Rechtssatz RS0120469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120469
Entscheidungsdatum
09.03.2021
Rechtssatz
§ 31 StGB soll lediglich eine Schlechterstellung jenes Täters verhindern, über dessen mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen trotz Sanktionierungsmöglichkeit in einem einzigen entschieden wurde. Diese Bestimmung erlaubt nicht, Sachverhaltselemente aus dem Vorurteil zur Begründung der Strafbarkeit oder einer Qualifikation (etwa iS einer Zusammenrechnung nach § 29 StGB oder nach § 84 Abs 3 StGB) heranzuziehen.Paragraph 31, StGB soll lediglich eine Schlechterstellung jenes Täters verhindern, über dessen mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen trotz Sanktionierungsmöglichkeit in einem einzigen entschieden wurde. Diese Bestimmung erlaubt nicht, Sachverhaltselemente aus dem Vorurteil zur Begründung der Strafbarkeit oder einer Qualifikation (etwa iS einer Zusammenrechnung nach Paragraph 29, StGB oder nach Paragraph 84, Absatz 3, StGB) heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120469
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20060118_OGH0002_0130OS00134_05P0000_001