtserhaltender Benutzung für die Basismarke, da seit der Registrierung der für Österreich geschützten internationalen Marke fünf Jahre noch nicht abgelaufen sind und die Marke daher noch von der Basismarke abhängig ist. Die Klägerin hat nicht bescheinigt, dass die deutsche Basismarke in den letzten fünf Jahren ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen (Paragraph 26, Absatz eins, dMarkenG). Schon aus diesem Grund ist ihr Sicherungsantrag nicht berechtigt. Auf die im Rechtsmittel weiters aufgeworfenen Fragen der Verwechslungsgefahr und der Sicherheitsleistung muss nicht weiter eingegangen werden.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.