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Rechtssatz RS0120591×

Rechtssatz RS0120591

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120591

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Sind risikoerhöhende Umstände auf Seiten des Halters (hier Dienstgebers) gegeben, erscheint es als sachgerechte Lösung, dem beim Betrieb Tätigen die Gefährdungshaftung zu eröffnen und ein allfälliges (aber nicht alleine schadensstiftendes) Mitverschulden des Geschädigten nach Paragraph 7, EKHG in Verbindung mit Paragraph 1304, ABGB angemessen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 109/04z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 109/04z
    Veröff: SZ 2006/40
  • 2 Ob 221/07z
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 221/07z
    Vgl auch
  • 2 Ob 204/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
    Auch; Beisatz: Bei „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" im Sinn des § 9 Abs 1 EKHG trifft den Dienstgeber jedenfalls die Gefährdungshaftung des EKHG. (T1)
  • 2 Ob 13/12v
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 13/12v
    Auch Beis wie T1; Beisatz: Die „risikoerhöhenden Umstände“ (von einem Tier oder einem betriebsfremden Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr; Fehler in der Beschaffenheit; Versagen der Verrichtungen) beruhen auf der Wertung des § 9 EKHG, nach der diese Risiken jedenfalls der Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen hat, ohne dass ihm ein Entlastungsbeweis offen steht. (T2);
    Beisatz: Dass ein Kraftfahrzeug („Quad“) über keine Sicherheitseinrichtungen wie ein Pkw verfügt, begründet keinen die Gefährdungshaftung eröffnenden „risikoerhöhenden Umstand“. (T3);
    Beisatz: Eine allfällige Handlungsunfähigkeit des Lenkers infolge plötzlicher Bewusstlosigkeit ist dem Halter nicht als risikoerhöhender Umstand zuzurechnen. (T4)
  • 8 ObA 55/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 ObA 55/17x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/142
  • 2 Ob 103/17m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 2 Ob 103/17m
  • 2 Ob 26/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 26/23x
    vgl
  • 2 Ob 198/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 198/23s
    vgl; Beisatz: Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen". (T5)

Schlagworte

Dienstnehmer, Haftungsausschluss, Haftungsprivileg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120591

Im RIS seit

15.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20060316_OGH0002_0020OB00109_04Z0000_001