Rechtssatz RS0120662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120662
Entscheidungsdatum
28.08.2014
Rechtssatz
Es ist nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, Bankunternehmer durch die Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen. Das gilt auch für die Vermögensinteressen der Mehrheitsaktionäre von Bankunternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 251/05a
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 251/05a
Veröff: SZ 2006/53
- 1 Ob 142/06y
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 142/06y
Vgl; Beisatz: Frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften im Zuge des Vertriebs von Anleihen dienen, sind vom Schutzzweck des § 69 BWG nicht umfasst. (T1); Veröff: SZ 2006/150
- 6 Ob 108/13w
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 108/13w
Vgl; Beisatz: Nicht das Kreditinstitut selbst soll vor allfälligen Verlusten geschützt werden; es soll vielmehr sichergestellt werden, dass der Kapitalmarkt stabilisiert wird und funktioniert. Dass sich die diesbezüglichen Bestimmungen im Wege einer bloßen Reflexwirkung auch zugunsten des Kreditinstituts auswirken, ändert nichts daran, dass die §§ 22 ff BWG kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts darstellen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120662
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20060404_OGH0002_0010OB00251_05A0000_001