Rechtssatz RS0120656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120656
Entscheidungsdatum
24.03.2014
Rechtssatz
Nach der gemäß § 1164 ABGB bzw § 40 AngG anzustellenden Gesamtbeurteilung ist eine kollektivvertragliche (hier: Kollektivvertrag für das Bewachungsgewerbe) Bestimmung, wonach sämtliche Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, wobei bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt bleibt, insgesamt günstiger als die Präklusivbestimmung des § 1162d ABGB und daher uneingeschränkt anzuwenden (Abgehen von 9 ObA 98/02f).Nach der gemäß Paragraph 1164, ABGB bzw Paragraph 40, AngG anzustellenden Gesamtbeurteilung ist eine kollektivvertragliche (hier: Kollektivvertrag für das Bewachungsgewerbe) Bestimmung, wonach sämtliche Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden, wobei bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt bleibt, insgesamt günstiger als die Präklusivbestimmung des Paragraph 1162 d, ABGB und daher uneingeschränkt anzuwenden (Abgehen von 9 ObA 98/02f).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 141/05h
Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 ObA 141/05h
Veröff: SZ 2006/71
- 8 ObA 54/13v
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 ObA 54/13v
Vgl; Beisatz: Anders ist dies bei einer (einzelvertraglichen) Bestimmung, wonach bei einer rechtzeitigen außergerichtlichen Geltendmachung von (hier) drei Monaten weiter die gesetzlichen Verfalls‑ und Verjährungsregeln gelten ( und damit auch die Sechsmonatsfrist des § 34 AngG), weil dem Nachteil aus dem Erfordernis der Einhaltung der vereinbarten kürzeren Verfallsfrist kein Vorteil gegenübersteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120656
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20060504_OGH0002_009OBA00141_05H0000_001