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Rechtssatz RS0120656

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120656

Geschäftszahl

9ObA141/05h; 8ObA54/13v

Entscheidungsdatum

24.03.2014

Norm

ABGB §1162d
AngG §34

Rechtssatz

Nach der gemäß Paragraph 1164, ABGB bzw Paragraph 40, AngG anzustellenden Gesamtbeurteilung ist eine kollektivvertragliche (hier: Kollektivvertrag für das Bewachungsgewerbe) Bestimmung, wonach sämtliche Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, wobei bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt bleibt, insgesamt günstiger als die Präklusivbestimmung des Paragraph 1162 d, ABGB und daher uneingeschränkt anzuwenden (Abgehen von 9 ObA 98/02f).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 141/05h
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 ObA 141/05h
    Veröff: SZ 2006/71
  • 8 ObA 54/13v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 54/13v
    Vgl; Beisatz: Anders ist dies bei einer (einzelvertraglichen) Bestimmung, wonach bei einer rechtzeitigen außergerichtlichen Geltendmachung von (hier) drei Monaten weiter die gesetzlichen Verfalls‑ und Verjährungsregeln gelten ( und damit auch die Sechsmonatsfrist des § 34 AngG), weil dem Nachteil aus dem Erfordernis der Einhaltung der vereinbarten kürzeren Verfallsfrist kein Vorteil gegenübersteht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120656

Im RIS seit

03.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Dokumentnummer

JJR_20060504_OGH0002_009OBA00141_05H0000_001