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Rechtssatz RS0120504

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120504

Geschäftszahl

3Ob238/05d

Entscheidungsdatum

21.12.2005

Rechtssatz

Paragraph 32, Absatz 6, dritter Satz BWG sagt nichts darüber aus, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Bank eine einseitige Zinssatzänderung zulässigerweise vornehmen kann. Ebenso wenig schließt der Gesetzeswortlaut die Anwendung des KSchG hinsichtlich dieser Voraussetzungen aus. Unter welchen Voraussetzungen es also zulässig ist, den Einlagezinssatz (einseitig) zu ändern, ist nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu bestimmen. Im Verbrauchergeschäft ist Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG maßgeblich, außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG entspricht es herrschender Ansicht, dass einseitige Gestaltungsrechte nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden dürfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120504

Dokumentnummer

JJR_20051221_OGH0002_0030OB00238_05D0000_001