Rechtssatz RS0120625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120625
Entscheidungsdatum
17.07.2013
Rechtssatz
Wird vom Tourismusverband ein Forstweg ohne individuelles Regelwerk, ohne Einzelbetreuung und ohne „organisierte Veranstaltung" unentgeltlich zur Verfügung gestellt, greift vertragliche Haftung nicht Platz, auch wenn er in Prospekten und Radführern beworben wird. Es greift die Wegehalterhaftung ein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 260/05z
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 260/05z
Veröff: SZ 2006/14
- 4 Ob 211/11z
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 211/11z
Auch; Beisatz: Die vertragliche Übernahme der ‑ auf große Fahrlässigkeit eingeschränkten ‑ Haftung des Wegehalters durch einen Dritten führt auch nicht im Wege des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu einer strengeren Haftung als jener nach § 1319a ABGB. (T1); Beisatz: Hier: als Mountainbikestrecke freigegebener Güterweg. (T2)
- 6 Ob 122/11a
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 122/11a
Vgl; Beisatz: Dass die Beklagte dafür sorgte, dass bestimmte öffentliche Straßen zum Befahren mit Inline-Skates, Rädern und mit anderen nicht motorisierten Fortbewegungsmitteln für den Autoverkehr gesperrt wurden, entlang der Strecke Informations- und Verkaufsstände aufgestellt wurden und die Durchführung der Veranstaltung einer Organisation bedurfte, reicht in diesem Fall bei Unentgeltlichkeit der jedermann offenstehenden Benützung der Straßen nicht für die Bejahung einer vertraglichen Haftung der Beklagten aus. (T3)
- 3 Ob 132/13b
Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 132/13b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Als Mountainbikestrecke freigegebener Forstweg. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120625
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20060131_OGH0002_0010OB00260_05Z0000_001