Rechtssatz RS0120597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120597
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Rechtssatz
Täuschung durch unterlassene Aufklärung kann auch lediglich einen Teilaspekt eines einheitlich ein „aktives Tun" darstellenden Gesamtverhaltens bilden (WK-StGB - 2 § 146 Rz 22).Täuschung durch unterlassene Aufklärung kann auch lediglich einen Teilaspekt eines einheitlich ein „aktives Tun" darstellenden Gesamtverhaltens bilden (WK-StGB - 2 Paragraph 146, Rz 22).
Entscheidungstexte
- 12 Os 129/05w
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 12 Os 129/05w
- 15 Os 63/07i
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 63/07i
Vgl
- 15 Os 155/11z
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 15 Os 155/11z
Ähnlich; Beisatz: Das Verschweigen einzelner Tatsachen gehört oft zu einem Gesamtverhalten mit bestimmtem Erklärungswert, das einheitlich als aktives Tun zu beurteilen ist. (T1)
Beisatz: Eine im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Auflösung von Sparbüchern und Behebung vom Girokonto des Opfers erfolgte Verfügung über das Vermögen desselben durch Anlegen von Sparbüchern lautend auf den Namen des Täuschenden und deren Ansichnehmen unter gleichzeitigem Verschweigen von Tatsachen, deren Kenntnis durch den Getäuschten die Durchführung dieser Vermögensverschiebung faktisch verhindern würde, kann in diesem Sinn eine ‑ noch vor der Vermögensübertragung erfolgte ‑ Täuschung durch aktives Tun sein. (T2)
- 15 Os 133/13t
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 15 Os 133/13t
Auch
- 14 Os 129/15z
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 14 Os 129/15z
Auch; Beisatz: Täuschung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe durch das Verschweigen von Vermögen. (T3)
- 11 Os 73/15t
Entscheidungstext OGH 19.05.2016 11 Os 73/15t
Auch
- 11 Os 128/16g
Entscheidungstext OGH 14.02.2017 11 Os 128/16g
Auch; Beisatz: In einem solchen Fall kommt es auf die Voraussetzungen des § 2 StGB nicht an. (T4)
- 14 Ns 8/18i
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 14 Ns 8/18i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120597
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20060223_OGH0002_0120OS00129_05W0000_002