Rechtssatz RS0120559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120559
Entscheidungsdatum
27.02.2006
Rechtssatz
Unrichtig oder unvollständig im Sinne des § 142 Z 2 lit a KartG ist eine Angabe dann, wenn sie in ihrer Gesamtheit geeignet ist, beim Adressaten ein in erheblichen Punkten von der Wirklichkeit abweichendes Bild vom angezeigten Sachverhalt herbeizuführen. Ob die unrichtige oder unvollständige Angabe einen erheblichen Punkt betrifft, ist an § 68a KartG zu messen.Unrichtig oder unvollständig im Sinne des Paragraph 142, Ziffer 2, Litera a, KartG ist eine Angabe dann, wenn sie in ihrer Gesamtheit geeignet ist, beim Adressaten ein in erheblichen Punkten von der Wirklichkeit abweichendes Bild vom angezeigten Sachverhalt herbeizuführen. Ob die unrichtige oder unvollständige Angabe einen erheblichen Punkt betrifft, ist an Paragraph 68 a, KartG zu messen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120559
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20060227_OGH0002_0160OK00052_0500000_001