Gegenstand der Klage ist ein bloßer Vermögensschaden. Auch im Amtshaftungsrecht macht die Verursachung eines solchen Schadens nur dann ersatzpflichtig, wenn dem geltend gemachten Anspruch die vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers zugrundeliegt. Im vorliegenden Fall kommt nur die Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht. Dabei muss die übertretene Bestimmung gerade auch bezwecken, den Geschädigten vor eingetretenen Vermögensnachteilen zu schützen. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden ist bereits dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen lediglich mitbezweckt. Allein deshalb, weil eine dem öffentlichen Interesse dienende Amtshandlung mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens einen Vorteil verschaffen kann, lässt sich indes noch nicht auf eine Rechtspflicht gerade einem solchen Dritten gegenüber schließen (1 Ob 2312/96y; SZ 68/191; SZ 66/77; jeweils mwN).Gegenstand der Klage ist ein bloßer Vermögensschaden. Auch im Amtshaftungsrecht macht die Verursachung eines solchen Schadens nur dann ersatzpflichtig, wenn dem geltend gemachten Anspruch die vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers zugrundeliegt. Im vorliegenden Fall kommt nur die Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht. Dabei muss die übertretene Bestimmung gerade auch bezwecken, den Geschädigten vor eingetretenen Vermögensnachteilen zu schützen. Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden ist bereits dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen lediglich mitbezweckt. Allein deshalb, weil eine dem öffentlichen Interesse dienende Amtshandlung mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens einen Vorteil verschaffen kann, lässt sich indes noch nicht auf eine Rechtspflicht gerade einem solchen Dritten gegenüber schließen (1 Ob 2312/96y; SZ 68/191; SZ 66/77; jeweils mwN).
Gemäß § 69 BWG in der hier noch anzuwendenden Fassung hatte der Bundesminister für Finanzen, dessen Aufsicht alle inländischen Banken unterlagen, die Einhaltung der Vorschriften des BWG und anderer für den Geld- bzw Kreditverkehr wesentlicher Gesetze zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Die Normen über die Bankenaufsicht dienen der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Interesse. Primäres, zentral maßgebliches Aufsichtsziel ist die Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen (Chini/Frölichsthal, Praxiskommentar zum BWG2 § 69 Fn 12; Raschauer, Bankaufsicht, Amtshaftung und Beihilfenverbot in ÖJZ 2005, 1 [5]). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das BWG neben diesem primären Zweck auch dazu dient, die Gläubiger von Banken auf Grund von Bankgeschäften zu schützen (1 Ob 251/05a = GesRZ 2006, 206 mwH). Der Bund haftet in diesem Sinn für die Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber den Gläubigern einer Bank.Gemäß Paragraph 69, BWG in der hier noch anzuwendenden Fassung hatte der Bundesminister für Finanzen, dessen Aufsicht alle inländischen Banken unterlagen, die Einhaltung der Vorschriften des BWG und anderer für den Geld- bzw Kreditverkehr wesentlicher Gesetze zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Die Normen über die Bankenaufsicht dienen der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Interesse. Primäres, zentral maßgebliches Aufsichtsziel ist die Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen (Chini/Frölichsthal, Praxiskommentar zum BWG2 Paragraph 69, Fn 12; Raschauer, Bankaufsicht, Amtshaftung und Beihilfenverbot in ÖJZ 2005, 1 [5]). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das BWG neben diesem primären Zweck auch dazu dient, die Gläubiger von Banken auf Grund von Bankgeschäften zu schützen (1 Ob 251/05a = GesRZ 2006, 206 mwH). Der Bund haftet in diesem Sinn für die Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber den Gläubigern einer Bank.
Nach der österreichischen Rechtslage hat der einzelne Anleger (Sparer) im Falle des Zusammenbruchs der beaufsichtigten Einrichtung die Möglichkeit, seinen durch Einlagensicherungssysteme und die kridamäßige Verteilung des Vermögens nicht gedeckten Ausfall im Wege der Amtshaftung ersetzt zu erhalten. Das Gemeinschaftsrecht geht dem gegenüber davon aus, dass nationale Vorschriften, wonach die Bankenaufsicht allein im öffentlichen Interesse ausgeübt werde, unbedenklich seien, also den Einlegern kein Recht auf Ausübung der Bankenaufsicht auch in ihrem Interesse zukomme, sofern deren in der RL 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 30. 5. 1994 über Einlagensicherungssysteme vorgesehene Entschädigung gewährleistet sei. So sprach der EuGH mit Urteil vom 12. 10. 2004 (Rs C-222/02 - Paul, Sonnen-Lütte, Mörkens gegen Bundesrepublik Deutschland = NJW 2004,3479) aus, dass unter der Voraussetzung der Gewährleistung der in der RL 94/19 vorgesehenen Entschädigung von Einlegern, sofern nach nationalen Vorschriften die nationale Behörde ihre Aufgabe bei der Aufsicht über die Kreditinstitute nur im öffentlichen Interesse wahrnehme, Einzelne deshalb den Ersatz des Schadens, der ihnen durch eine unzureichende Aufsicht entstanden sei, nicht verlangen könnten. Im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH erkannte der BGH, dass § 6 Abs 4 dKWG und die an dessen Stelle getretene Norm des § 4 Abs 4 dFinDAG, wonach das die Aufsicht über Kreditinstitute seinerzeit besorgende Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen seine gesetzlichen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrgenommen habe, sowohl mit dem Gemeinschaftsrecht als auch mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar sei. Nach der deutschen Rechtslage wird somit die behördliche Aufsicht über Kreditinstitute allein in öffentlichem Interesse ausgeübt.Nach der österreichischen Rechtslage hat der einzelne Anleger (Sparer) im Falle des Zusammenbruchs der beaufsichtigten Einrichtung die Möglichkeit, seinen durch Einlagensicherungssysteme und die kridamäßige Verteilung des Vermögens nicht gedeckten Ausfall im Wege der Amtshaftung ersetzt zu erhalten. Das Gemeinschaftsrecht geht dem gegenüber davon aus, dass nationale Vorschriften, wonach die Bankenaufsicht allein im öffentlichen Interesse ausgeübt werde, unbedenklich seien, also den Einlegern kein Recht auf Ausübung der Bankenaufsicht auch in ihrem Interesse zukomme, sofern deren in der RL 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 30. 5. 1994 über Einlagensicherungssysteme vorgesehene Entschädigung gewährleistet sei. So sprach der EuGH mit Urteil vom 12. 10. 2004 (Rs C-222/02 - Paul, Sonnen-Lütte, Mörkens gegen Bundesrepublik Deutschland = NJW 2004,3479) aus, dass unter der Voraussetzung der Gewährleistung der in der RL 94/19 vorgesehenen Entschädigung von Einlegern, sofern nach nationalen Vorschriften die nationale Behörde ihre Aufgabe bei der Aufsicht über die Kreditinstitute nur im öffentlichen Interesse wahrnehme, Einzelne deshalb den Ersatz des Schadens, der ihnen durch eine unzureichende Aufsicht entstanden sei, nicht verlangen könnten. Im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH erkannte der BGH, dass Paragraph 6, Absatz 4, dKWG und die an dessen Stelle getretene Norm des Paragraph 4, Absatz 4, dFinDAG, wonach das die Aufsicht über Kreditinstitute seinerzeit besorgende Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen seine gesetzlichen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrgenommen habe, sowohl mit dem Gemeinschaftsrecht als auch mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar sei. Nach der deutschen Rechtslage wird somit die behördliche Aufsicht über Kreditinstitute allein in öffentlichem Interesse ausgeübt.
Nach der österreichischen Rechtslage hingegen werden dem einzelnen geschädigten Einleger bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch auf das Amtshaftungsrecht gestützte Ersatzansprüche zugestanden, was zu einem im europäischen Vergleich beträchtlichen Haftungsrisiko der öffentlichen Hand führt (siehe RV 819 BlgNR 22. GP, 7 f). In der zuvor zitierten Entscheidung vom 4. 4. 2006, 1 Ob 251/05a = GesRZ 2006, 206, sprach der Oberste Gerichtshof aber aus, es sei nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, Bankunternehmer durch die Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen. Diese Vermögensinteressen der Kreditinstitute, nicht „Bankgläubiger" im Sinne des BWG seien, seien im Falle der Schadenskausalität unterlassener Aufsichtsmaßnahmen nicht geschützt, sodass eine Amtshaftung des Bundes nicht eingreife. Bankunternehmen mangle es für eine Gefahrenvorsorge grundsätzlich nicht an der erforderlichen Sachkunde, sodass sie (im Regelfall) nicht vor einer unabsehbaren Selbstgefährdung bewahrt werden müssten. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass die dort klagende Partei als Mehrheitsaktionärin einer von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Bank und kraft Gesetzes Ausfallsbürgin für deren Verbindlichkeiten eine abstrakte Garantie zur Abdeckung eines zu erwartenden Forderungsausfalls der Bank abgab, wobei Ursache des drohenden Schadens die Vernachlässigung der Prüfpflichten durch die Bankenaufsichtsbehörde war. Im hier zu beurteilenden Fall ist hingegen die Frage zu lösen, ob einem Bankunternehmen Amtshaftungsansprüche zustehen, wenn es zwecks gewerbsmäßigen Weitervertriebs (auf eigene Rechnung) Bankschuldverschreibungen eines anderen Bankunternehmens erwarb, hinsichtlich dessen die Bankenaufsichtsbehörde gebotene Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat und dieses Verhalten kausal für einen Vermögensschaden wurde. Diese Frage wurde bisher von der Rechtsprechung noch nicht behandelt.Nach der österreichischen Rechtslage hingegen werden dem einzelnen geschädigten Einleger bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch auf das Amtshaftungsrecht gestützte Ersatzansprüche zugestanden, was zu einem im europäischen Vergleich beträchtlichen Haftungsrisiko der öffentlichen Hand führt (siehe Regierungsvorlage 819, BlgNR 22. GP, 7 f). In der zuvor zitierten Entscheidung vom 4. 4. 2006, 1 Ob 251/05a = GesRZ 2006, 206, sprach der Oberste Gerichtshof aber aus, es sei nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, Bankunternehmer durch die Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen. Diese Vermögensinteressen der Kreditinstitute, nicht „Bankgläubiger" im Sinne des BWG seien, seien im Falle der Schadenskausalität unterlassener Aufsichtsmaßnahmen nicht geschützt, sodass eine Amtshaftung des Bundes nicht eingreife. Bankunternehmen mangle es für eine Gefahrenvorsorge grundsätzlich nicht an der erforderlichen Sachkunde, sodass sie (im Regelfall) nicht vor einer unabsehbaren Selbstgefährdung bewahrt werden müssten. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass die dort klagende Partei als Mehrheitsaktionärin einer von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Bank und kraft Gesetzes Ausfallsbürgin für deren Verbindlichkeiten eine abstrakte Garantie zur Abdeckung eines zu erwartenden Forderungsausfalls der Bank abgab, wobei Ursache des drohenden Schadens die Vernachlässigung der Prüfpflichten durch die Bankenaufsichtsbehörde war. Im hier zu beurteilenden Fall ist hingegen die Frage zu lösen, ob einem Bankunternehmen Amtshaftungsansprüche zustehen, wenn es zwecks gewerbsmäßigen Weitervertriebs (auf eigene Rechnung) Bankschuldverschreibungen eines anderen Bankunternehmens erwarb, hinsichtlich dessen die Bankenaufsichtsbehörde gebotene Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat und dieses Verhalten kausal für einen Vermögensschaden wurde. Diese Frage wurde bisher von der Rechtsprechung noch nicht behandelt.
In der Literatur wurde in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, Investoren, die aus dem durch die Bankenaufsicht nicht unterbundenen Fortbetrieb der Bank dadurch einen Schaden erleiden, dass sie sich an einer Bank beteiligen, die korrekterweise aus bankrechtlichen Gründen gar nicht mehr hätte fortgeführt werden dürfen, könnten keine Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der Bankenaufsicht mit der Begründung geltend machen, dass sie bei gehöriger Einstellung des Bankbetriebs gar keine Gelegenheit mehr zum Investieren gehabt hätten. Derartige (seriöse) Investoren seien keine Gläubiger der Bank (Krejci, Amtshaftung für den Verlust BWG-widriger Investitionen in eine Bank? in ÖBA 2001, 461, 466). Auch Schragel (AHG3 Rz 134) schließt eine Gleichbehandlung von Investoren und Sparern unter Hinweis darauf aus, dass den Investoren jedenfalls ganz andere Informationsmöglichkeiten zur Verfügung stünden als Sparern.
Im vorliegenden Fall erwarb die Gemeinschuldnerin keine Aktien, sondern Anleihen (Schuldverschreibungen). Als solche werden in Teilbeträge aufgeteilte Großdarlehen bezeichnet, die zum Erwerb eines auf Rückzahlung des Kapitals samt Zinsertrag gerichteten Forderungsrechts führen (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, I, § 31 Rz 2), das der Anleiheschuldner unabhängig von seinem wirtschaftlichen Wohlergehen zu erfüllen hat. Der Kapitalgeber trägt - mit Ausnahme des Insolvenzrisikos des Anleiheschuldners - kein Unternehmensrisiko. Davon ausgehend ist die Gemeinschuldnerin nicht als „Investorin" im Sinn der zitierten Literaturstellen anzusehen. Zudem erwarb sie die Anleihe nicht als (institutionelle) Großanlegerin, weil sie sich vom Kapitaleinsatz einen sicheren Ertrag versprach, sondern allein deshalb, weil sie als Vertriebspartnerin einer Anleihen begebenden Bank in den Vertrieb der Anleihe eingebunden war und das gewerbsmäßige Interesse verfolgte, diese gegen Erhalt einer Platzierungsprovision an eigene Kunden weiter zu verkaufen. Es geht also nicht um „eingezahltes Erspartes", sondern um den Einsatz von Kapital durch ein Kreditinstitut zum Zwecke des gewerbsmäßigen An- und Weiterverkaufs einer bestimmten Bankschuldverschreibung. Dieses Kreditinstitut (= Gemeinschuldnerin) erhebt nunmehr den Vorwurf, die Bankenaufsicht habe den Einsatz ihres Kapitals nicht verhindert, wodurch es infolge der späteren Insolvenz der die Anleihe begebenden Bank das eingesetzte Kapital zum Großteil verloren habe.Im vorliegenden Fall erwarb die Gemeinschuldnerin keine Aktien, sondern Anleihen (Schuldverschreibungen). Als solche werden in Teilbeträge aufgeteilte Großdarlehen bezeichnet, die zum Erwerb eines auf Rückzahlung des Kapitals samt Zinsertrag gerichteten Forderungsrechts führen (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, römisch eins, Paragraph 31, Rz 2), das der Anleiheschuldner unabhängig von seinem wirtschaftlichen Wohlergehen zu erfüllen hat. Der Kapitalgeber trägt - mit Ausnahme des Insolvenzrisikos des Anleiheschuldners - kein Unternehmensrisiko. Davon ausgehend ist die Gemeinschuldnerin nicht als „Investorin" im Sinn der zitierten Literaturstellen anzusehen. Zudem erwarb sie die Anleihe nicht als (institutionelle) Großanlegerin, weil sie sich vom Kapitaleinsatz einen sicheren Ertrag versprach, sondern allein deshalb, weil sie als Vertriebspartnerin einer Anleihen begebenden Bank in den Vertrieb der Anleihe eingebunden war und das gewerbsmäßige Interesse verfolgte, diese gegen Erhalt einer Platzierungsprovision an eigene Kunden weiter zu verkaufen. Es geht also nicht um „eingezahltes Erspartes", sondern um den Einsatz von Kapital durch ein Kreditinstitut zum Zwecke des gewerbsmäßigen An- und Weiterverkaufs einer bestimmten Bankschuldverschreibung. Dieses Kreditinstitut (= Gemeinschuldnerin) erhebt nunmehr den Vorwurf, die Bankenaufsicht habe den Einsatz ihres Kapitals nicht verhindert, wodurch es infolge der späteren Insolvenz der die Anleihe begebenden Bank das eingesetzte Kapital zum Großteil verloren habe.
Das Klagebegehren könnte nur dann erfolgreich sein, wenn die Normen über die Bankenaufsicht auch bezweckten, einem Kreditinstitut, das als Vertriebspartner eines Bankschuldverschreibungen begebenden weiteren Kreditinstitutes auftritt, dessen Konkursrisiko abzunehmen. Wie bereits ausgeführt liegt der Primärzweck des § 69 BWG in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Interesse. Nur in sekundärer Hinsicht sollen die Normen der Bankenaufsicht auch bestimmte Gläubiger von Banken (Einleger, Sparer) schützen. Vor diesem Hintergrund sowie unter Bedachtnahme auf den allein öffentlichen Interessen gerecht werdenden gemeinschaftrechtlichen Schutzzweck der Bankenaufsicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, der - dem Individualschutz des „einzelnen Einlegers oder Sparers" dienende - sekundäre Schutzzweck des BWG gehe so weit, dass auch derartige Risiken mitumfasst seien. Jene Rechtsprechung, die den Schutzzweck des BWG über die volkswirtschaftlichen Zielsetzungen hinaus auch auf „Sparer und Einleger" erstreckte, ist jedenfalls nicht auf (frustrierte) Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens zwecks gewerbsmäßiger Abwicklung von Vertriebsgeschäften (Kauf und Weiterverkauf von Anleihen) auszudehnen. Solche auf die Erzielung eines Unternehmensgewinns abzielende Geschäfte sind vom Schutzzweck des BWG nicht erfasst, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Gemeinschuldnerin und die R-Bank „auf einer Ebene" - im Geschäft zwischen zwei Kreditunternehmen, denen weitgehende Informationsmöglichkeiten zur jeweiligen Bonität offen stehen - tätig wurden. Dass bankaufsichtsbehördliche Maßnahmen auch der Gemeinschuldnerin zugute gekommen wären und ihr als „ Reflexwirkung" einen Vorteil verschafft hätten, begründet ihr gegenüber noch keine Rechtspflicht zur Setzung von gegen ihren Vertragspartner gerichteten bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen.Das Klagebegehren könnte nur dann erfolgreich sein, wenn die Normen über die Bankenaufsicht auch bezweckten, einem Kreditinstitut, das als Vertriebspartner eines Bankschuldverschreibungen begebenden weiteren Kreditinstitutes auftritt, dessen Konkursrisiko abzunehmen. Wie bereits ausgeführt liegt der Primärzweck des Paragraph 69, BWG in der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Interesse. Nur in sekundärer Hinsicht sollen die Normen der Bankenaufsicht auch bestimmte Gläubiger von Banken (Einleger, Sparer) schützen. Vor diesem Hintergrund sowie unter Bedachtnahme auf den allein öffentlichen Interessen gerecht werdenden gemeinschaftrechtlichen Schutzzweck der Bankenaufsicht kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, der - dem Individualschutz des „einzelnen Einlegers oder Sparers" dienende - sekundäre Schutzzweck des BWG gehe so weit, dass auch derartige Risiken mitumfasst seien. Jene Rechtsprechung, die den Schutzzweck des BWG über die volkswirtschaftlichen Zielsetzungen hinaus auch auf „Sparer und Einleger" erstreckte, ist jedenfalls nicht auf (frustrierte) Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens zwecks gewerbsmäßiger Abwicklung von Vertriebsgeschäften (Kauf und Weiterverkauf von Anleihen) auszudehnen. Solche auf die Erzielung eines Unternehmensgewinns abzielende Geschäfte sind vom Schutzzweck des BWG nicht erfasst, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Gemeinschuldnerin und die R-Bank „auf einer Ebene" - im Geschäft zwischen zwei Kreditunternehmen, denen weitgehende Informationsmöglichkeiten zur jeweiligen Bonität offen stehen - tätig wurden. Dass bankaufsichtsbehördliche Maßnahmen auch der Gemeinschuldnerin zugute gekommen wären und ihr als „ Reflexwirkung" einen Vorteil verschafft hätten, begründet ihr gegenüber noch keine Rechtspflicht zur Setzung von gegen ihren Vertragspartner gerichteten bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen.
Es mangelt sohin am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO.