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Rechtssatz RS0120623×

Rechtssatz RS0120623

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120623

Geschäftszahl

1Ob11/06h; 1Ob4/15t

Entscheidungsdatum

22.01.2015

Rechtssatz

Das Abfließen von Schlamm auf ein Nachbargrundstück infolge von Bodenerosion oder Murenabgängen kann nur dann eine unzulässige Einwirkung iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB darstellen, wenn ein Verstoß gegen Paragraph 39, Absatz eins, WRG vorliegt. Nach Paragraph 39, Absatz 3, WRG ist eine Änderung der Ablaufverhältnisse mit ihren Konsequenzen jedoch zulässig, soweit sie durch die „ordnungsgemäße Bearbeitung" eines landwirtschaftlichen Grundstücks „notwendigerweise bewirkt" wird. Es kommt daher darauf an, ob das Risiko einer Verschlammung durch die ordnungswidrige Bewirtschaftung des Grundstücks unzulässig erhöht wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 11/06h
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 11/06h
  • 1 Ob 4/15t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 4/15t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120623

Im RIS seit

06.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015

Dokumentnummer

JJR_20060307_OGH0002_0010OB00011_06H0000_001