Rechtssatz RS0120591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120591
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Sind risikoerhöhende Umstände auf Seiten des Halters (hier Dienstgebers) gegeben, erscheint es als sachgerechte Lösung, dem beim Betrieb Tätigen die Gefährdungshaftung zu eröffnen und ein allfälliges (aber nicht alleine schadensstiftendes) Mitverschulden des Geschädigten nach § 7 EKHG in Verbindung mit § 1304 ABGB angemessen zu berücksichtigen.Sind risikoerhöhende Umstände auf Seiten des Halters (hier Dienstgebers) gegeben, erscheint es als sachgerechte Lösung, dem beim Betrieb Tätigen die Gefährdungshaftung zu eröffnen und ein allfälliges (aber nicht alleine schadensstiftendes) Mitverschulden des Geschädigten nach Paragraph 7, EKHG in Verbindung mit Paragraph 1304, ABGB angemessen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 109/04z
Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 109/04z
Veröff: SZ 2006/40
- 2 Ob 221/07z
Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 221/07z
Vgl auch
- 2 Ob 204/08a
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
Auch; Beisatz: Bei „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" im Sinn des § 9 Abs 1 EKHG trifft den Dienstgeber jedenfalls die Gefährdungshaftung des EKHG. (T1)
- 2 Ob 13/12v
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 13/12v
Auch Beis wie T1; Beisatz: Die „risikoerhöhenden Umstände“ (von einem Tier oder einem betriebsfremden Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr; Fehler in der Beschaffenheit; Versagen der Verrichtungen) beruhen auf der Wertung des § 9 EKHG, nach der diese Risiken jedenfalls der Betriebsunternehmer oder Halter zu tragen hat, ohne dass ihm ein Entlastungsbeweis offen steht. (T2);
Beisatz: Dass ein Kraftfahrzeug („Quad“) über keine Sicherheitseinrichtungen wie ein Pkw verfügt, begründet keinen die Gefährdungshaftung eröffnenden „risikoerhöhenden Umstand“. (T3);
Beisatz: Eine allfällige Handlungsunfähigkeit des Lenkers infolge plötzlicher Bewusstlosigkeit ist dem Halter nicht als risikoerhöhender Umstand zuzurechnen. (T4)
- 8 ObA 55/17x
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 ObA 55/17x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/142
- 2 Ob 103/17m
Entscheidungstext OGH 26.06.2018 2 Ob 103/17m
- 2 Ob 26/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 26/23x
vgl
- 2 Ob 198/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 198/23s
vgl; Beisatz: Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen". (T5)
Schlagworte
Dienstnehmer, Haftungsausschluss, Haftungsprivileg
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120591
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20060316_OGH0002_0020OB00109_04Z0000_001